Elektronische Gesundheitskarte

1. Das Wichtigste in Kürze

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) gilt als Versicherungsnachweis der gesetzlichen Krankenversicherung und muss beim Arztbesuch oder im Krankenhaus vorgelegt werden. Sie dient gleichzeitig als Europäische Krankenversicherungskarte. Auf der eGK sind die Stammdaten der Versicherten wie Name, Geburtsdatum und Adresse gespeichert. Auf freiwilliger Basis können weitere Gesundheitsdaten wie Allergien, Notfallkontakte und Medikamentenpläne auf der eGK hinterlegt werden.

2. Allgemeines

Durch das Vorzeigen der elektronischen Gesundheitskarte kommt ein Behandlungsvertrag zustande, der die Rechte und Pflichten von Arzt und Patient regelt. Näheres unter Patientenrechte.

Legt der Versicherte die elektronische Gesundheitskarte beim Arztbesuch nicht vor, kann er das innerhalb von 10 Tagen nachholen. Nach Ablauf der Frist kann der Arzt eine private Rechnung stellen. Die Kosten werden dann vom Arzt rückerstattet, wenn die Gesundheitskarte bis zum Quartalsende vorliegt. Diese Fristen gelten nicht bei einem Notfall.

3. Gespeicherte Daten des Versicherten

Die elektronische Gesundheitskarte enthält auf ihrem Chip die Stammdaten des Versicherten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Daten zu speichern.

3.1. Stammdaten

Folgende Stammdaten sind auf jeder elektronischen Gesundheitskarte gespeichert (§ 291 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 291a Abs. 2 SGB V):

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Anschrift
  • Krankenversichertennummer
  • Versichertenstatus, z.B. Mitglied, familienversichert oder in Rente
  • Krankenkasse
  • Zuzahlungsstatus (geplant)
  • Tag des Beginns des Versicherungsschutzes
  • bei befristeter Gültigkeit der Karte: Datum des Fristablaufs

3.2. Freiwillige Gesundheitsdaten

Auf dem Chip der elektronischen Gesundheitskarte können auch folgende Gesundheitsdaten hinterlegt werden:

  • Hinweis auf das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Organspende und Gewebespende
  • Hinweise auf Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung und deren Aufbewahrungsort
  • Medikamentenplan
  • Notfalldaten, z.B. Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten und Kontaktdaten von Angehörigen

Die Nutzung dieser Anwendung ist freiwillig und erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Versicherten sowie die Zusendung einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) durch die Krankenkasse, d.h.: Versicherte können, aber sie müssen diese Daten nicht hinterlegen. Für den Zugriff auf die Notfalldaten ist die Eingabe der PIN nicht notwendig.

Diese freiwillig hinterlegten Gesundheitsdaten werden so verschlüsselt, dass nur berechtigte Personen mit einem elektronischen Heilberufsausweis, z.B. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Hebammen oder Apotheker, auf diese Daten zugreifen können.

4. Elektronische Elemente der Gesundheitskarte

Je nach Alter der Gesundheitskarte enthält die Gesundheitskarte verschiedene elektronische Elemente.

4.1. Chip

Auf dem rechteckigen Chip sind die oben genannten Gesundheitsdaten gespeichert. Sie können von Arztpraxen mit einem entsprechenden Lesegerät ausgelesen werden.

4.2. Neue eGK mit NFC-Schnittstelle

Elektronische Gesundheitskarten, die seit 2019 ausgegeben werden, enthalten eine NFC-Schnittstelle. NFC steht für "Near Field Communication" und ermöglicht auf kurze Distanz eine kontaktlose Datenkommunikation wie beim kontaktlosen Bezahlen im Supermarkt.

Eine NFC-fähige Karte ist erkennbar am NFC-Bild (Punkt mit Viertelkreisen) oben auf der Gesundheitskarte und der 6-stelligen Card Access Number (CAN) unter dem schwarz-rot-goldenen Strich der Gesundheitskarte. Sie unterstützt Funktionen wie das E-Rezept oder den E-Medikamentenplan. Wer noch keine NFC-fähige Gesundheitskarte hat, kann diese bei seiner Krankenkasse anfordern.

4.3. PIN für die elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Gesundheitskarte ermöglicht auch den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA). Dafür ist eine PIN erforderlich. Die ePA wird 2025 für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse eingeführt, die dem nicht widersprechen. Weitere Informationen unter elektronische Patientenakte.

5. Lichtbild

Für Jugendliche ab dem 15. Geburtstag und Erwachsene ist ein Lichtbild auf der elektronischen Gesundheitskarte verpflichtend. Es soll dazu beitragen, Missbrauch zu verhindern.

Ausnahmen gelten für Versicherte, die bei der Erstellung des Lichtbildes nicht mitwirken können, z.B. bettlägerige pflegebedürftige Patienten.

6. Europäische Krankenversicherungskarte

Die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte dient als europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in allen EU/EWR-Staaten sowie in Staaten, mit denen Deutschland ein sog. Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, Näheres unter Auslandsschutz.

7. Gesundheits-ID – sichere digitale Identität im Gesundheitswesen

Die Gesundheits-ID ist wie ein digitaler Ausweis im Gesundheitswesen. Gesetzlich Versicherte können sich damit in verschiedenen digitalen Gesundheitsanwendungen (z.B. elektronische Patientenakte oder E-Rezept-App) anmelden. Seit Januar 2024 müssen die Krankenkassen jedem, der dies wünscht, eine Gesundheits-ID ausstellen.

Es ist geplant, dass auch weitere digitale Anwendungen mit der Gesundheits-ID genutzt werden können, z.B.:

  • Anmeldung bei Patientenportalen von Krankenhäusern, um die eigenen Gesundheitsinformationen einzusehen
  • Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGa)
  • Versicherungsnachweis in Arztpraxen ab 2026: die eGK muss dann nicht mehr vorgezeigt werden

Informationen über die Gesundheits-ID bietet das Bundesministerium für Gesundheit unter https://gesund.bund.de > Gesundheit Digital > Gesundheit und Digitalisierung > Die GesundheitsID als digitale Identität im Gesundheitswesen sowie die gematik unter www.gematik.de > Anwendungen > GesundheitsID.

Die Gesundheits-ID kann direkt bei der Krankenkasse oder in der Regel auch über deren App beantragt werden, die Verfahren zum Nachweis der Identität können sich dabei unterscheiden (z.B. PostIdent oder Online-Ausweisfunktion). Die Nutzung der Gesundheits-ID ist zwar freiwillig, aber für privatversicherte Patienten ohne eGK ist sie Voraussetzung für die Nutzung der Apps für die ePA und das E-Rezept.

8. Praxistipps

  • Ausführliche Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de > Themen > Digitalisierung elektronische Gesundheitskarte (eGK).
  • Mit dem eHealth-CardLink können Sie mit einer App über ein NFC-fähiges Smartphone mit Ihrer eGK eine Verbindung zu einem Leistungserbringer, z.B. einer Apotheke aufbauen, um ein eRezept einzulösen. Neben diesem zusätzlichen Weg, ein eRezept einzulösen sind die wichtigsten Vorteile, dass Sie sehen können, was verordnet worden ist und wann ein Arzneimittel zur Abholung bereit steht bzw. durch Ihre lokale Apotheke geliefert werden kann. Card Link funktioniert auch bei allen Online-Apotheken. Es gibt keine einheitliche App, sondern verschiedene Anbieter mit unterschiedlichen Zusatzleistungen wie z.B. Medikamentenplänen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Apotheke vor Ort oder bei Ihrer Online-Apotheke.

9. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

10. Verwandte Links

Auslandsschutz

Gesetzliche Krankenversicherung

Elektronische Patientenakte

E-Rezept

Leistungen der Krankenkasse

Telemedizin

 

Rechtsgrundlagen: §§ 291, 291a SGB V

Letzte Bearbeitung: 05.11.2024

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