Auslandsschutz

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei Reisen ins Ausland ist es ratsam, vor Reiseantritt eine Auslandkrankenversicherung abzuschließen. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC-Karte) besteht Versicherungsschutz in den EU-Staaten bzw. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie in Staaten, die mit Deutschland das sog. Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben.

2. Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC-Karte)

Wer ins Ausland fährt, sollte vorab die Krankenkasse kontaktieren und/oder ggf. eine Auslandskrankenversicherung abschließen, um im Krankheitsfall abgesichert zu sein. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC-Karte) können medizinisch notwendige Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in einem der 27 EU-Länder sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz in Anspruch genommen werden.

Dabei sind u.a. Leistungen in Verbindung mit chronischen oder bestehenden Krankheiten oder im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt abgedeckt.

Der Krankenversicherungsträger kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Verlust oder Diebstahl der EHIC-Karte) eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) ausstellen.

2.1. Rechtzeitige Klärung

Insbesondere ältere Versicherte und chronisch Kranke sollten sich vor Antritt eines Auslandsaufenthalts mit der Krankenkasse absprechen, ob ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

3. Geltungsbereich

Versicherungsschutz besteht in

  • allen EU/EWR-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil) sowie in
  • Staaten, die mit Deutschland ein sog. Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Krankenversicherung abgeschlossen haben: u.a. Bosnien-Herzegowina, Israel, Mazedonien, Montenegro, Schweiz, Türkei, Tunesien

Allerdings kann in den Ländern Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Türkei und Tunesien die Europäische Krankenversicherungskarte noch nicht eingesetzt werden. Für diese Länder ist weiterhin eine Anspruchsbescheinigung der Krankenkasse (umgangssprachlich Auslandskrankenschein) nötig.

Näheres zum Versicherungsschutz in den einzelnen Staaten bieten die Merkblätter "Urlaub im Ausland" des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Diese Merkblätter können unter www.dvka.de > Die DVKA > Merkblätter (Kategorie "Urlaub im Ausland") heruntergeladen werden.

4. Nicht-Vertragsländer

(§ 18 Abs. 3 SGB V)

Außerhalb der oben aufgeführten Länder (z.B. USA, Lateinamerika) gilt ein Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um eine sog. Akutbehandlungen, d.h. die Behandlung muss während des Auslandsaufenthalts unverzüglich erforderlich sein.
  • Der Abschluss einer privaten Auslands-Krankenversicherung ist wegen der Krankheit oder des Lebensalters nicht möglich (vorwiegend bei älteren Versicherten und chronisch Kranken z.B. Dialysepatienten, Bluter). Dies muss die Krankenkasse vor Beginn des Auslandsaufenthaltes feststellen, z.B. durch Nachweis der Ablehnung seitens der Privatversicherung.
  • Der Auslandsaufenthalt muss vorübergehend, nicht dauerhaft sein.
  • Der Versicherte darf sich nicht wegen der Behandlung ins (Nicht-EU-)Ausland begeben.

4.1. Einschränkungen der Kostenübernahme

Die Krankenkasse muss die Kosten übernehmen, jedoch nur

  • für eine Behandlung, die auch in Deutschland möglich war.
  • bis zur Höhe, in der sie in Deutschland entstanden wären.
  • für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr.

4.2. Praxistipp

Bei Reise in ein Nicht-Vertragsland ist es ratsam, eine zeitlich begrenzte Auslandskrankenversicherung bei einem privaten Versicherungsträger abzuschließen. Solche Versicherungen werden z.B. bei Banken, Versicherungen, Krankenversicherungen, Automobilclubs und direkt bei Reiseveranstaltern angeboten. Auch die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten eine Auslandsreisekrankenversicherung vermitteln (§ 194 Abs. 1a SGB V).

4.3. Dauer

Der Auslandsschutz in Nicht-Vertragsländern gilt maximal 6 Wochen im Kalenderjahr.

Ausnahmen:

  • Studium
    Uneingeschränkter Versicherungsschutz in allen Ländern gilt während der (Hoch-)Schulausbildung im Ausland bis zur (notwendigen) Dauer des Auslandsaufenthalts zu Schul- bzw. Studienzwecken.
  • Arbeiten im Ausland
    Auslandsbeschäftigte Arbeitnehmer und Familienangehörige, die sie begleiten oder besuchen, erhalten Versicherungsleistungen über ihren Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber werden die Kosten von der Krankenkasse erstattet (§ 17 SGB V).

5. Rücktransport

Kosten eines Rücktransports werden in keinem Fall von der Krankenkasse übernommen (§ 60 Abs. 4 SGB V).

6. Schutzimpfungen

Schutzimpfungen werden nur bei beruflich bedingten Auslandsaufenthalten übernommen, nicht bei touristischen Reisen (§ 20i Abs. 1 SGB V).

7. Wer hilft weiter?

Die Krankenkassen oder die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland), Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn, Telefon 0228 9530-0, Fax 0228 9530-600, www.dvka.de, E-Mail post@dvka.de.

8. Verwandte Links

Auslandsbehandlung

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Chronische Schmerzen > Reisen

Letzte Bearbeitung: 18.06.2021

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