Das elektronische Rezept, kurz E-Rezept (oder eRezept, e-Rezept) hat seit Anfang 2024 die bisherigen Papierrezepte größtenteils abgelöst.
Gesetzlich Krankenversicherte gehen einfach mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte in die Apotheke, wo das E-Rezept abgerufen werden kann. Es ist keine PIN erforderlich. Alternativ ist das Einlösen von E-Rezepten via E-Rezept-App möglich oder mit einem Papierausdruck.
Das E-Rezept wird in der Arztpraxis ausgestellt und enthält einen Rezept-Code, ähnlich einem QR-Code. Es wird dann zentral beim sog. E-Rezept-Fachdienst gespeichert. Seit 1.1.2024 sind alle Arztpraxen verpflichtet, E-Rezepte auszustellen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten für Versicherte, ein E-Rezept einzulösen:
Die Übermittlung sämtlicher Daten läuft über die Telematikinfrastruktur (TI) und ist vor Datenmissbrauch geschützt. Dafür müssen Apotheken und Arztpraxen eine spezielle Software nutzen.
Das E-Rezept kann Wege in die Arztpraxis ersparen, besonders wenn es sich um Folgerezepte handelt und die Karte für das jeweilige Quartal bereits eingelesen wurde.
In der elektronischen Patientenakte (ePA) können alle durch E-Rezepte verordneten Arzneimittel in der elektronische Medikationsliste (eML) hinterlegt werden. Im nächsten Schritt (geplant ab Mitte 2025) soll der elektronische Medikationsplan (eMP) in die ePa integriert werden. Ziel von eML und eMP ist, das Medikamentenmanagement zu verbessern, z.B. durch die Erkennung von Wechselwirkungen oder die Überprüfung, ob Rezepte eingelöst wurden oder nicht.
Das E-Rezept ist genauso lange gültig wie das entsprechende Papierrezept, also z.B. 1 Monat für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bisher auf dem roten Kassenrezept verordnet wurden.
Wer die E-Rezept-App nutzen will, braucht:
Die Anmeldung in der "E-Rezept-App" kann bei einem Teil der Krankenkassen auch über eine Kopplung mit einer bereits bestehenden elektronischen Patientenakte erfolgen. Hierfür ist je nach Krankenkasse die digitale Gesundheits-ID erforderlich.
In der Apotheke muss die App und dann das das Rezept geöffnet werden, damit der Rezeptcode gescannt und die Verordnung eingelöst werden kann. Möglich ist auch eine Vorabübermittlung an eine Apotheke, damit das Medikament sicher vorrätig ist. Die eRezept-App bietet zudem einen Überblick über die E-Rezepte der letzten 100 Tage.
Auch Mitglieder der privaten Krankenversicherung können ein E-Rezept über die App oder als ausgedruckten QR-Code bei der Apotheke vorlegen, Informationen dazu bietet der Verband der Privaten Krankenversicherung unter www.privat-patienten.de > Suchbegriff: "E-Rezept" > Digital Rezepte erhalten und einlösen.
Der sog. "ehealth-CardLink", kurz CardLink oder eH-CL, ist ein abgesichertes elektronische Verbindungsverfahren, bei dem ein E-Rezept ortsunabhängig eingelöst werden kann, das geht bei vielen niedergelassenen Apotheken (oft mit Lieferservice) und bei Versandapotheken. Patienten brauchen dafür:
Das E-Rezept hat seit Anfang 2024 das rote Kassenrezept weitgehend abgelöst. Nur wenn die Praxis-Software nicht verfügbar ist, z.B. bei Hausbesuchen und in Heimen, wird weiter das rote Papier-Rezept ausgestellt.
Das grüne OTC-Rezept und das blaue Privatrezept sind je nach Ausstattung der Arztpraxis ebenfalls als E-Rezept möglich.
Weitere Verordnungen per E-Rezept sollen folgen:
Vom E-Rezept ausgeschlossen sind z.B. Rezepte, die nicht die gesetzliche Krankenkasse trägt, sondern z.B. das Sozialamt, die Bundespolizei oder die Bundeswehr.
In der E-Rezept-App gibt es mit der Familienfunktion die Möglichkeit, dass Eltern auch die Rezepte ihrer Kinder verwalten und digital einlösen können. Diese Funktion kann auch für Angehörige genutzt werden, die kein Smartphone haben oder ihre Rezepte nicht selbst abholen können, z.B. weil sie bettlägerig sind und zuhause gepflegt werden.
Um diese Möglichkeit nutzen zu können, benötigt das Kind oder der pflegebedürftige Angehörige auch eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dazugehörige PIN.
Unabhängig von der App gilt: Wer die elektronische Gesundheitskarte einer anderen Person dabei hat, kann damit für diese Person direkt Rezepte einlösen.
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Rechtsgrundlagen: §§ 360, 361 SGB V