Das rote oder rosa Rezept ist das Rezept für die gesetzlichen Krankenkassen und darf nur von Ärzten mit Kassenzulassung ausgestellt werden, d.h. dass die Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgt. Auf diesem werden verschreibungspflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte und allgemeine Hilfsmittel verordnet, die zum Leistungskatalog der Krankenkasse zählen.
Das Kassenrezept auf Papier soll nach und nach vom E-Rezept abgelöst werden.
Auf dem roten Rezept werden grundsätzlich nur verschreibungspflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel verschrieben. Dabei gibt es für Kinder eine Ausnahme: Wenn sie für das Alter des Kindes zugelassen sind, dürfen auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf dem Kassenrezept verschrieben werden, vorausgesetzt, das erkrankte Kind ist unter 12 Jahre alt. Pro Rezept darf der behandelnde Arzt 3 unterschiedliche Arzneimittel verordnen. Für die folgenden Fälle gelten Ausnahmeregelungen:
Dabei gibt es Unterschiede bei der Verschreibung zwischen Kindern bis 12 Jahren und Erwachsenen. Nicht verschreibungspflichtige Medikamente können Kindern bis 12 Jahren auf dem Kassenrezept verschrieben werden, wenn sie für das jeweilige Alter zugelassen sind.
Neben der eigentlichen Verschreibung können auf dem Vordruck noch weitere Informationen vermerkt werden. Näheres unter Arzt-Rezepte.
Gesetzliche Krankenkassen handeln nach dem Sachleistungsprinzip. Das bedeutet im Fall der Verordnung durch den Arzt, dass der Patient gegen Vorlage des Rezepts die verschriebenen Medikamente bekommt. Die Krankenkasse übernimmt dafür die Kosten, aber in der Regel müssen Zuzahlungen geleistet werden.
Seit März 2020 können Ärzte ein sog. Wiederholungsrezept ausstellen. Das bedeutet, Patienten, die eine Dauertherapie bekommen, können ein Rezept für eine bis zu 3 Mal wiederholte Abgabe des verschriebenen Arzneimittels nutzen.
Der Vordruck des Entlassrezepts sieht genauso aus wie das Kassenrezept, mit dem Unterschied, dass zusätzlich „Entlassmanagement“ darauf gedruckt ist. Wird ein Patient aus dem Krankenhaus entlassen und benötigt bis zum nächsten Arztbesuch übergangsweise Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere Hilfsmittel, werden diese auf dem Entlassrezept verordnet. Allerdings ist hier die Besonderheit zu beachten, dass nur die kleinstmögliche Packungsgröße verschrieben werden darf.
Wenn schon bei der Entlassung absehbar ist, dass die verordnete Medikamentenmenge nicht über die nächsten Tage (z.B. Wochenende, Feiertage) ausreichen wird, dann sollte vorab der Hausarzt um die Ausstellung eines Kassenrezepts zu den benötigten Medikamenten gebeten werden.
rotes Kassenrezept | Gültigkeit |
allgemein |
1 Monat (erstattungsfähig) 3 Monate (nicht erstattungsfähig*) |
allgemeine Hilfsmittel | 28 Tage |
Entlassrezept | 3 Werktage |
Rezept Retinoide bei Frauen | 6 Tage nach Ausstellung |
* Das allgemeine Kassenrezept muss nach Ausstellung innerhalb eines Monats eingelöst werden, damit es erstattungsfähig bleibt. Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann es innerhalb von 3 Monaten als Privatrezept eingelöst werden. Allerdings muss der Patient dann die Kosten für das benötigte Produkt selbst tragen.