Kassenrezept

1. Das Wichtigste in Kürze

Das rote oder rosa Rezept ist das Rezept für die gesetzlichen Krankenkassen und darf nur von Ärzten mit Kassenzulassung ausgestellt werden, d.h. dass die Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgt. Mit dem Rezept werden verschreibungspflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte und allgemeine Hilfsmittel verordnet, die zum Leistungskatalog der Krankenkasse zählen.

Das Kassenrezept auf Papier wird nur noch in bestimmten Fällen ausgestellt und wurde überwiegend vom E-Rezept abgelöst.

2. Verschreibung

Mit dem Kassenrezept (früher rotes Rezept) werden grundsätzlich nur verschreibungspflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel verschrieben.

Für Kinder unter 12 Jahren gibt es eine Ausnahme: Wenn Arzneimittel für das Alter des Kindes zugelassen sind, dürfen auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente mit dem Kassenrezept verschrieben werden.

Pro Rezept darf der behandelnde Arzt 3 unterschiedliche Arzneimittel verordnen. Für die folgenden Fälle gelten Ausnahmeregelungen:

  • Rezeptur: Eine Rezeptur erfordert ein gesondertes Rezept.
  • Allgemeine Hilfsmittel: Bei der Verschreibung muss das allgemeine Hilfsmittel auf einem gesonderten Papier-Rezept stehen und so eindeutig wie möglich beschrieben werden. Zusätzlich müssen die Diagnose und – wenn vorhanden – individuelle Angaben darauf verzeichnet sein.
    Zum 1.7.2027 soll die e-Rezept-Verordnung möglich sein.

Neben der eigentlichen Verschreibung können auf dem Rezept noch weitere Informationen vermerkt werden. Näheres unter Arzt-Rezepte.

3. Kosten und Zuzahlung

Gesetzliche Krankenkassen handeln nach dem Sachleistungsprinzip. Das bedeutet im Fall der Verordnung durch den Arzt, dass der Patient gegen (elektronische) Vorlage des Rezepts die verschriebenen Medikamente bekommt. Die Krankenkasse übernimmt dafür die Kosten, aber in der Regel müssen Zuzahlungen geleistet werden.

4. Wiederholungsrezept

Seit März 2020 können Ärzte ein sog. Wiederholungsrezept ausstellen: Patienten, die eine Dauertherapie bekommen, können ein Rezept bis zu 3 mal für die Abgabe des verschriebenen Arzneimittels nutzen.

5. Sonderform: Entlassrezept

Das Entlassrezept sieht aus wie das Kassenrezept, mit dem Unterschied, dass zusätzlich „Entlassmanagement“ darauf gedruckt ist.

Entlassrezepte gibt es auch als E-Rezept. Wird ein Patient aus dem Krankenhaus entlassen und benötigt bis zum nächsten Arztbesuch übergangsweise Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere Hilfsmittel, werden diese auf dem Entlassrezept verordnet. Allerdings darf auf einem Entlassrezept nur die kleinstmögliche Packungsgröße verschrieben werden.

5.1. Praxistipp

Wenn schon bei der Entlassung absehbar ist, dass die verordnete Medikamentenmenge nicht über die nächsten Tage (z.B. Wochenende, Feiertage) ausreichen wird, sollten Sie vorab den Hausarzt um die Ausstellung eines Kassenrezepts zu den benötigten Medikamenten bitten.

6. Gültigkeit

Rotes Kassenrezept bzw. E-Rezept
Gültigkeit
allgemein

1 Monat (erstattungsfähig)

3 Monate (nicht erstattungsfähig*)

allgemeine Hilfsmittel 28 Tage
Entlassrezept 3 Werktage
Rezept Retinoide bei Frauen 6 Tage nach Ausstellung

* Das allgemeine Kassenrezept muss nach Ausstellung innerhalb eines Monats eingelöst werden, damit es erstattungsfähig bleibt. Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann es innerhalb von 3 Monaten als Privatrezept eingelöst werden. Allerdings muss der Patient dann die Kosten für das benötigte Produkt selbst tragen.

7. Verwandte Links

Arzt-Rezepte

Privatrezept

OTC-Rezept

E-Rezept

Arznei- und Verbandmittel

Betäubungsmittelrezept

T-Rezept

Entlassmanagement

Letzte Bearbeitung: 19.12.2024

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