Wenn ein Arzt Arznei- oder Verbandmittel verschrieben hat, werden die Kosten in der Regel von der Krankenkasse oder anderen Versicherungsträgern bezahlt. Versicherte in einer Krankenkasse müssen allerdings für viele Arzneimittel Zuzahlungen in Höhe von 10 % des Abgabepreises leisten, mindestens 5 € und höchstens 10 €. Aufgrund verschiedener Bestimmungen kann es aber auch eine Befreiung von der Zuzahlung geben.
(§ 2 AMG)
Arzneimittel sind Stoffzusammensetzungen, deren bestimmungsgemäße Wirkung darin liegt, Krankheitszustände zu heilen oder zu lindern. Auch können sie eingesetzt werden, um vorbeugend bestimmte Beschwerden zu verhindern oder Diagnosen zu ermöglichen.
Nicht darunter fallen z.B.:
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verordnung von Arzneimitteln sog. Arzneimittel-Richtlinien/AMR erstellt. Diese Richtlinien können unter www.g-ba.de > Richtlinien > Arzneimittel-Richtlinie heruntergeladen werden.
Verbandmittel sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an der Oberfläche geschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten aufzusaugen und der Anwendung von Arzneimitteln zu dienen.
Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel werden von der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger oder dem Unfallversicherungsträger übernommen, wenn der Arzt die Mittel auf einem Kassenrezept verschrieben hat. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.
Näheres unter Arznei- und Verbandmittel > Kostenübernahme.
Gesetzlich Krankenversicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für viele Arzneimittel Zuzahlungen in Höhe von 10 % des Abgabepreises des verordneten Arznei- oder Verbandmittels bezahlen, mindestens 5 € und höchstens 10 €, umgangssprachlich oft als "Rezeptgebühr" bezeichnet.
Es gibt aber auch Zuzahlungsbefreiungen unter verschiedenen Voraussetzungen und Bedingungen: für bestimmte Arzneimittel, für bestimmte Patienten oder für bestimmte Krankenkassen.
Gibt es für das Arzneimittel einen Festbetrag, dann richtet sich die Zuzahlung nach diesem.
Näheres unter Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung und Befreiung.
Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Meist die Krankenkassen, aber auch Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger oder das Sozialamt.
Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung
Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke
Zuzahlungen Krankenversicherung
Rechtsgrundlagen: § 31 SGB V - § 15 SGB VI i.V.m. § 42 SGB IX - § 29 SGB VII