Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) übernimmt das Jobcenter bzw. Sozialamt für Hilfebedürftige, soweit sie angemessen sind. Im 1. Jahr des Leistungsbezugs (sog. Karenzzeit) werden allerdings noch die vollen Kosten der Unterkunft übernommen, auch wenn die Wohnung unangemessen groß/teuer ist, Heizkosten jedoch nur in der angemessenen Höhe für die tatsächliche Wohnungsgröße. Bezahlt werden Kosten für eine Mietwohnung (Miete und Nebenkosten) oder selbstbewohntes Wohneigentum und Heizung, unter Umständen Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sowie notfalls auch Schulden.
Bei der Berechnung des Bürgergelds nach dem SGB II vom Jobcenter und der Sozialhilfe des Sozialamts (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt) werden verschiedene Teilbedarfe berücksichtigt. Hauptsächlich sind das der sog. Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Der sog. Regelsatz ist eine bundesweit einheitliche Pauschale zur Deckung des sog. Regelbedarfs. Mit ihm soll fast der gesamte Lebensunterhalt bestritten werden. Da sich die Kosten für eine Wohnung innerhalb Deutschlands sehr stark unterscheiden, sind sie nicht Teil des Regelsatzes.
Bundesweit geregelt sind deshalb nur die Rahmenbedingungen dafür, in welcher Höhe die Kosten für Miete und Heizung bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach der 1-jährigen Karenzzeit berücksichtigt werden.
Bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die Kosten der Unterkunft und Heizung Teil des sog. notwendigen Bedarfs. Asylsuchende, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung leben, können Wohnraum als Sachleistung bekommen (z.B. in einer Gemeinschaftsunterkunft), oder ihnen werden die angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung als Geldleistung gewährt.
In der 1-jährigen Karenzzeit zu Beginn des Leistungsbezugs werden vom Jobcenter bzw. vom Sozialamt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Heizkosten werden in angemessener Höhe für die tatsächliche Wohnfläche berücksichtigt, damit niemand wegen kurzfristigen Leistungsbezugs umziehen muss.
Nach einem Umzug innerhalb der Karenzzeit werden in der Regel nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen, denn die Karenzzeit soll nur Menschen trotz einer kurzfristigen Notlage ermöglichen, in ihrem Zuhause bleiben zu können.
Ausnahme:
Für Menschen, die in einer Mietwohnung leben, gilt:
Eine angemessene selbstbewohnte Eigentumswohnung oder ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück ist geschütztes Vermögen. Näheres unter Sozialhilfe > Vermögen und Bürgergeld > Einkommen und Vermögen. Dieses sog. Schonvermögen muss nicht verkauft werden, um dann von dem Erlös zu leben, bevor die jeweilige Sozialleistung bezogen werden kann. Daher wohnen auch viele Menschen in ihrem Eigentum, die auf Sozialleistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung angewiesen sind.
Deshalb gilt: Auch wer in einer Eigentumswohnung oder in einem eigenen Haus wohnt, hat Anspruch darauf, dass bei Bedarf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung vom Sozialamt oder Jobcenter übernommen werden. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.
Berücksichtigt werden insbesondere folgende Kosten:
Nicht berücksichtigt werden z.B.:
Hintergrund ist, dass Menschen mit einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Hausgrundstück gegenüber Menschen mit einer Mietwohnung weder bevorzugt noch benachteiligt werden sollen. Ihre angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung sollen übernommen werden, aber sie sollen nicht aus Sozialleistungen Vermögen bilden können.
Dass Menschen in ihrer Eigentumswohnung oder ihrem eigenen Haus bleiben können, obwohl sie auf Sozialleistungen angewiesen sind, kann z.B. in folgenden Situationen gelingen:
Die Kosten für eine stationäre Einrichtung für Menschen mit Behinderungen wie z.B. ein Heim oder eine Wohngruppe sind nur zum Teil Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Kosten für die persönlichen Räume und die anteiligen Kosten für die Gemeinschaftsräume werden als KdU berücksichtigt. Es gibt aber auch sog. Mischflächen und Fachleistungsflächen, d.h. Flächen in der Einrichtung, die ganz oder teilweise für Leistungen der Eingliederungshilfe gedacht sind und vom Träger der Eingliederungshilfe finanziert werden. Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Wohnungsbeschaffungskosten sind im Gesetz nicht näher definiert, sondern die Definition stammt aus verschiedenen Gerichtsentscheidungen. Demnach sind damit alle notwendigen Aufwendungen gemeint, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind.
Von der Rechtsprechung anerkannte Wohnungsbeschaffungskosten sind z.B.:
Auch der Begriff Umzugskosten ist nicht im Gesetz definiert, sondern die Definition stammt aus verschiedenen Gerichtsentscheidungen. Umzugskosten sind demnach alle notwendigen Aufwendungen für den Umzug selbst, z.B.:
Das Jobcenter oder das Sozialamt kann auch Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten übernehmen. Es handelt sich um eine sog. Ermessensentscheidung. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.
Wer sich diese Kosten vom Jobcenter oder Sozialamt bezahlen lassen möchte, muss bevor die jeweiligen Kosten entstehen, die Zusicherung des Jobcenters bzw. die Zustimmung des Sozialamts dafür einholen. Ohne die vorherige Zusicherung bzw. Zustimmung können die Kosten nicht geltend gemacht werden.
Ausnahme: Das Jobcenter oder das Sozialamt hätte schnell entscheiden können und müssen, hat aber die Zusicherung bzw. Zustimmung verzögert.
Außer in besonderen Ausnahmefällen muss (sog. gebundenes Ermessen, Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen) das Jobcenter oder Sozialamt die Zusicherung bzw. Zustimmung unter folgenden Voraussetzungen erteilen:
Ein Umzug muss z.B. in der Regel als notwendig anerkannt werden
Zu den Umzugskosten, die vom Jobcenter bzw. Sozialamt übernommen werden müssen, gehören auch Entsorgungskosten, wenn Sie Möbel oder andere Gegenstände nicht mitnehmen können, z.B.
Das Jobcenter bzw. das Sozialamt kann unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise auch Schulden begleichen:
Näheres unter Schulden, Stromkosten Stromschulden und Mietschulden.
In diesem Rahmen können nicht nur Mietschulden und Stromschulden übernommen werden, sondern z.B. auch Tilgungsraten für einen Hauskredit oder Wohnungskredit.
Ergibt sich bei der Jahresabrechnung der Nebenkosten eine Nachzahlung, muss das Jobcenter bzw. Sozialamt sie als Bedarf in dem Monat berücksichtigen, in dem sie fällig wird.
Ergibt sich ein Guthaben, so kommt es darauf an, ob das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig ist:
Beim Jobcenter wird ein erstattetes Guthaben nur mit den KdU verrechnet, beim Sozialamt mindert das erstattete Guthaben den gesamten Bedarf.
Fallbeispiele:
Stromkosten gehören nicht zu den KdU sondern sind Teil des Regelsatzes, außer für eine elektrische Heizung. Für etwaige Nachzahlungen müssen die Leistungsempfänger einen Teil des Regelsatzes ansparen, weil das Jobcenter bzw. Sozialamt keine Stromnachzahlungen übernimmt.
Ergibt sich bei der Stromabrechnung ein Guthaben, so kommt es darauf an, ob die Stromvorauszahlungen, aus denen sich das Guthaben ergibt, aus dem Regelsatz bezahlt wurden oder nicht:
Kosten der Unterkunft > Angemessenheit
Bürgergeld > Kosten der Unterkunft
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft
Rechtsgrundlagen: § 22 SGB II - §§ 35 bis 36 SGB XII - § 3 AsylbLG