Bürgergeld > Kosten der Unterkunft

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Jobcenter berücksichtigt bei der Berechnung des Bedarfs im Rahmen des Bürgergelds die Kosten der Unterkunft sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigentumswohnungen oder ein eigenes Haus, nach der sog. Karenzzeit – aber nur in angemessener Höhe. Nach einem Umzug werden zum Teil nur die Kosten der früheren Wohnung übernommen und junge Menschen, die aus dem Elternhaus ausziehen, bekommen KdU nur in besonderen Fällen.

2. Umfang und Höhe der KdU-Leistungen

Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Mietwohnung, die Eigentumswohnung oder das eigenes Haus werden im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs (= Karenzzeit) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt. Näheres unter Bürgergeld > Karenzzeit.

Danach werden nur noch angemessene Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Wann die Kosten angemessen sind, regeln die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet. Dabei bilden sie sog. Vergleichsräume, in denen die gleichen Mietobergrenzen gelten. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.

3. KdU nach einem Umzug

Bei einem Umzug innerhalb desselben Vergleichsraums gilt:

  • Nach einem Umzug innerhalb der Karenzzeit werden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt, auch dann, wenn der Umzug notwendig ist.
  • Nach einem nicht erforderlichen Umzug in eine teurere Wohnung werden KdU höchstens in Höhe der Kosten für die frühere Wohnung berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten. Hierbei wird aber eine sog. Dynamisierung vorgenommen: Wenn die Angemessenheitsgrenzen im Vergleichsraum sich erhöhen, wird auch mehr gezahlt, weil auch die frühere Wohnung vermutlich teurer geworden wäre.

Wer in einen anderen Vergleichsraum zieht, bekommt KdU-Leistungen im Rahmen der dortigen Angemessenheitsgrenzen, also werden ggf. auch höhere Kosten berücksichtigt, als für die frühere Wohnung.

4. KdU nach Auszug aus dem Elternhaus vor dem 25. Geburtstag

Erwerbsfähige, die vor dem 25. Geburtstag aus dem Elternhaus ausziehen, bekommen in der Regel nur dann Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Der Träger muss einem Umzug nur dann zustimmen, wenn

  • der betroffene junge Mensch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, z.B. bei Gewalt im Elternhaus
    oder
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist
    oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, z.B. Zusammenziehen mit dem Ehepartner.

Ohne diese Zustimmung wird auch keine Erstausstattung für die Wohnung (Näheres unter Sozialhilfe und Bürgergeld > Einmalige Leistungen) übernommen und es gibt nur den niedrigeren Regelsatz für Erwachsene vor dem 25. Geburtstag, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen.

Ausnahme: Es ist der unter 25-jährigen Person nicht zumutbar, die vorherige Zusicherung einzuholen, z.B. weil sie schnell eine Wohnung annehmen muss, um eine Arbeit aufzunehmen oder um sofort der Gewalt im Elternhaus zu entkommen. Es handelt sich um eine Regelung für Eilfälle. Die Voraussetzungen für eine Zusicherung (siehe oben) müssen vorgelegen haben.

Ist eine unter 25-jährige Person aus dem Elternhaus ausgezogen, bevor sie Leistungen nach dem SGB II bezogen oder beantragt hat, werden in der Regel die vollen KdU und nach Ablauf der Karenzzeit die angemessenen KdU als Bedarf anerkannt und es kommt zu keiner Kürzung des Regelbedarfs. Das gilt z.B. wenn ein junger Mensch für sein Studium oder seine Ausbildung das Elternhaus verlassen hat und danach keine Arbeit findet oder sein Einkommen nicht ausreicht und er aufstocken muss.

Die KdU werden aber nicht übernommen und der Regelbedarf wird gekürzt, wenn ein junger Mensch aus dem Elternhaus auszieht, um später Geld vom Jobcenter zu bekommen.

5. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Jobcenter.

6. Verwandte Links

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bürgergeld

Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft > Angemessenheit

Wohngeld

Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft

Stromkosten Stromschulden

Mietschulden

 

Rechtsgrundlagen: § 22 SGB II

Letzte Bearbeitung: 24.01.2023

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