Das Jobcenter berücksichtigt bei der Berechnung des Bedarfs im Rahmen des Bürgergelds die Kosten der Unterkunft sowohl für Mietwohnungen als auch für Eigentumswohnungen oder ein eigenes Haus, nach der sog. Karenzzeit – aber nur in angemessener Höhe. Nach einem Umzug werden zum Teil nur die Kosten der früheren Wohnung übernommen und junge Menschen, die aus dem Elternhaus ausziehen, bekommen KdU nur in besonderen Fällen.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Mietwohnung, die Eigentumswohnung oder das eigenes Haus werden im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs (= Karenzzeit) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt. Näheres unter Bürgergeld > Karenzzeit.
Danach werden nur noch angemessene Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Wann die Kosten angemessen sind, regeln die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet. Dabei bilden sie sog. Vergleichsräume, in denen die gleichen Mietobergrenzen gelten. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.
Bei einem Umzug innerhalb desselben Vergleichsraums gilt:
Wer in einen anderen Vergleichsraum zieht, bekommt KdU-Leistungen im Rahmen der dortigen Angemessenheitsgrenzen, also werden ggf. auch höhere Kosten berücksichtigt, als für die frühere Wohnung.
Erwerbsfähige, die vor dem 25. Geburtstag aus dem Elternhaus ausziehen, bekommen in der Regel nur dann Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Der Träger muss einem Umzug nur dann zustimmen, wenn
Ohne diese Zustimmung wird auch keine Erstausstattung für die Wohnung (Näheres unter Sozialhilfe und Bürgergeld > Einmalige Leistungen) übernommen und es gibt nur den niedrigeren Regelsatz für Erwachsene vor dem 25. Geburtstag, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen.
Ausnahme: Es ist der unter 25-jährigen Person nicht zumutbar, die vorherige Zusicherung einzuholen, z.B. weil sie schnell eine Wohnung annehmen muss, um eine Arbeit aufzunehmen oder um sofort der Gewalt im Elternhaus zu entkommen. Es handelt sich um eine Regelung für Eilfälle. Die Voraussetzungen für eine Zusicherung (siehe oben) müssen vorgelegen haben.
Ist eine unter 25-jährige Person aus dem Elternhaus ausgezogen, bevor sie Leistungen nach dem SGB II bezogen oder beantragt hat, werden in der Regel die vollen KdU und nach Ablauf der Karenzzeit die angemessenen KdU als Bedarf anerkannt und es kommt zu keiner Kürzung des Regelbedarfs. Das gilt z.B. wenn ein junger Mensch für sein Studium oder seine Ausbildung das Elternhaus verlassen hat und danach keine Arbeit findet oder sein Einkommen nicht ausreicht und er aufstocken muss.
Die KdU werden aber nicht übernommen und der Regelbedarf wird gekürzt, wenn ein junger Mensch aus dem Elternhaus auszieht, um später Geld vom Jobcenter zu bekommen.
Individuelle Auskünfte erteilt das Jobcenter.
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kosten der Unterkunft > Angemessenheit
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft
Rechtsgrundlagen: § 22 SGB II