Regelsätze

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Regelsätze sind eine Pauschale im Rahmen von Bürgergeld und Sozialhilfe. Sie werden genutzt bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) sowie des Bürgergelds (Grundsicherung für Arbeitsuchende, früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, "Hartz IV"). Die Regelsätze umfassen den normalen Bedarf eines Menschen. Zusätzlich zu den Regelsätzen gibt es z.B. Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe oder Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Regelsätze werden jährlich an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst.

2. Was gehört zum Regelsatz?

Es gelten einheitliche Regelsätze für die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und das Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II, früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, "Hartz IV"). Die laufenden Leistungen nach den Regelsätzen sollen den Regelbedarf abdecken.

Betroffene müssen aus ihrem Regelsatz unter anderem Folgendes finanzieren:

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Haushaltsenergie, z.B. elektrischen Strom und Gas zum Kochen (ohne Heizung und Warmwasser aus der Heizanlage)
  • Medikamente und Zuzahlungen zu Medikamenten
  • Mobilität, z.B. mit PKW, Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Internet, Telefon und Post
  • Freizeit, Unterhaltung (inklusive Spielwaren), Kultur, Sport
  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Fernsehen
  • Bildung
  • Hygieneartikel
  • Gaststättenbesuche, Urlaub

 

Manche Dinge müssen Menschen, die auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen sind, zwar aus ihrem Regelsatz bezahlen, aber es wird nicht bei der Festlegung der Regelsatzhöhe mitberücksichtigt. Grund dafür ist, dass es sich um Dinge handelt, die vom Gesetzgeber nicht als nötig erachtet werden, um in Würde leben zu können:

  • Kosten für ein Auto, z.B. Kauf, Reparatur, Versicherung, Tanken oder Aufladen
  • Haustiere
  • Schnittblumen und Zimmerpflanzen
  • Pauschalreisen und Flugtickets, weil längere Reisen beziehungsweise Fernreisen als nicht existenznotwendig angesehen werden
  • Alkoholische Getränke, Tabak und Glücksspiele

Wer ausschließlich von Sozialhilfe oder Bürgergeld lebt und auf solche Ausgaben nicht verzichten kann oder möchte, muss bei Ausgaben sparen, die als notwendig für ein Leben in Würde betrachtet werden, z.B. bei der Kleidung oder beim Essen.

3. Was deckt der Regelsatz nicht ab?

Für nicht durch die Regelsätze abgedeckte Bedarfe gibt es zusätzliche Leistungen:

4. Höhe der Regelsätze

Seit 1.1.2024 gelten folgende Regelsätze bei Bürgergeld und Sozialhilfe. Sie gelten auch für 2025:

Regel-
bedarfsstufe

Regelsätze

Höhe

1

z.B. für

  • volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen
  • im Haushalt ihrer Eltern lebende Volljährige, die Sozialhilfe beziehen

563 €

2

z.B. für

506 €

3

für

  • Volljährige in Einrichtungen, die Sozialhilfe beziehen
  • Erwachsene vor dem 25. Geburtstag in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern beim Bürgergeld

451 €

4

für Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag

471 €

5

für Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag

390 €

6

für Kinder bis zum 6. Geburtstag

357 €

4.1. Festlegung der Regelsatzhöhe

Bisher wurden die Regelsätze bei Preissteigerungen immer erst nachträglich erhöht. Es ist aber verfassungswidrig, wenn die Regelsätze bei einer Inflation nicht schnell genug erhöht werden, weil die Menschen dann unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums leben müssen. Nachdem 2022 die Inflation über 10 % betrug, war das ein Problem.

Mit dem Bürgergeld wurde deshalb eine vorausschauende Anpassung der Regelsätze eingeführt:

  • Die Regelsätze werden jeden 1. Januar an die Preise für sog. regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter angepasst. Dabei können die Regelsätze nur steigen, nicht sinken. Wenn sich rechnerisch eine Senkung der Regelsätze ergeben würde, bleiben die Regelsätze so hoch wie zuvor.
  • Das Statistische Bundesamt ermittelt, wie sich die Preise, Löhne und Gehälter verändert haben. Dafür werden die regelbedarfsrelevanten Preise, Löhne und Gehälter der Monate April, Mai und Juni des vorletzten Jahres mit denen des letzten Jahres vor der Anpassung verglichen. Die Regelsätze werden dann so weit erhöht, als hätten die Preise, Löhne und Gehälter sich danach genauso stark weiter erhöht.

4.2. Praxistipp

Bei hoher Inflation muss der Staat ggf. mitten im Jahr Einmalzahlungen oder Zusatzleistungen zum Inflationsausgleich erbringen.

Wird eine starke Inflation nicht (ausreichend) ausgeglichen, kann sich für Sie ein Widerspruch und ggf. eine Klage gegen den jeweiligen Sozialleistungsbescheid lohnen. Damit Sie nicht jahrelang auf die Leistungen warten müssen, kann ein gerichtliches Eilverfahren ggf. hilfreich sein. Eventuell braucht es ein Eilverfahren beim Bundesverfassungsgericht. Anwaltliche Hilfe können Sie ggf. über die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe finanzieren.

4.3. Kürzung der Regelsätze

4.3.1. Kürzungen der Sozialhilfe

Die Leistungen der Sozialhilfe können in folgenden Fällen um bis zu 168,90 € (= 30 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1) gekürzt werden:

  • Wenn Volljährige ihr Einkommen oder Vermögen absichtlich vermindert haben, um die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Sozialhilfe herbeizuführen.
  • Wenn das Sozialamt über unwirtschaftliches Verhalten belehrt hat und dieses Verhalten trotzdem fortgesetzt wird.

4.3.2. Kürzungen beim Bürgergeld

Beim Bürgergeld (seit 1.1.2023 eingeführt) sind Kürzungen von bis zu 30 % des jeweiligen Regelsatzes möglich, z.B. bei versäumten Terminen oder fehlendem Nachweis von Bewerbungen. Der Regelsatz kann bei konkreter Arbeitsverweigerung komplett gestrichen werden. Näheres unter Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.

4.3.3. Kürzungen beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bis 31.12.2022

Für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Leistungen nach dem SGB II, "Hartz IV") waren bis 31.6.2022 Kürzungen um bis zu 30 % des Regelsatzes möglich, danach bis 31.12.2022 um bis zu 10 % des Regelsatzes, sog. Sanktionen. Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2019, dass höhere Sanktionen verfassungswidrig sind, gab es Sanktionen bis hin zur vollständigen Streichung der Leistungen – auch über den Regelsatz hinaus. Näheres unter Arbeitslosengeld II und Sozialgeld und Grundsicherung für Arbeitsuchende.

4.4. Individuell erhöhter Bedarf

4.4.1. Sozialhilfe: Abweichender Regelsatz

Bei der Sozialhilfe müssen die Regelsätze bei einem individuellen Bedarf, der laufend (nicht nur einmalig, voraussichtlich länger als 1 Monat) höher ist als der durchschnittliche Bedarf (§ 27a Abs. 4 SGB XII), höher angesetzt werden. Dieser höhere Bedarf muss im Einzelfall nachgewiesen werden und er muss "unabweisbar" sein, d.h.: Es gibt keine andere Möglichkeit, die Absicherung einer menschenwürdigen Existenz kostengünstiger zu erreichen. Beispiele:

  • Erhöhte Fahrtkosten, damit ein nicht sorgeberechtigter Elternteil seine Kinder besuchen kann.
  • Mehrkosten bei altersbedingten Schwierigkeiten (z.B. Fahrten zur Grabpflege).
  • Hohe Kosten durch Über- und Sondergrößen bei Bekleidung und Schuhen.

Wird der Bedarf nachweisbar anderweitig gedeckt, kann es auch zu einer Absenkung des Regelsatzes kommen. Dies findet z.B. dann statt, wenn im Rahmen der Kosten der Unterkunft eine Inklusivmiete übernommen wird, in der bereits Stromkosten berücksichtigt sind. Die Stromkosten werden dann aus dem Regelsatz herausgerechnet.

4.4.2. Bürgergeld: Mehrbedarfszuschläge

Beim Bürgergeld (Leistung nach SGB II, früher "Hartz IV") gilt:

Der Regelsatz wird nicht angepasst, aber ergänzend werden Mehrbedarfe berücksichtigt. Näheres unter Mehrbedarfszuschläge.

5. Praxistipps

6. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilen das Jobcenter und das Sozialamt.

7. Verwandte Links

Sozialhilfe

Bürgergeld

Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen

Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Rechtsgrundlagen: §§ 20, 23 SGB II - §§ 28, 28a SGB XII

Letzte Bearbeitung: 25.11.2024

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