Wenn Menschen die Sozialhilfe beziehen, die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht aus ihrem eigenen Einkommen tragen können, gehören sie zum Bedarf, den das Sozialamt übernimmt, soweit sie in der Höhe angemessen sind.
Wer genug Einkommen hat, um die Beiträge selbst zu zahlen, kann die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung vom Einkommen absetzen, das auf die Sozialhilfe angerechnet wird. Zu den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung gehören auch die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Wenn Sozialhilfeempfänger nicht kranken- und pflegeversichert sind (weder gesetzlich noch privat), zahlt das Sozialamt sog. Hilfen zur Gesundheit und Hilfe zur Pflege. Es tritt also an die Stelle der Krankenkasse bzw. Pflegekasse.
Der Bezug von Sozialhilfe führt, anders als der Bezug von Bürgergeld, nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfesuchende müssen die Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllen.
Weil das Sozialamt nur angemessene Beiträge übernimmt, gibt es auch Regeln dafür, wann die Höhe der Beiträge angemessen ist:
Angemessen sind:
Manche Menschen haben zwar genug, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können, aber nicht genug, um auch noch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen zu können. Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung oder im Basistarif einer privaten Krankenversicherung (selbst wenn es sich um den reduzierten Basistarif wegen Bedürftigkeit handelt) sind oft ziemlich hoch.
Viele dieser Menschen haben daher Anspruch darauf, dass die Jobcenter ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II (umgangssprachlich früher Hartz IV genannt, seit 2023 Bürgergeld) ganz oder teilweise übernehmen. Wer aber nicht erwerbsfähig ist oder aus anderen Gründen grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, hat Anspruch darauf, dass das Sozialamt die Beiträge ganz oder teilweise übernimmt. Das gilt für viele Menschen, die eine Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen.
Die Sozialämter übernehmen dann gerade so viel von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, dass die Betroffenen ihren Lebensbedarf noch selbst decken können. Die Sozialämter sprechen dabei von einer "Vermeidung der Hilfebedürftigkeit".
Leider wissen viele Betroffene nichts von diesen Leistungen und häufen stattdessen Beitragsschulden an.
Die Übernahme der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung kann beim Sozialamt beantragt werden. Das Sozialamt muss die Beiträge auch ohne Antrag gewähren, wenn es erfährt, das die betroffene Person hilfebedürftig ist und die Voraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt sind.
Insbesondere bei folgenden Personengruppen kommt es häufig vor, dass sie nicht dazu in der Lage sind, ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus eigenem Einkommen zu bezahlen, so dass das Sozialamt die Beiträge als Bedarf übernehmen muss:
Sonstige Versicherungskosten, z.B. für eine Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz- oder Lebensversicherung, werden in der Regel nicht übernommen. Ausnahmen gibt es z.B. bei der Lebensversicherung, wenn nur noch wenige Beiträge zu entrichten sind und dadurch Sozialhilfe im Rentenalter eingespart werden kann. Näheres unter Sozialhilfe > Alterssicherung. Wer eigenes Einkommen hat, kann angemessene Beiträge für eine Haftpflicht- und Hausratsversicherung aber vom anzurechnenden Einkommen absetzen.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Rechtsgrundlagen: § 32 SGB XII