Die Gesundheitshilfe ("Hilfen zur Gesundheit") ist der Krankenversicherungsschutz des Sozialamts.
Wer langfristig (länger als einen Monat) Sozialhilfe bezieht und nicht gesetzlich oder privat krankenversichert ist, kann eine Krankenkasse wählen, die die Kosten in Zusammenhang mit der Hilfe zur Gesundheit übernimmt. Das Sozialamt erstattet der Krankenkasse dann die Kosten.
Das Sozialamt kann unter folgenden Voraussetzungen Kosten erstatten, die wegen einer Krankheit entstehen (§ 264 SGB V):
Sozialleistungsempfänger ohne Krankenversicherung sind keine regulären Mitglieder der Krankenkasse, sondern werden lediglich im Auftrag des Sozialamts von der Krankenkasse betreut (sog. Quasi-Versicherung oder unechte Versicherung). Die Sozialhilfeträger bezahlen keine Beiträge, sondern erstatten den Krankenkassen vierteljährlich die tatsächlich angefallenen Behandlungskosten. Besteht kein Hilfebedarf mehr, meldet der Sozialhilfeträger dies der Krankenkasse. Damit endet auch der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse.
Über welche Krankenkasse die Betreuung erfolgen soll, können die nichtversicherten Personen aus einem Angebot des zuständigen Sozialhilfeträgers auswählen. Nutzen sie dieses Wahlrecht nicht, werden sie einer Krankenkasse zugeordnet. Von der zuständigen Krankenkasse erhalten sie dann eine elektronische Gesundheitskarte.
Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 1 SGB XII).
Um Gesundheitshilfe zu beantragen, genügt ein formloser Antrag beim Sozialamt. Weitere erforderliche Unterlagen sind:
Für die Bearbeitung des Antrags durch das Sozialamt gibt es keine gesetzlichen Fristen. Liegt eine erkennbare Dringlichkeit vor, wird schnellstmöglich entschieden.
Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze sind vom Patienten zu leisten.
Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung und Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld
Private Krankenversicherung > Basistarif
Rechtsgrundlagen: § 264 SGB V - §§ 47 ff. SGB XII