Früherkennung von Krankheiten

1. Das Wichtigste in Kürze

Viele Krankheiten können effektiver behandelt werden, wenn sie früh erkannt werden. Für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen übernehmen die Krankenkassen deshalb die Kosten. Die bekanntesten Früherkennungsmaßnahmen sind die U1 bis U9 bei Kindern sowie die Krebsvorsorge.

2. Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Früherkennung?

Früherkennung und Gesundheitsvorsorge sind wichtig, um die Gesundheit zu erhalten und Krankheiten effektiv zu behandeln.

  • Vorsorge: Bezieht sich auf Maßnahmen, die darauf abzielen, Krankheiten zu verhindern, bevor sie entstehen. Dazu gehören Impfungen, gesunde Lebensweise und regelmäßige Gesundheitschecks.
  • Früherkennung: Zielt darauf ab, Krankheiten in einem sehr frühen Stadium zu entdecken, um die Behandlungschancen zu verbessern. Dies umfasst spezifische Untersuchungen wie den „Check-up“ für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes sowie Krebsfrüherkennungsuntersuchungen.

3. Wie tragen Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei?

Der Früherkennung von Krankheiten dienen Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene und Kinderfrüherkennungsuntersuchungen.

Die Früherkennung im Sinne der Krankenversicherung ist nach § 25 Abs. 3 SGB V durch 4 Kriterien bestimmt:

  • Das Vor- und Frühstadium der Krankheiten muss diagnostisch erfassbar sein.
  • Die Krankheitszeichen müssen medizinisch-technisch genügend eindeutig erfassbar sein.
  • Die Krankheiten müssen wirksam behandelt bzw. durch Prävention vermieden, beseitigt oder vermindert werden können.
  • Es müssen genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sein, um aufgefundene Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.

4. Welche Gesundheitsuntersuchungen gibt es?

(§ 25 SGB V)

Die Krankenkasse übernimmt bei erwachsenen Versicherten alle anfallenden Kosten für sog. Gesundheitsuntersuchungen.

Bei Geringverdienenden oder nicht Krankenversicherten kommt unter Umständen das Sozialamt für die Kosten der Gesundheits- und Kinderuntersuchungen auf. Näheres unter Gesundheitshilfe.

  • Für die Früherkennung von Krankheiten, z.B. Diabetes, Herz-Kreislauf-, Atemwegs- und Nierenerkrankungen, besteht von 18–34 Jahren ein einmaliger Anspruch auf die Gesundheitsuntersuchung, ab dem 35. Geburtstag besteht der Anspruch alle 3 Jahre (sog. Gesundheits-Check-up).
  • Krebsvorsorgeuntersuchung (einschließlich der diesbezüglichen Beratung) für Frauen
    • ab 20 Jahren: Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (Pap-Abstrich) einmal jährlich,
      bis 25 Jahren: jährlicher Test auf eine Chlamydieninfektion
      ab 35 Jahren alle 3 Jahre eine Kombinationsuntersuchung (Pap-Abstrich und HPV-Test).

    • ab 30 Jahren: zusätzlich jährliche Früherkennung von Brustkrebs.

    • von 50 bis 54 Jahren: jährliche Stuhluntersuchung zur Darmkrebsfrüherkennung.
    • von 50 bis 75 Jahren: alle 2 Jahre Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs.

  • Krebsvorsorgeuntersuchung (einschließlich der diesbezüglichen Beratung) für Männer

    • ab 45 Jahren: jährliche Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales (Prostatakarzinom).

    • von 50 bis 54 Jahren: jährliche Stuhluntersuchung oder einmalige Darmspiegelung zur Darmkrebsfrüherkennung.
  • Neben der Krebsvorsorge haben Männer ab 65 Jahren zusätzlich Anspruch auf eine einmalige Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen (= Ausbuchtung an der Bauchaorta, die oft unbemerkt bleibt, in seltenen Fällen reißen und lebensbedrohlich werden kann).
  • Krebsvorsorgeuntersuchung (einschließlich der diesbezüglichen Beratung) geschlechtsunabhängig

    • ab 35 Jahren: Früherkennung von Hautkrebs alle 2 Jahre.

    • von 50 bis 65 Jahren: jährliche Dickdarm- und Rektumuntersuchung zur Darmkrebsfrüherkennung

    • ab 55 Jahren: alle 2 Jahre Stuhluntersuchung zur Darmkrebsfrüherkennung oder im Abstand von mindestens 10 Jahren höchstens 2 Darmspiegelungen.

Im Rahmen des Gesundheits-Check-ups können Personen ab 35 Jahren einmalig ein Screening auf Hepatitis B und C erhalten. Weitere Informationen bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung unter www.kbv.de > Suchbegriff: "Screening auf Hepatitis".

5. Richtlinien

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Früherkennung von Krankheiten die sog. Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, Kinder-Richtlinie, Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung, Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und die Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme erstellt. Diese Richtlinien können Sie unter www.g-ba.de > Richtlinien downloaden.

6. Kinderfrüherkennungsuntersuchungen

(§ 26 SGB V)

Die Krankenversicherung übernimmt bei Kindern die Kosten für folgende Untersuchungen (abgekürzt "U"), um die altersgemäße Entwicklung eines Kindes zu prüfen und behandlungsbedürftige Krankheiten frühzeitig zu erkennen.

Bei jeder Vorsorgeuntersuchung trägt der Kinderarzt die Untersuchungsergebnisse und die Werte für Kopfumfang, Gewicht und Körpergröße in das gelbe Vorsorgeheft ein. Je nach Alter des Kindes stehen bestimmte Untersuchungsinhalte im Vordergrund. Diese sind in der folgenden Tabelle nicht vollständig, sondern beispielhaft, aufgeführt:

Name Zeitpunkt Untersuchungsinhalte
U 1 direkt nach der Geburt Das Neugeborene wird auf sofort behandlungsbedürftige Krankheiten und auf Fehlbildungen untersucht. Zudem wird der sog. Apgar-Wert ermittelt, indem Herzschlag, Muskelspannung, Hautfarbe und Atmung kontrolliert werden.
Neugeborenen-Hörscreening bis zum 3. Lebenstag, spätestens bei der U 2 Das Hörscreening dient der Früherkennung von Hörstörungen.
Erweitertes Neugeborenen-Screening (ENS) und Mukoviszidose-Screening bis zum 3. Lebenstag, spätestens bei der U 2 Erkennen von angeborenen Stoffwechseldefekten und hormonellen Störungen.
U 2 3.–10. Lebenstag

Das Neugeborene wird auf angeborene Erkrankungen angeschaut. Zudem werden die (Sinnes-)Organe und die Reflexe untersucht.

U 3 4.–5. Lebenswoche Prüfung der altersgemäßen Entwicklung und Beweglichkeit. Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke, um eventuelle Fehlstellungen zu erkennen.
U 4 3.–4. Lebensmonat Erkennen von geistigen und körperlichen Entwicklungsauffälligkeiten und Prüfung der Interaktion.
U 5 6.–7. Lebensmonat Körperliche Untersuchung der kindlichen Entwicklung und des Bewegungsverhaltens.
U 6 10.–12. Lebensmonat Kontrolle der kindlichen Fähigkeiten, z.B. der geistigen Entwicklung, der (Sinnes-)Organe und der Interaktion.
U 7 21.–24. Lebensmonat Untersuchung der sprachlichen Entwicklung, der Feinmotorik und Körperbeherrschung.
U 7a 34.–36. Lebensmonat Frühzeitiges Erkennen von Sehstörungen und sonstigen Auffälligkeiten.
U 8 46.–48. Lebensmonat Prüfung von Entwicklung, Sprache, Verhaltensweisen und Untersuchung der Zähne, Muskelkraft und Reflexe.
U 9 60.–64. Lebensmonat Intensive Prüfung aller Organe, des Hörens und Sehens, der Sprachentwicklung und Bewegungsfähigkeit, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen vor dem Schuleintritt zu erkennen und zu behandeln.

 

Für Schulkinder und Jugendliche gibt es 4 weitere Vorsorgeuntersuchungen:

Name Zeitpunkt Untersuchungsinhalte
U 10 7–8 Jahre Untersuchung der körperlichen und sozialen Entwicklung sowie Beratung bei eventuellen Verhaltensauffälligkeiten oder Teilleistungsstörungen (z.B. ADHS, Legasthenie etc.).
U 11 9–10 Jahre Prüfung von Bewegungsgewohnheiten, Essverhalten, Zahngesundheit, Medienkonsum und Untersuchung auf mögliche Verhaltensstörungen und Suchtentwicklungen.
J 1 12–14 Jahre Untersuchung der körperlichen und seelischen Gesundheit sowie Erkennen eventueller Verhaltensstörungen, Schulprobleme oder chronischer Krankheiten.
J 2 16–17 Jahre Erkennen möglicher Pubertäts- oder Sexualitätsprobleme, Verhaltens- oder Sozialisationsstörungen, Haltungsstörungen und Diabetes-Vorsorge. Informationen zu jugendrelevanten Themen.

 

Alle Krankenkassen übernehmen die Kosten für U 1 bis U 9 und J 1. In einigen Bundesländern, darunter Bayern und Baden-Württemberg, sind die Früherkennungsuntersuchungen U 1 bis U 9 und J 1 für alle Kinder Pflicht. Eltern müssen diese U-Untersuchungen bei ihren Kindern zwingend durchführen lassen.

U 10, U 11 und J 2 sind nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss als Regelleistung festgelegt, einige Krankenkassen übernehmen die Kosten jedoch als freiwillige Leistung.

 

Zusätzlich übernehmen die Krankenkassen die Kosten für drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen vom 6. bis zum 33. Lebensmonat sowie für weitere drei Untersuchungen vom 34. Lebensmonat bis zum 6. Geburtstag. Vom 6. bis zum 18. Geburtstag können Kinder und Jugendliche einmal pro Halbjahr eine individualprophylaktische Untersuchung (z.B. Beratung zur Mundhygiene, Einschätzung des Kariesrisikos usw.) in Anspruch nehmen. Weitere Informationen unter Zahnbehandlung.

7. Schutzimpfungen

Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) basierend auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) in der Richtlinie über Schutzimpfungen (Anlage 1) aufgenommen wurden. Dieser Anspruch umfasst auch Bluttests, um den Impfschutz zu überprüfen.

Die Richtlinie über Schutzimpfungen kann beim Gemeinsamen Bundesausschuss unter www.g-ba.de > Richtlinien > Schutzimpfungs-Richtlinie kostenlos heruntergeladen werden.

8. Sportmedizinische Gesundheitsuntersuchung

Die sportmedizinische Gesundheitsuntersuchung soll verhindern, dass Menschen, die Sport treiben oder wieder mit Sport beginnen wollen, gesundheitliche Risiken (z.B. plötzlich auftretende Herzrhythmusstörungen) eingehen. So sollen Todesfälle bei scheinbar gesunden Sporttreibenden vermieden werden. Viele Krankenkassen übernehmen die Kosten dieser Untersuchung ganz oder teilweise.

Nähere Informationen sowie eine Liste von Ärzten, die von der DGSP (Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention) empfohlen werden, finden Sie unter www.dgsp.de > Für Patienten > Sportärztliche Untersuchung.

9. Praxistipp

Viele Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, um ihre Versicherten zur regelmäßigen Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen zu motivieren. Wer diese Untersuchungen regelmäßig nachweist, kann finanzielle Zuschüsse oder andere Boni erhalten.

10. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

11. Verwandte Links

Prävention

Gesundheitshilfe

Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren

Frühförderung von Kindern mit Behinderungen

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 25, 26 SGB V

Letzte Bearbeitung: 16.10.2024

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