Schwangere ohne Krankenversicherung und mit geringem Einkommen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungen vom Sozialamt, die sonst von der Krankenkasse übernommen werden. Diese Leistung wird "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" genannt. Darüber hinaus sind weitere finanzielle Hilfen für die Zeit nach der Entbindung möglich.
Die "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" zählt zu den "Hilfen zur Gesundheit", d.h. die Voraussetzungen der Gesundheitshilfe müssen erfüllt sein.
Auch ausländische Staatsangehörige haben bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" (§ 23 Abs. 1, S. 1 SGB XII).
Details zu den einzelnen Leistungen finden Sie unter Schwangerschaft Entbindung. Die Leistungen der Sozialhilfe entsprechen den Leistungen, die von der gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden. Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfasst insbesondere:
Neben den Leistungen der Sozialhilfe, die denen der Krankenkassen entsprechen, gibt es weitere Hilfen, die beantragt werden können.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es einen Mehrbedarfszuschlag für die Schwangere.
Als einmalige Leistung (Sozialhilfe und Bürgergeld > Einmalige Leistungen) gewährt die Sozialhilfe Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Zur Erstausstattung bei Schwangerschaft zählen unter anderem Umstandskleider, Schwangerschaftsbadeanzüge, Bekleidung für Schwangerschaftsgymnastik, Still-BHs sowie notwendige Ausstattung für den Krankenhausaufenthalt wie Reisetasche, Morgenmantel, Nachthemd etc. In der Regel werden die Kosten in Form einer Pauschale erstattet. Die Leistung muss vorher beantragt werden. Der Antrag auf Erstausstattung bei Schwangerschaft kann in der Regel ab dem 4. Schwangerschaftsmonat gestellt werden.
Zur Erstausstattung bei Geburt (auch Säuglingserstausstattung genannt) zählen z.B. Babykleidung, Windeln, Lätzchen, Fläschchen, Plastikwanne, Windeleimer, Bettwäsche, Laken, Wickelauflage, Kinderbett, Kinderwagen etc. Der Antrag auf Säuglingserstausstattung kann bereits 6 bis 12 Wochen vor der Geburt gestellt werden, damit die Schwangere rechtzeitig vor der Geburt einkaufen kann. Die Kosten für die Erstausstattung werden nach einem entsprechenden Antrag in der Regel in Form einer Pauschale erstattet. Hat die Schwangere schon Kinder, kann das Sozialamt auf bereits vorhandene Ausstattung verweisen.
Weitere Hilfen für Schwangere und Mütter unter folgenden Stichworten:
Das Sozialamt gewährt keine Hilfe bei Schwangerschaftsabbrüchen. Leistungen hierfür werden nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz von den Ländern erbracht (§§ 19 ff. SchKG). Näheres unter Schwangerschaftsabbruch.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
In Notlagen berät das Hilfetelefon "Schwangere in Not" rund um die Uhr und anonym unter 0800 4040 020. Näheres unter Schwangere in Not.
Sozialhilfe und Bürgergeld > Einmalige Leistungen
Rechtsgrundlagen: § 50 SGB XII