Die Kosten für alle notwendigen Untersuchungen während einer Schwangerschaft und für die Entbindung werden von der Krankenkasse übernommen. Werdende Mütter erhalten den sog. Mutterpass. Dort werden unter anderem die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen festgehalten.
Zu den Leistungen der Krankenkasse gehören z.B. ärztliche Untersuchungen, Entbindung, Hebammenbetreuung, Häusliche Pflege und Haushaltshilfe. Als Entbindungsort kann ein Krankenhaus, ein Geburtshaus oder das eigene Zuhause in Frage kommen.
Die ärztliche Betreuung umfasst insbesondere:
Details zum Umfang der ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung stehen in den sog. Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) unter www.g-ba.de > Richtlinien > Mutterschafts-Richtlinien.
Ausführliche Informationen zum Mutterpass bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter www.familienplanung.de > Schwangerschaft & Geburt > Die Schwangerschaft > Schwangerschaftsvorsorge > Mutterpass.
Schwangere leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln, z.B. zu wehenhemmenden Medikamenten. Handelt es sich jedoch um Beschwerden, die nicht in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung stehen, z.B. Grippe, werden hierfür Zuzahlungen fällig. In manchen Fällen ist die Abgrenzung zwischen zuzahlungsfreien und zuzahlungspflichtigen Leistungen jedoch nicht ganz leicht. Nähere Informationen unter Zuzahlungen Krankenversicherung.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Hebammenhilfe inklusive aller Kosten für Hausbesuche bis zur 12. Woche nach der Entbindung, sofern die Mutter dies wünscht. Zudem können bis zur Vollendung der Stillzeit unabhängig vom Alter des Kindes weitere 8 Beratungsgespräche (z.B. bei Stillschwierigkeiten) in Anspruch genommen werden, bei ärztlicher Verordnung auch mehr.
Die Hebammenhilfe deckt vorrangig normal verlaufende Schwangerschaften ab. Sie umfasst z.B.:
Die Beratung durch Hebammen kann auch per Video angeboten werden.
Die Versicherte hat für sich und ihr Neugeborenes Anspruch auf zuzahlungsfreie stationäre Unterkunft, Pflege und Verpflegung.
Komplikationslose Geburten können auch ambulant erfolgen. Nach der Geburt werden Mutter und Kind etwa 4–6 Stunden im Kreißsaal überwacht, bevor sie das Krankenhaus wieder verlassen.
In der Regel kann die Schwangere frei wählen, in welchem Krankenhaus sie ihr Kind zur Welt bringen möchte. Die Krankenhäuser bieten werdenden Eltern Informationsabende an, an denen der Kreißsaal und die Station angeschaut und Fragen gestellt werden können. Insbesondere über mögliche Anmeldefristen sollten sich die werdenden Mütter informieren, um sich für die Geburt rechtzeitig bei dem Krankenhaus ihrer Wahl anmelden zu können.
Bei Risikoschwangerschaften oder bei zu erwartenden Komplikationen während der Entbindung wird in der Regel die Geburt in einem Krankenhaus mit angeschlossener Neonatologie oder neonatologischer Intensivstation empfohlen.
Die Krankenkasse übernimmt auch die Kosten einer Hausgeburt sowie die entsprechend entstehenden Kosten für häusliche Pflege oder Haushaltshilfe (siehe unten). Eine Hausgeburt sollte nur bei einer komplikationsfreien Schwangerschaft in Betracht gezogen werden. Ab dem 3. Tag nach dem errechneten Geburtstermin ist zudem eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" vom Frauenarzt nötig. Die Hebamme oder der betreuende Frauenarzt sind verpflichtet, die Schwangere über alle bekannten Risiken aufzuklären. Eine gut ausgestattete Klinik sollte für den Notfall schnell zu erreichen sein.
Bestimmte Kriterien müssen zudem fachärztlich abgeklärt werden oder schließen eine Hausgeburt generell aus. Diese "Kriterien zu Geburten im häuslichen Umfeld" stehen in Anlage 3, Beiblatt 1 des Hebammenhilfevertrags. Download unter www.gkv-spitzenverband.de > Krankenversicherung > Ambulante Leistungen > Hebammen und Geburtshäuser > Hebammenhilfe-Vertrag.
Ein Geburtshaus wird von Hebammen geleitet und ist eine ambulante Einrichtung, in der Schwangere während der Geburt betreut werden. Geburtshäuser nehmen Risikoschwangerschaften wie Mehrlingsgeburten, Beckenendlagen oder Schwangerschaften mit einem komplizierten Verlauf nicht zur Entbindung an. Treten Komplikationen auf, wird die Mutter zur Notfallversorgung sofort ins nächste Krankenhaus gebracht.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten der Hebammenhilfe sowie die Betriebskosten des Geburtshauses, wie Unterhalt und Verpflegung. Die Geburtshäuser rechnen die Betriebskosten in der Regel direkt mit der Krankenkasse ab. Teilweise müssen Zuzahlungen geleistet werden. Einzelheiten dazu sollten ebenso wie medizinische und praktische Fragen mit dem jeweiligen Geburtshaus direkt abgesprochen werden.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Häusliche Pflege, wenn diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist, z.B. zur Ergänzung von Hebammenhilfe und ärztlicher Betreuung bei Hausgeburten, bei vorzeitiger Entlassung aus dem Krankenhaus oder einer drohenden Frühgeburt. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht durch Haushaltsangehörige erbracht werden kann. Die Häusliche Pflege beinhaltet nur die Grundpflege, z.B. Körperpflege, jedoch keine Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Schwangere leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlung zur häuslichen Pflege.
Reicht die Häusliche Pflege nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Häusliche Krankenpflege bestehen.
Die Krankenkasse übernimmt bei Schwangerschaft und Entbindung die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn
Schwangere leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlung zur Haushaltshilfe.
Wird der Antrag auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt, kann bei im Haushalt lebenden Kindern unter 14 Jahren Anspruch auf Betreuung und Versorgung durch das Jugendamt bestehen. Näheres unter Ambulante Familienpflege.
In der Regel die Krankenkassen.
Bei Frauen ohne Krankenversicherung das Sozialamt.
Bei Notlagen: Bundesweites Hilfetelefon „Schwangere in Not“: 0800 40 40 020 sowie das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": 116 016. Näheres unter Schwangere in Not
Fahrtkosten Krankenbeförderung
Rechtsgrundlagen: §§ 24 c bis 24 i SGB V