Schwangerschaft Entbindung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Kosten für alle notwendigen Untersuchungen während einer Schwangerschaft und für die Entbindung werden von der Krankenkasse übernommen. Werdende Mütter erhalten den sog. Mutterpass. Dort werden unter anderem die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen festgehalten.

Zu den Leistungen der Krankenkasse gehören z.B. ärztliche Untersuchungen, Entbindung, Hebammenbetreuung, Häusliche Pflege und Haushaltshilfe. Als Entbindungsort kann ein Krankenhaus, ein Geburtshaus oder das eigene Zuhause in Frage kommen.

2. Ärztliche Betreuung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

Die ärztliche Betreuung umfasst insbesondere:

  • Feststellung der Schwangerschaft und Ausstellung des Mutterpasses.
  • Erstuntersuchung: Anamnese (z.B. Fragen zur Person und Arbeitssituation, gynäkologische Untersuchung, Blutdruckmessung) und ausführliche Beratung.
  • Vorsorgeuntersuchungen in der Regel alle 4 Wochen, ab der 32. Schwangerschaftswoche alle 2 Wochen (z.B. Gewichtskontrolle, Kontrolle des Stands der Gebärmutter und der kindlichen Herzaktionen).
  • 3 Ultraschalluntersuchungen, unter anderem um die Entwicklung des Kindes zu kontrollieren oder Mehrlingsschwangerschaften frühzeitig zu erkennen.
  • Erkennung und Überwachung von Risikoschwangerschaften (ggf. häufigere und zusätzliche Untersuchungen).
  • Bei Bedarf Versorgung mit Medikamenten sowie Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (z.B. bei Schwangerschaftsbeschwerden wie Übelkeit/Erbrechen).

Details zum Umfang der ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung stehen in den sog. Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) unter www.g-ba.de > Richtlinien > Mutterschafts-Richtlinien.

Ausführliche Informationen zum Mutterpass bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter www.familienplanung.de > Schwangerschaft & Geburt > Die Schwangerschaft > Schwangerschaftsvorsorge > Mutterpass.

Schwangere leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln, z.B. zu wehenhemmenden Medikamenten. Handelt es sich jedoch um Beschwerden, die nicht in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung stehen, z.B. Grippe, werden hierfür Zuzahlungen fällig. In manchen Fällen ist die Abgrenzung zwischen zuzahlungsfreien und zuzahlungspflichtigen Leistungen jedoch nicht ganz leicht. Nähere Informationen unter Zuzahlungen Krankenversicherung.

3. Hebammenhilfe

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Hebammenhilfe inklusive aller Kosten für Hausbesuche bis zur 12. Woche nach der Entbindung, sofern die Mutter dies wünscht. Zudem können bis zur Vollendung der Stillzeit unabhängig vom Alter des Kindes weitere 8 Beratungsgespräche (z.B. bei Stillschwierigkeiten) in Anspruch genommen werden, bei ärztlicher Verordnung auch mehr.

3.1. Umfang

Die Hebammenhilfe deckt vorrangig normal verlaufende Schwangerschaften ab. Sie umfasst z.B.:

  • Beratung der Schwangeren
  • Vorsorgeuntersuchungen im Umfang der beruflichen Befugnisse (z.B. Gewichtskontrolle, Stellung und Haltung des Kindes)
  • Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder vorzeitigen Wehen
  • Geburtsvorbereitung (allein bzw. mit Partner oder in der Gruppe)
  • Geburtshilfe
  • Wochenbettbetreuung für Neugeborenes und Mutter
  • Beratung bezüglich Stillen oder Ernährung mit Formula (industriell hergestellte Säuglingsnahrung)
  • Hausbesuche
  • Rückbildungsgymnastik

Die Beratung durch Hebammen kann auch per Video angeboten werden.

3.2. Adressen

  • Geburtskliniken und Gesundheitsämter halten Listen mit freiberuflichen Hebammen bereit.
  • Kontaktdaten finden Sie auch beim Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD) unter https://bfhd.de > Hebammensuche > Hebamme finden.
  • Die Hebammen-Plattform www.ammely.de vermittelt in Kooperation mit dem Deutschen Hebammenverband Hebammenbetreuung, Videoberatung und Kurse.

4. Entbindung

4.1. Stationäre Entbindung

Die Versicherte hat für sich und ihr Neugeborenes Anspruch auf zuzahlungsfreie stationäre Unterkunft, Pflege und Verpflegung.

4.2. Ambulante Entbindung

Komplikationslose Geburten können auch ambulant erfolgen. Nach der Geburt werden Mutter und Kind etwa 4–6 Stunden im Kreißsaal überwacht, bevor sie das Krankenhaus wieder verlassen.

4.2.1. Wahl des Geburts-Krankenhauses

In der Regel kann die Schwangere frei wählen, in welchem Krankenhaus sie ihr Kind zur Welt bringen möchte. Die Krankenhäuser bieten werdenden Eltern Informationsabende an, an denen der Kreißsaal und die Station angeschaut und Fragen gestellt werden können. Insbesondere über mögliche Anmeldefristen sollten sich die werdenden Mütter informieren, um sich für die Geburt rechtzeitig bei dem Krankenhaus ihrer Wahl anmelden zu können.

Bei Risikoschwangerschaften oder bei zu erwartenden Komplikationen während der Entbindung wird in der Regel die Geburt in einem Krankenhaus mit angeschlossener Neonatologie oder neonatologischer Intensivstation empfohlen.

4.3. Hausgeburt

Die Krankenkasse übernimmt auch die Kosten einer Hausgeburt sowie die entsprechend entstehenden Kosten für häusliche Pflege oder Haushaltshilfe (siehe unten). Eine Hausgeburt sollte nur bei einer komplikationsfreien Schwangerschaft in Betracht gezogen werden. Ab dem 3. Tag nach dem errechneten Geburtstermin ist zudem eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" vom Frauenarzt nötig. Die Hebamme oder der betreuende Frauenarzt sind verpflichtet, die Schwangere über alle bekannten Risiken aufzuklären. Eine gut ausgestattete Klinik sollte für den Notfall schnell zu erreichen sein.

Bestimmte Kriterien müssen zudem fachärztlich abgeklärt werden oder schließen eine Hausgeburt generell aus. Diese "Kriterien zu Geburten im häuslichen Umfeld" stehen in Anlage 3, Beiblatt 1 des Hebammenhilfevertrags. Download unter www.gkv-spitzenverband.de > Krankenversicherung > Ambulante Leistungen > Hebammen und Geburtshäuser > Hebammenhilfe-Vertrag.

4.4. Geburtshaus

Ein Geburtshaus wird von Hebammen geleitet und ist eine ambulante Einrichtung, in der Schwangere während der Geburt betreut werden. Geburtshäuser nehmen Risikoschwangerschaften wie Mehrlingsgeburten, Beckenendlagen oder Schwangerschaften mit einem komplizierten Verlauf nicht zur Entbindung an. Treten Komplikationen auf, wird die Mutter zur Notfallversorgung sofort ins nächste Krankenhaus gebracht.

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten der Hebammenhilfe sowie die Betriebskosten des Geburtshauses, wie Unterhalt und Verpflegung. Die Geburtshäuser rechnen die Betriebskosten in der Regel direkt mit der Krankenkasse ab. Teilweise müssen Zuzahlungen geleistet werden. Einzelheiten dazu sollten ebenso wie medizinische und praktische Fragen mit dem jeweiligen Geburtshaus direkt abgesprochen werden.

5. Häusliche Pflege

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Häusliche Pflege, wenn diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist, z.B. zur Ergänzung von Hebammenhilfe und ärztlicher Betreuung bei Hausgeburten, bei vorzeitiger Entlassung aus dem Krankenhaus oder einer drohenden Frühgeburt. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht durch Haushaltsangehörige erbracht werden kann. Die Häusliche Pflege beinhaltet nur die Grundpflege, z.B. Körperpflege, jedoch keine Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.

Schwangere leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlung zur häuslichen Pflege.

Reicht die Häusliche Pflege nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Häusliche Krankenpflege bestehen.

6. Haushaltshilfe

Die Krankenkasse übernimmt bei Schwangerschaft und Entbindung die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn

  • eine Weiterführung des Haushalts nicht oder nur teilweise möglich ist, z.B. weil aufgrund mehrerer Fehlgeburten Bettruhe verordnet wurde, die Mutter bei vorzeitiger Entlassung aus dem Krankenhaus von der Geburt noch geschwächt ist
    oder
  • für die Zeit während der stationären Entbindung die Weiterführung des Haushalts notwendig ist, z.B. weil Kinder im Haushalt leben
    und
  • keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Schwangere leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlung zur Haushaltshilfe.

Wird der Antrag auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt, kann bei im Haushalt lebenden Kindern unter 14 Jahren Anspruch auf Betreuung und Versorgung durch das Jugendamt bestehen. Näheres unter Ambulante Familienpflege.

7. Praxistipps

8. Wer hilft weiter?

In der Regel die Krankenkassen.

Bei Frauen ohne Krankenversicherung das Sozialamt.

Bei Notlagen: Bundesweites Hilfetelefon „Schwangere in Not“: 0800 40 40 020 sowie das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": 116 016. Näheres unter Schwangere in Not

9. Verwandte Links

Mutterschutz

Mutterschaftsgeld

Elterngeld

Elternzeit

Mutter-Kind-Einrichtung

Fahrtkosten Krankenbeförderung

Begleitperson

Künstliche Befruchtung

Fehlgeburt

Schwangerschaftsabbruch

 

Rechtsgrundlagen: §§ 24 c bis 24 i SGB V

Letzte Bearbeitung: 13.06.2024

{}Schwangerschaft Entbindung{/}{}Vorsorgeuntersuchung{/}