Einmalige Leistungen bei Sozialhilfe und Bürgergeld umfassen die Erstausstattung einer Wohnung mit Hausrat und Haushaltsgeräten, z.B. Herd und Waschmaschine, die Erstausstattung mit Kleidung und bei Schwangerschaft und Geburt, z.B. mit Umstandskleidung, Kinderkleidung und Kinderwagen, sowie Leistungen für orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte und Ausrüstung. Das Sozialamt bzw. das Jobcenter gewährt sie zusätzlich zum sog. Regelsatz, der als Pauschale nur fast den ganzen Lebensbedarf abdecken soll. Auch wer sonst keine Sozialleistungen braucht, kann einmalige Leistungen bekommen.
Besondere Bedarfe, für die einmalige Leistungen der Sozialhilfe und des Bürgergelds (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) gewährt werden:
Bei der Sozialhilfe und beim Bürgergeld wird für den Lebensunterhalt eine Pauschale als Bedarf angesetzt, der sog. Regelbedarf. Näheres zur Höhe der Pauschalen unter Regelsätze. Die genannten besonderen Bedarfe sind nicht von den Regelsätzen umfasst und werden deshalb zusätzlich zu den Regelbedarfen berücksichtigt. Von den Bedarfen, die insgesamt errechnet wurden, werden immer das anrechenbare Einkommen und Vermögen abgezogen. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen, Sozialhilfe > Vermögen und Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.
Die Abgrenzung, ob es sich um Erstausstattung handelt oder nicht, ist im Einzelfall nicht immer leicht.
Beispiele:
Auch wer keine komplette Erstausstattung benötigt, kann einmalige Leistungen für Erstausstattung bekommen.
Beispiel: Nach einem vom Jobcenter veranlassten Umzug in eine kostengünstigere Wohnung fehlt nur eine Küche, weil in der bisherigen Wohnung eine Einbauküche mitvermietet war. Die sonstige Wohnungseinrichtung ist bereits vorhanden.
Einmalige Leistungen vom Jobcenter im Rahmen des Bürgergelds setzen Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen nach dem SGB II, früher Hartz IV) voraus. Näheres unter Bürgergeld.
Das Jobcenter ist für einmalige Leistungen an Erwerbsfähige und Angehörige einer sog. Bedarfsgemeinschaft zuständig. Die einmaligen Leistungen können nicht nur Menschen bekommen, die auch sonst Bürgergeld bekommen. Wer nur wegen der besonderen einmaligen Bedarfe bedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird, hat auch ein Recht darauf.
Wer einmalige Leistungen vom Jobcenter bekommen möchte, muss sie dort beantragen und den besonderen Bedarf begründen.
Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt vom Jobcenter können auch Auszubildende und Studierende bekommen, z.B. ergänzend zu einem Anspruch auf BAföG für den Lebensunterhalt. Sie sind ansonsten meistens vom Bezug des Bürgergelds ausgeschlossen.
Einmalige Leistungen vom Sozialamt setzen Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe voraus. Grundsätzlich gelten, wie bei allen Sozialhilfeleistungen, bestimmte Einkommensgrenzen, Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen. Sie werden an Menschen gezahlt, die
Wer einmalige Leistungen vom Sozialamt bekommen möchte, muss sie dort beantragen und den besonderen Bedarf begründen.
Bei Menschen, die nur einmalige Leistungen bekommen, ansonsten aber keine Grundsicherung für Arbeitsuchende und keine Sozialhilfe, gilt: Das voraussichtliche Einkommen aus den 6 Monaten nach dem Bewilligungsmonat kann angerechnet werden.
Bei einmaligen Leistungen vom Sozialamt für Bedarfsgegenstände, die normalerweise mind. 1 Jahr lang genutzt werden können, gilt: Das voraussichtliche Einkommen aus den 3 Monaten nach dem Bewilligungsmonat kann angerechnet werden.
Taschengeld von Menschen, die in einem Heim wohnen, darf nicht auf einmalige Bedarfe angerechnet werden.
Individuelle Auskünfte erteilen das Jobcenter bzw. das Sozialamt.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 3 und 6 SGB II - § 31 SGB XII