Sozialhilfe > Taschengeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Taschengeld erhalten Menschen in stationären Einrichtungen, die über die Sozialhilfe (mit)finanziert werden, damit sie noch frei verfügbares Geld haben. Den restlichen Sozialhilfebetrag bekommt die Einrichtung, um die Kosten für Unterkunft, Verpflegung usw. zu decken. Je nach Art der Einrichtung gelten unterschiedliche Regeln für das Taschengeld:

  • Vor allem für Menschen in Alten-, Pflege- und Obdachlosenheimen gelten die Regeln zum Barbetrag der Sozialhilfeleistung "Hilfe zum Lebensunterhalt". Danach beträgt das Taschengeld für Erwachsene in der Regel mindestens 152,01 €.
  • Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe bekommen in der Regel ein gleichhohes Taschengeld, aber nach anderen gesetzlichen Regeln, nämlich als Teil des Regelsatzes.

2. Barbetrag statt Regelsatz

Wer von Sozialhilfe lebt, bekommt normalerweise den sog. Regelsatz zur freien Verfügung. Das ist eine Pauschale, mit der fast der ganze Lebensunterhalt gedeckt werden muss. Wer aber in einer stationären Einrichtungen wie z.B. einem Alten- oder Pflegeheim lebt, erhält nur ein Taschengeld, den sog. Barbetrag. Die Einrichtung bekommt nämlich fast die ganze Sozialhilfe, weil sie auch fast den ganzen Lebensunterhalt sichert.

Der Barbetrag ist in einem speziellen Gesetz bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27b Absätze 2 und 3 SGB XII) geregelt. Ihn bekommen aber nicht nur Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, sondern auch manche, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe gelten andere Regeln zum Taschengeld, Näheres unter Unterhaltsleistungen Jugendamt.

Die Betroffenen haben das Recht, sich den Barbetrag persönlich auszahlen zu lassen und selbst zu entscheiden, wie sie ihn verwenden.

Wenn ein Mensch das Taschengeld aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst verwalten kann, übernimmt das nach den (mutmaßlichen) Wünschen der betroffenen Person

  • eine bevollmächtigte Person, z.B. bei einer Vorsorgevollmacht.
  • eine vom Betreuungsgericht eingesetzte rechtlichen Betreuung.
  • die Einrichtung im Rahmen der Fürsorgepflicht, wenn keine rechtliche Betreuung besteht und niemand dafür bevollmächtigt ist. Sie darf kein Geld für die Verwaltung des Taschengelds verlangen.

3. Voraussetzungen nach den Regeln zum Barbetrag

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende selbst ist kein Taschengeld im Sinne eines Barbetrags enthalten.

Wer aber im Pflegeheim (ggf. zusätzlich zur Grundsicherung) Hilfe zur Pflege für die Heimkosten bekommt, erhält auch den Barbetrag nach der speziellen Regelung zur Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen. Wer zwar die Heimkosten selbst finanzieren kann, aber dann kein Taschengeld mehr übrig hat, kann Hilfe zur Pflege auch allein für den Barbetrag bekommen.

Auch wer Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder Hilfe in anderen Lebenslagen in einer stationären Einrichtung erhält, bekommt diesen Barbetrag als Taschengeld. Das betrifft vor allem Menschen in Obdachloseneinrichtungen, wenn die Grundsicherung für die Einrichtungskosten nicht reicht.

Auch wer allein mit der Grundsicherung die Unterbringung im Obdachlosenheim finanzieren kann, muss nicht den ganzen Regelsatz an die Einrichtung abgeben, sondern darf davon den Barbetrag als Taschengeld behalten.

4. Taschengeld in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

In Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist es unterschiedlich, ob das Taschengeld als Teil des Regelsatzes der Sozialhilfe gezahlt wird oder als Barbetrag nach der speziellen Regelung für stationäre Einrichtungen.

4.1. Taschengeld als Teilbetrag des Regelsatzes

Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen der Eingliederungshilfe erhalten normalerweise bei entsprechendem Hilfebedarf den in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder in der Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlenden Regelsatz, wie ihn auch Sozialhilfeempfänger in einer eigenen Wohnung erhalten.

Soweit die Einrichtung der Eingliederungshilfe neben der Eingliederungshilfe auch den Lebensunterhalt dieser Menschen deckt, müssen diese Menschen vom Regelsatz den Anteil für ihren Lebensunterhalt an die Einrichtung bezahlen und können nur über einen Teilbetrag dieses Regelsatzes als Bargeld frei verfügen, der in der Gesamtplanung der Hilfe festgelegt wird.

Hier gelten also nicht die oben geschilderten Regeln zum Barbetrag.

4.2. Taschengeld als Barbetrag

Für Minderjährige und junge Volljährige bis zum 21.Geburtstag gelten aber auch in solchen Einrichtungen der Eingliederungshilfe die oben geschilderten Regeln zum Barbetrag, wenn sie nicht in einer Wohnung wohnen.

Wohnung ist so definiert: Mehrere Räume gehören zusammen, sind von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt und enthalten zusammen alles, was für die Führung eines Haushalts notwendig ist (Schlafmöglichkeit, Küche, Bad, Wohnbereich).

Bei jungen Volljährigen gilt das aber nur, wenn sie

  • Eingliederungshilfe als Leistung zur Schulbildung, schulischen Ausbildung oder für einen Beruf in einem Internat für Menschen mit Behinderungen (sog. besondere Ausbildungsstätte über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen) erhalten
    oder
  • in einer Einrichtung mit einem auf Minderjährige zugeschnittenen Konzept noch für eine Weile nach ihrem 18 Geburtstag bleiben, damit sie Ziele der Eingliederungshilfe erreichen können, die schon definiert wurden, als sie noch minderjährig waren.

5. Höhe des Taschengelds

Wenn das spezielle Gesetz über den Barbetrag (§ 27b Abs. 2 und 3 SGB XII) greift, gilt:

  • Für Minderjährige: Festsetzung durch die zuständigen Landesbehörden.
  • Für Volljährige : In der Regel mindestens 152,01 €.
    (= 27 % der Regelbedarfsstufe 1, Näheres unter Regelsätze).
  • Das Taschengeld wird im Einzelfall gemindert. Das passiert, wenn und soweit die Betroffenen das Taschengeld nicht bestimmungsgemäß für etwas verwenden können, was ihnen die Einrichtung nicht stellt. Kein Taschengeld bekommt z.B., wer im Koma liegt und deshalb kein Geld ausgeben kann. Weniger vom Barbetrag bekommt, wer zu krank ist, um das ganze Taschengeld selbstbestimmt zu nutzen, einen Teil davon aber verwenden kann.
  • Das Taschengeld wird auf Antrag erhöht, wenn und soweit ein zusätzlicher notwendiger Bedarf besteht, den die Einrichtung nicht deckt und für den der Mindestbetrag nicht ausreicht (z.B. für Internet im Heim, oder wenn ein Heim nicht genügend Nahrung zur Verfügung stellt).

Die Höhe des Taschengelds in Einrichtungen der Eingliederungshilfe als Teil des Regelsatzes muss im sog. Gesamtplan festgelegt werden. Dafür hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe eine Orientierungshilfe zum Barmittelanteil erstellt, die als PDF-Datei unter www.bagues.de > Übersicht und Download der Orientierungshilfen und Empfehlungen heruntergeladen werden kann.

6. Praxistipp

Für Menschen mit Anspruch auf Taschengeld nach den besonderen Regeln zum Barbetrag überweist der Sozialhilfeträger normalerweise für die Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenkasse vorab den Gesamtbetrag der individuellen Belastungsgrenze (135,12 € bzw. bei chronisch Kranken 67,56 €) an die Krankenkasse. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird dann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld verrechnet (§ 37 Abs. 2 SGB XII). Die Betroffenen erhalten bereits zu Jahresbeginn die Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse, ohne Belege sammeln zu müssen.

Wer das nicht möchte, z.B. weil die Belastungsgrenze voraussichtlich nicht erreicht wird, muss diesem Vorgehen widersprechen und dann gelten die normalen Regeln zur Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung.

Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

7. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt der überörtliche Sozialhilfeträger. Näheres unter Sozialamt.

Auch Stellen, die Pflegeberatung oder unabhängige Teilhabeberatung anbieten, können oft helfen.

8. Verwandte Links

Unterhaltsleistungen Jugendamt

Sozialhilfe

Vollstationäre Pflege

 

Rechtsgrundlagen: § 119 Abs. 2 Satz 2 SGB IX – § 27b Abs. 2 und 3 SGB XII – 27c Abs. 1 und 3 SGB XII i.V.m. § 27b Abs. 2 und 3 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 27.06.2024

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