Kinder und Jugendliche, die außerhalb des Elternhauses Erziehungshilfe erhalten, können vom Jugendamt Unterhaltsleistungen bekommen. Diese Leistungen sind für die alltäglichen Bedürfnisse, z.B. Kosten für Kleidung und Verpflegung, bestimmt. Kinder in vollstationärer Betreuung erhalten außerdem Taschengeld.
Anspruch auf Unterhaltsleistungen vom Jugendamt haben Kinder und Jugendliche, die eine der folgenden Hilfen erhalten:
Zu den Unterhaltsleistungen gehört der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf, z.B. Unterkunft, Lebensmittel, Kleidung sowie unter Umständen auch einmalige Zuschüsse und Beihilfen z.B. für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder Jugendlichen.
Zu den Unterhaltsleistungen im Rahmen der Vollzeitpflege oder der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen durch eine geeignete Pflegeperson gehören auch nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.
Bei vollstationären Hilfen erhalten die Kinder/Jugendlichen ein Taschengeld (sog. Barbetrag zur persönlichen Verfügung). Die Höhe des Taschengelds wird in der Heimerziehung, der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung sowie der Eingliederungshilfe in Einrichtungen über Tag und Nacht von den Landesbehörden festgesetzt und nach Altersgruppen gestaffelt.
Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.
Unterhaltsvorschuss für Kinder
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Gesetzesquelle: § 39 SGB VIII