Wird das Kind bei getrennt lebenden Eltern überwiegend von einem Elternteil betreut, muss in der Regel der andere Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil für ein Kind unter 18 Jahren keinen oder zu wenig Unterhalt erhält, kann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.
Wenn ein Elternteil das Kind zu über 60 % betreut und der andere Elternteil sich unter 40 % an der Betreuung beteiligt, wird noch Unterhaltsvorschuss gezahlt. Teilen die Eltern sich die Betreuung gleichmäßiger auf, gelten beide nicht mehr als Alleinerziehend und der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfällt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht so entschieden. Es informiert näher darüber unter www.bverwg.de/pm/2023/92.
Voraussetzung für Kinder vom 12. bis 18. Geburtstag:
Der Unterhaltsvorschuss gilt beim Beantragen von Sozialhilfe und Bürgergeld als Einkommen.
Individuelle Auskünfte und Hilfe bei der Antragstellung gibt das Jugendamt.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende
Rechtsgrundlagen: Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)