Unterhaltsvorschuss für Kinder

1. Das Wichtigste in Kürze

Wird das Kind bei getrennt lebenden Eltern überwiegend von einem Elternteil betreut, muss in der Regel der andere Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil für ein Kind unter 18 Jahren keinen oder zu wenig Unterhalt erhält, kann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.

2. Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss

  • Das Kind lebt in Deutschland bei einem alleinerziehenden (= ledigen, verwitweten, getrennt lebenden oder geschiedenen) Elternteil
    und
  • erhält von dem anderen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt (= geringer als der maßgebliche Regelbedarf)
    und
  • das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Wenn ein Elternteil das Kind zu über 60 % betreut und der andere Elternteil sich unter 40 % an der Betreuung beteiligt, wird noch Unterhaltsvorschuss gezahlt. Teilen die Eltern sich die Betreuung gleichmäßiger auf, gelten beide nicht mehr als Alleinerziehend und der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfällt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht so entschieden. Es informiert näher darüber unter www.bverwg.de/pm/2023/92.

 

Voraussetzung für Kinder vom 12. bis 18. Geburtstag:

  • Das Kind erhält keine SGB-II-Leistungen (Bürgergeld)
    oder
  • der/die Alleinerziehende verdient im SGB-II-Bezug mindestens 600 € brutto dazu
    oder
  • das Kind ist durch den Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf SGB-II-Leistungen angewiesen.

3. Höhe des Unterhaltsvorschusses

  • Für Kinder bis zum 6. Geburtstag: max. 230 € monatlich
  • Für Kinder vom 6. bis zum 12. Geburtstag: max. 301 € monatlich
  • Für Kinder vom 12. bis zum 18. Geburtstag: max. 395 € monatlich

Der Unterhaltsvorschuss gilt beim Beantragen von Sozialhilfe und Bürgergeld als Einkommen.

4. Praxistipps

5. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte und Hilfe bei der Antragstellung gibt das Jugendamt.

6. Verwandte Links

Unterhalt > Überblick

Vaterschaft

Jugendamt

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

Steuervorteile für Eltern

Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende

 

Rechtsgrundlagen: Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

Letzte Bearbeitung: 17.07.2024

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