Vaterschaft

1. Das Wichtigste in Kürze

Ist eine Mutter verheiratet, gilt dem Gesetz nach der Mann, der bei Geburt des Kindes mit ihr verheiratet ist, als Vater. Ist eine Mutter unverheiratet, kann durch eine Vaterschaftsfeststellung geklärt werden, wer der Vater des Kindes ist: entweder durch eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft oder durch ein gerichtliches Verfahren. Eine solche Feststellung ist wichtig, um Unterhaltsansprüche geltend machen zu können, aber natürlich auch, weil das Kind das Recht hat seine Herkunft zu kennen.

2. Vaterschaftsfeststellung

Bekommt eine verheiratete Frau ein Kind, gilt der Ehemann per Gesetz als Kindsvater (§ 1592 BGB). Es ist keine besondere Vaterschaftsfeststellung notwendig.

Vater, Mutter und Kind können aber jeweils gerichtlich überprüfen lassen, ob der rechtliche Kindsvater auch der leibliche Vater ist. Dafür gibt es 2 gerichtliche Verfahrensmöglichkeiten (Details s.u.).

Bekommt eine nicht verheiratete Frau ein Kind, muss immer eine Vaterschaftsfeststellung erfolgen, selbst wenn Mutter, Vater und Kind zusammenleben. Die Vaterschaft wird entweder

  • durch ein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis
    oder
  • durch gerichtliche Verfahren festgestellt.

Ohne wirksame Vaterschaftsfeststellung hat das Kind keine Unterhalts- oder Erbansprüche gegenüber dem Vater. Unabhängig von der finanziellen Seite ist die Feststellung des Vaters für ein Kind wichtig, weil es ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Herkunft hat.

2.1. Freiwillige Vaterschaftsanerkennung

Die freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch eine öffentliche Urkunde, die bei folgenden Stellen aufgenommen werden kann:

  • Jugendamt (kostenlos)
  • Standesamt (kostenlos)
  • Notar (kostenpflichtig)
  • Amtsgericht (kostenpflichtig)
  • deutsche Auslandsvertretungen

Der Vater muss persönlich erscheinen und sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Die Mutter muss der Erklärung des Vaters zustimmen, ebenfalls in urkundlicher Form. Ist die Mutter minderjährig, muss zusätzlich der Vormund des Kindes zustimmen.

Wenn ein Mann, der die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat, nachträglich Zweifel an seiner Vaterschaft hat, kann er das Vaterschaftsanerkenntnis nicht widerrufen, aber gerichtlich anfechten (s.u.).

2.2. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Die Vaterschaft kann mit 2 voneinander unabhängigen, gerichtlichen Verfahren geklärt werden: "Anfechtung der Vaterschaft" oder "Klärung der Abstammung". Das zweifelnde Familienmitglied (Vater, Mutter, Kind) hat die Wahl, eines oder beide Verfahren (s.u.) in Anspruch zu nehmen.

2.2.1. Verfahren auf Klärung der Abstammung

(§ 1598a BGB)

Vater, Mutter und Kind haben jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

Dieser Anspruch ist an keine Frist gebunden.

Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. In außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen des Kindes) kann das Verfahren ausgesetzt und erst später wieder aufgenommen werden.

2.2.2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft

(§§ 1600 ff. BGB)

Folgende Personen können die Vaterschaft gerichtlich anfechten:

  1. der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist
  2. der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat
  3. der Mann, der eidesstattlich versichert, mit der Mutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben
  4. die Mutter
  5. das Kind selbst bzw. sein Vormund

Auch die Behörde, bei der die Vaterschaft anerkannt wurde, ist berechtigt, diese im Zweifelsfall anzufechten.

Für die Anfechtungsklage besteht eine Frist von 2 Jahren nachdem der Kläger Umstände erfahren hat, die ihn ernsthaft an der biologischen Vaterschaft zweifeln lassen.

Ist ein Kind durch Samenspende eines fremden Mannes gezeugt worden, kann die Vaterschaft nicht angefochten werden. Kinder, die seit Juli 2018 durch eine Samenspende gezeugt wurden, haben jedoch den Anspruch durch das bundesweite Samenspender-Register zu erfahren, wer ihr leiblicher Vater ist. Weitere Informationen bietet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unter www.bfarm.de > Das BfArM > Aufgaben > Samenspender-Register.

Wird ein angeblicher Vater vom Gericht rechtskräftig zum Nicht-Vater erklärt, wird mit dem Urteil das Vater-Kind-Verhältnis rückwirkend bis zur Geburt aufgelöst. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen mehr, das Kind hat keine Erbansprüche und der Scheinvater kann geleisteten Unterhalt vom tatsächlichen Vater zurückfordern, sobald dessen Vaterschaft festgestellt ist.

3. Vaterschaftsgutachten, Abstammungsgutachten

Ein Vaterschafts- oder Abstammungsgutachten muss nachvollziehbar sein, d.h.: Schon bei der Probengewinnung wird der Ausweis kontrolliert und dokumentiert. Manchmal werden auch Fingerabdrücke und Fotos gemacht. Alle zu untersuchenden Personen müssen dem Test zustimmen. Erstellt wird in der Regel eine DNA-Analyse (s.u.) aufgrund einer Blutprobe.

Für Vaterschaftsgutachten müssen Kosten in unterschiedlicher Höhe getragen werden. Auftraggeber für Gutachten sind in der Regel Familiengerichte. Aber auch Privatpersonen können einen Auftrag für ein Gutachten erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Beteiligten freiwillig an dem Test teilnehmen.

Ist der mögliche Vater gestorben, kann das Gutachten unter Einbeziehung von Blutsverwandten des Verstorbenen erstellt werden.

Im akuten Fall kann ein Richter die Entnahme von Leichenmaterial anordnen. Manchmal liegen auch Gewebeproben bei Ärzten des Verstorbenen vor. Im Extremfall ist eine Exhumierung möglich.

4. Vaterschaftstest

Seit einigen Jahren bieten zunehmend Labore Vaterschaftstests an. Häufig ist das Internet die Kontaktstelle zwischen zweifelndem Vater und Labor. Die Institute verschicken auf Bestellung Probensets mit Gebrauchsanweisung. Die Betroffenen nehmen dann die Proben selbst und schicken diese an die Labore zurück. Vaterschaftstests sind kostenpflichtig und variieren stark im Preis.

Heimliche Vaterschaftstests sind verboten und werden von deutschen Gerichten nicht anerkannt. Sie gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € bestraft werden. Sie verletzen das Persönlichkeitsrecht des Kindes und ggf. der Mutter. Das Einverständnis aller Personen zu einem Test ist notwendig. Bei Kindern und Jugendlichen entscheidet der Personensorgeberechtigte über das Einverständnis.

5. DNA-Analyse

Untersucht wird bei Vaterschaftsgutachten und -tests die Erbsubstanz DNA. Die DNA ist ein langes fadenförmiges Molekül, das in jedem Zellkern in Form der sog. Kernkörperchen, den Chromosomen, vorhanden ist. Jeder Mensch hat eine einzigartige DNA, nur eineiige Zwillinge haben dieselbe DNA.

Die DNA ist in allen Zellen des Körpers gleich. Deshalb können neben Blutproben auch Schleimhaut (z.B. von der Innenseite der Wangen oder einem benutzten Papiertaschentuch), Haare, Fingernägel oder Speichel (von einem Kaugummi, Schnuller, einer Zahnbürste, Zigarettenkippe) als Probe genutzt werden. Für die Feststellung der Vaterschaft genügen DNA-Proben von Vater und Kind; sicherer und vor Gericht zwingend notwendig ist es jedoch, wenn auch die Mutter an dem Test beteiligt wird.

Die DNA-Analyse ist sogar schon bei einem Fötus ab der 9. Schwangerschaftswoche durch eine Blutprobe der Mutter möglich. Dies ist in Deutschland aber nur in Ausnahmefällen gestattet, z.B. bei einer Vergewaltigung oder Kindesmissbrauch. Einen vorgeburtlichen Vaterschaftstest kann nur eine staatliche Behörde anordnen.

6. Praxistipp

Um die Rechte von leiblichen, nicht rechtlichen Vätern sowie von gleichgeschlechtlichen Paaren zu stärken, ist eine umfassende Reform des Abstammungsrechts geplant. Nähere Informationen gibt das Bundesministerium für Justiz unter www.bmj.de > Themen > Gesellschaft und Familie > Kinder > Abstammungsrecht

7. Wer hilft weiter?

8. Verwandte Links

Sorgerecht

Umgangsrecht

Unterhaltsvorschuss für Kinder

Unterhalt > Überblick

Kinder- und Jugendhilfe

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 1592 ff. BGB

Letzte Bearbeitung: 05.03.2024

{}Vaterschaft{/}{}{/}