Eltern haben laut Gesetz sowohl die Pflicht als auch das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge kann von beiden oder nur von einem Elternteil ausgeübt werden. Sie umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des Kindes gegenüber Dritten.
Ein gemeinsames Sorgerecht liegt vor, wenn
Nach einer Trennung oder Scheidung haben weiterhin beide Eltern das Sorgerecht.
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und es weder eine Sorgeerklärung noch eine gerichtliche Entscheidung gibt, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann jedoch einen Antrag beim Familiengericht stellen, um das Sorgerecht auch ohne Zustimmung der Mutter zu erhalten.
In bestimmten Fällen ist es für das Kind am besten, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt. Eltern haben das Recht auf eine Beratung durch das Jugendamt. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht.
Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes.
Die Personensorge beinhaltet alle Angelegenheiten, die das Kind direkt betreffen, z.B.:
Bei der Personensorge geht es insbesondere um die Pflicht der Eltern, zum Wohl ihres Kindes zu handeln. Das Kind soll seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend in Entscheidungen (z.B. Freizeitgestaltung, Ausbildungswahl, Umgang mit Freunden und Bekannten) eingebunden werden. Körperliche Bestrafung und seelische Verletzung als Erziehungsmaßnahme ist durch das Gesetz untersagt.
Eltern müssen für das Vermögen, z.B. Grundbesitz oder Wertpapiere, des Kindes sorgen, d.h: das Geld des Kindes erhalten oder bestenfalls vermehren. Bestimmte Rechtsgeschäfte müssen vom Familiengericht genehmigt werden, insbesondere wenn diese das Kind über die Volljährigkeit hinaus finanziell verpflichten würden.
Bei Erbschaften oder Schenkungen müssen die Eltern sich an ggf. bestehende Anordnungen der Erblasser bzw. Schenker halten. Die Eltern dürfen keine Schenkungen aus dem Vermögen des Kindes vornehmen.
Bei gemeinsamem Sorgerecht vertreten die Eltern das Kind gemeinsam, z.B. müssen wichtige Verträge grundsätzlich von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Eine Ausnahme besteht, wenn das Familiengericht einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis in einer konkreten Angelegenheit übertragen hat, z.B. wenn die Eltern sich nicht einigen können, auf welche Schule das Kind gehen soll.
Besteht Gefahr im Verzug, kann jeder Elternteil alleine alle Rechtshandlungen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind, vornehmen, z.B. bei dringend notwendigen medizinischen Eingriffen ("Notvertretungsrecht"). Der andere Elternteil muss dann jedoch sofort darüber informiert werden.
Minderjährige Eltern sind nur beschränkt geschäftsfähig und können aus diesem Grund weder die Vermögens- oder die Personensorge für ihr Kind voll ausüben noch dieses rechtlich vertreten.
Hat die minderjährige Mutter das alleinige Sorgerecht, ruht dieses und das Kind erhält einen Vormund. Die minderjährige Mutter hat jedoch das Recht, ihrem Kind einen Vornamen zu geben, es zu pflegen/erziehen/beaufsichtigen, zu bestimmen wo es wohnt und bei medizinischen und religiösen Entscheidungen mitzubestimmen.
Ist der Vater bereits volljährig, so übt er bei gemeinsamen Sorgerecht die elterliche Sorge bis zum 18. Geburtstag der Mutter alleine aus.
Das Jugendamt oder freie Träger der Jugendhilfe (z.B. gemeinnützige und kirchliche Verbände).
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 1626 ff. BGB