Sorgerecht

1. Das Wichtigste in Kürze

Eltern haben laut Gesetz sowohl die Pflicht als auch das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge kann von beiden oder nur von einem Elternteil ausgeübt werden. Sie umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des Kindes gegenüber Dritten. Auch Adoptiveltern oder Vormunde sind Träger der elterlichen Sorge.

2. Gemeinsames Sorgerecht

Ein gemeinsames Sorgerecht liegt vor, wenn

  • die Eltern verheiratet sind, auch wenn sie erst nach der Geburt geheiratet haben.
  • die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung).
  • das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam überträgt.

Nach einer Trennung oder Scheidung haben weiterhin beide Eltern das Sorgerecht.

Bei getrennt lebenden Eltern kann in der Regel das Elternteil, bei dem sich das Kind normalerweise aufhält, allein über Angelegenheiten des alltäglichen Lebens entscheiden. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist es erforderlich, dass beide sorgeberechtigten Elternteile ihr Einverständnis geben. Das betrifft z.B.:

  • die Aufenthaltsbestimmung
  • die Ausbildung des Kindes (schulisch oder beruflich)
  • medizinische Eingriffe (wenn es sich nicht um einen Notfall handelt)
  • die religiöse Erziehung des Kindes
  • Unterhaltszahlungen

Generell gilt: Alle Entscheidungen, die sich schnell wieder aufheben lassen, sind Entscheidungen des täglichen Lebens, und alle Entscheidungen, die sich nur sehr schwer oder gar nicht umkehren lassen, sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

3. Alleiniges Sorgerecht

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und es weder eine Sorgeerklärung noch eine gerichtliche Entscheidung gibt, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann jedoch einen Antrag beim Familiengericht stellen, um das Sorgerecht auch ohne Zustimmung der Mutter zu erhalten.

In bestimmten Fällen ist es für das Kind am besten, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt. Eltern haben das Recht auf eine Beratung durch das Jugendamt. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht.

4. Umfang

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes.

4.1. Personensorge

Die Personensorge beinhaltet alle Angelegenheiten, die das Kind direkt betreffen, z.B.:

  • Pflege
  • Erziehung
  • Beaufsichtigung
  • Taschengeld
  • Bestimmung des Namens
  • Aufenthaltsbestimmung (Wohnort, Urlaub)
  • Einwilligung in medizinische Behandlungen und Operationen
  • Umgangsbestimmung
  • Ausbildung und Berufswahl
  • Förderung von Hobbys, z.B. Musikunterricht, Sportangebote
  • Rechtsansprüche des Kindes vertreten, vor allem Schadensersatz- und Unterhaltsansprüche
  • Religionszugehörigkeit. Ab 14 sind Kinder jedoch religionsmündig und können selbst bestimmen.
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen, z.B. Entziehungskur in geschlossener Einrichtung. Hierfür brauchen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts.

Bei der Personensorge geht es insbesondere um die Pflicht der Eltern, zum Wohl ihres Kindes zu handeln. Das Kind soll seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend in Entscheidungen (z.B. Freizeitgestaltung, Ausbildungswahl, Umgang mit Freunden und Bekannten) eingebunden werden. Körperliche Bestrafung und seelische Verletzung als Erziehungsmaßnahme ist durch das Gesetz untersagt.

4.2. Vermögenssorge

Eltern müssen für das Vermögen, z.B. Grundbesitz oder Wertpapiere, des Kindes sorgen, d.h: das Geld des Kindes erhalten oder bestenfalls vermehren. Bestimmte Rechtsgeschäfte müssen vom Familiengericht genehmigt werden, insbesondere wenn diese das Kind über die Volljährigkeit hinaus finanziell verpflichten würden.

Bei Erbschaften oder Schenkungen müssen die Eltern sich an ggf. bestehende Anordnungen der Erblasser bzw. Schenker halten. Die Eltern dürfen keine Schenkungen aus dem Vermögen des Kindes vornehmen.

4.3. Gesetzliche Vertretung des Kindes

Bei gemeinsamem Sorgerecht vertreten die Eltern das Kind gemeinsam, z.B. müssen wichtige Verträge grundsätzlich von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Eine Ausnahme besteht, wenn das Familiengericht einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis in einer konkreten Angelegenheit übertragen hat, z.B. wenn die Eltern sich nicht einigen können, auf welche Schule das Kind gehen soll.

Besteht Gefahr im Verzug, kann jeder Elternteil alleine alle Rechtshandlungen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind, vornehmen, z.B. bei dringend notwendigen medizinischen Eingriffen ("Notvertretungsrecht"). Der andere Elternteil muss dann jedoch sofort darüber informiert werden.

4.4. Sonderregelung: Sorgerecht bei minderjährigen Eltern

Minderjährige Eltern sind nur beschränkt geschäftsfähig und können aus diesem Grund weder die Vermögens- oder die Personensorge für ihr Kind voll ausüben noch dieses rechtlich vertreten.
Hat die minderjährige Mutter das alleinige Sorgerecht, ruht dieses und das Kind erhält einen Vormund. Die minderjährige Mutter hat jedoch das Recht, ihrem Kind einen Vornamen zu geben, es zu pflegen/erziehen/beaufsichtigen, zu bestimmen wo es wohnt und bei medizinischen und religiösen Entscheidungen mitzubestimmen.

Ist der Vater bereits volljährig, so übt er bei gemeinsamen Sorgerecht die elterliche Sorge bis zum 18. Geburtstag der Mutter alleine aus.

4.5. Staatliche Eingriffe in die elterliche Sorge nach § 1666 BGB

Staatliche Eingriffe in die elterliche Sorge sind nur erlaubt, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, z.B. wenn das Kind

  • regelmäßig geschlagen wird,
  • nicht genug zu Essen oder zu Trinken bekommt,
  • ständig beschimpft oder gedemütigt wird oder
  • sexuell missbraucht wird.

Um das Kindeswohl zu schützen, gibt es dann z.B. folgende Eingriffe in die elterliche Sorge:

  • Die Sorgeberechtigten müssen Leistungen des Jugendamts in Anspruch nehmen, z.B. Erziehungshilfe.
  • Die Sorgeberechtigten müssen dafür sorgen, dass das Kind in die Schule geht ("Gebot zur Einhaltung der Schulpflicht").
  • Ein oder beide Sorgeberechtigten dürfen sich dauerhaft oder vorübergehend nicht am Wohnort des Kindes aufhalten und/oder keinen Kontakt zu ihm aufnehmen.
  • Das Sorgerecht wird den Sorgeberechtigten ganz oder teilweise entzogen.

5. Praxistipp

Die Broschüre Kindschaftsrecht des Bundesministeriums der Justiz enthält Fragen und Antworten zum Sorgerecht sowie zum Umgangsrecht, Namensrecht, Kindesunterhaltsrecht und gerichtlichen Verfahren. Kostenloser Download unter www.bmj.de > Suchbegriff: "Kindschaftsrecht".

6. Wer hilft weiter?

Das Jugendamt oder freie Träger der Jugendhilfe (z.B. gemeinnützige und kirchliche Verbände).

7. Verwandte Links

Umgangsrecht

Vaterschaft

Jugendamt

Beratung Jugendamt

Erziehungsberatung

Erziehungshilfe

Kinder- und Jugendhilfe

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 1626 ff. BGB

Letzte Bearbeitung: 19.12.2024

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