Eine Beratung durch das Jugendamt richtet sich an (alleinerziehende) Mütter und/oder Väter sowie an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Inhalte der Beratung können z.B. partnerschaftliches Zusammenleben, Trennung oder Fragen zu Unterhaltsansprüchen sein.
Die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sieht verschiedene Formen der Beratung vor.
Auf die nachfolgend genannten kostenlosen Beratungen und Unterstützungen des Jugendamts besteht ein Rechtsanspruch.
Beratung von Müttern und/oder Vätern, die für ein Kind (0 bis noch nicht 14 Jahre) oder einen Jugendlichen (14 bis noch nicht 18 Jahre) zu sorgen haben, vorwiegend in folgenden Bereichen:
Beratung und Unterstützung von Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind (0 bis noch nicht 14 Jahre) oder einen Jugendlichen (14 bis noch nicht 18 Jahre) zu sorgen haben, vorwiegend in folgenden Bereichen:
Sorgeberechtigte ledige oder in Trennung oder Scheidung lebende volljährige Mütter/Väter können einen Antrag auf Beistandschaft stellen. Der Antrag kann auch schon vor Geburt des Kindes gestellt werden. Sie erhalten dann Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche oder der Unterhaltsersatzansprüche für das Kind und Hilfe bei der Vaterschaftsfeststellung. Die Aufgaben der Beistandschaft richten sich nach den Wünschen der/des Sorgeberechtigten. Das Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.
Die Beistandschaft endet bei
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, in Ausnahmefällen bis zum 27. Lebensjahr, können sich ebenfalls vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen: in allen Angelegenheiten, die ihre Erziehung und persönliche Entwicklung betreffen. Das Jugendamt ist verpflichtet, den Anliegen von Kindern und Jugendlichen ernsthaft nachzugehen und mit ihnen und ihren Sorgeberechtigten angemessene Lösungen zu finden. In Not- und Konfliktlagen haben Kinder und Jugendliche auch einen Anspruch auf Beratung, ohne dass ihre Eltern darüber informiert werden.
Bei jungen Volljährigen gilt die Hilfe vorwiegend bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, z.B. zur Höhe des Unterhalts. Darüber hinaus kann eine Nachbetreuung (Hilfe für junge Volljährige) in Frage kommen.
Unterhaltsvorschuss für Kinder
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Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Gesetzesquellen: §§ 17, 18, 30 SGB VIII