Ein Recht auf Umgang haben Kinder, Eltern und andere enge Bezugspersonen. Insbesondere nach einer Trennung oder Scheidung soll das Kind weiterhin Kontakt zu den Personen haben, die ihm besonders nahe stehen. Versucht ein Elternteil den Umgang mit dem anderen Elternteil wiederholt zu verhindern, kann das Familiengericht einen Umgangspfleger anordnen. Auch ein begleiteter Umgang durch eine Fachkraft ist möglich.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.
Ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben folgende Personen:
Dieser Anspruch besteht in der Regel auch dann, wenn das Kind in einer Pflegeeinrichtung oder einer Pflegefamilie lebt.
Im Idealfall regeln die Eltern den Umgang ihres Kindes in gegenseitigem Einvernehmen. Mutter und Vater dürfen das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil nicht negativ beeinflussen oder dessen Erziehungsbemühungen erschweren.
Wenn eine Einigung über den Umgang nicht möglich ist, kann das Familiengericht entscheiden.
Dieses orientiert sich immer an dem, was für das Kind am besten ist: "Kindeswohl vor Umgangsrecht". Um dies herauszufinden, wird das Jugendamt am Verfahren beteiligt. Dieses spricht mit den Eltern und dem Kind und gibt eine Empfehlung ab. Ist das Kindeswohl in Gefahr, kann ein Recht auf Umgang auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Das Familiengericht kann anordnen, dass der Umgang nur durch eine dritte Person (sog. Umgangspfleger) stattfinden darf. Dieser kann die vom Familiengericht beschlossenen Umgangskontakte auch gegen den Willen eines Elternteils durchsetzen.
Das Familiengericht hat auch die Möglichkeit, einen begleiteten Umgang anzuordnen, d.h. dass die Umgangskontakte zwischen Kind und einem Elternteil von einer ausgebildeten Fachkraft begleitet werden. Das kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn eine pädagogische Anleitung des Umgangsberechtigten notwendig oder eine Begleitung zur Sicherstellung des Kindeswohls erforderlich ist.
Auch das Kind kann den Umgang mit seiner Mutter oder seinem Vater einklagen, denn jeder Elternteil ist dazu verpflichtet, den Kontakt zu seinem Kind zu halten.
Väter, die kein Sorgerecht und noch keine enge Bindung zu ihrem Kind haben, sollen ein Umgangsrecht erhalten, wenn sie ernsthaftes Interesse an ihrem Kind zeigen und der Umgang im Sinne des Kindeswohls ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Vater gar nicht wusste, dass er ein Kind hat, aber gerne Verantwortung für dieses übernehmen möchte.
Der zum Umgang berechtigte Elternteil darf sein Kind in regelmäßigen Abständen persönlich treffen. Wie oft, wie lange und wo der Umgang stattfindet regeln die Eltern untereinander oder entscheidet das Familiengericht. Das Umgangsrecht schließt auch den Kontakt per Telefon, E-Mail oder Brief mit ein.
Das Jugendamt oder freie Träger der Jugendhilfe (z.B. gemeinnützige und kirchliche Verbände).
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 1684, 1685 BGB, § 18 SGB VIII