Erziehungsberechtigte und junge Volljährige bis zum 27. Geburtstag haben Anspruch auf verschiedenste Formen staatlicher Hilfen bei der Erziehung. Das Spektrum reicht von Erziehungsberatung bis Heimerziehung. Sie soll einer Kindeswohlgefährdung oder Gefährdung des Wohls von Jugendlichen entgegenwirken und Erziehungsdefizite ausgleichen und wird den Sorgeberechtigten gewährt, wenn sie das Wohl nicht ohne Hilfe gewährleisten. Zuständig ist das Jugendamt. Erziehungshilfe ist für alle Sorgeberechtigten und jungen Erwachsenen gedacht, anders als die behinderungsspezifische Eingliederungshilfe vom Jugendamt.
Erziehungshilfe heißen verschiedene Hilfen des Jugendamts für Eltern oder andere Sorgeberechtigte. Hauptsächlich handelt es sich um pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen. Die Sorgeberechtigten haben Anspruch auf Erziehungshilfe, wenn
Junge Volljährige bis zum 27. Geburtstag können selbst Anspruch auf die Leistungen der Erziehungshilfe im Rahmen der sog. Hilfe für junge Volljährige haben.
Die Jugendämter sind nicht nur für die Erziehungshilfe zuständig, sondern auch für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen. Die vom Jugendamt über die Erziehungshilfe konkret gewährten Hilfen unterscheiden sich zum Teil nicht von den über die Eingliederungshilfe gewährten Hilfen, aber es gibt wichtige Unterschiede. Diese zeigt die folgende Tabelle:
Erziehungshilfe | Eingliederungshilfe vom Jugendamt | |
Wer hat Anspruch auf die Leistung? |
|
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zum 27. Geburtstag mit seelischen Behinderungen |
Was sind die Voraussetzungen? |
|
|
Wozu dient die Leistung? |
|
Gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen, z.B. in der Schule und in der Freizeit |
Die Erziehungshilfe umfasst z.B. folgende Leistungen:
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Sozialpädagogische Familienhilfe
Ausgewählt werden die Maßnahmen der Erziehungshilfe nach den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen, dessen Entwicklungsstand und der Notwendigkeit.
Die Leistungen der Erziehungshilfe können von den Sorgeberechtigten selbst beantragt werden, oder sie können freiwillig angenommen oder abgelehnt werden, wenn das Jugendamt sie bei einer bekannt gewordenen Kindeswohlgefährdung oder Gefährdung des Wohls eines Jugendlichen vorschlägt.
Nehmen die Sorgeberechtigten die Hilfen jedoch nicht an und können und/oder wollen sie nicht oder nicht ausreichend für das Wohl des Kindes sorgen, muss das Jugendamt einen Antrag beim Familiengericht stellen, damit es die notwendigen Maßnahmen ergreift. Das Familiengericht kann dann auch anordnen, dass die Sorgeberechtigten notwendige Leistungen der Erziehungshilfe annehmen müssen. Die Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen aus der Familie ist aber immer nur das letzte Mittel, wenn mildere Mittel das Wohl nicht gewährleisten können.
Kinder und Jugendliche haben kein Recht auf eine möglichst gute Erziehung, so dass Sorgeberechtigte nur im Notfall dazu gezwungen werden können, Leistungen der Erziehungshilfe anzunehmen, auch wenn die Bedingungen für die Kinder dadurch deutlich verbessert werden könnten.
Die Kosten für ambulante Erziehungshilfe trägt das Jugendamt vollständig. Bei teilstationärer und stationärer Erziehungshilfe kann ein einkommensabhängiger Kostenbeitrag anfallen und das Kindergeld muss ans Jugendamt abgegeben werden. Teilstationäre Erziehungshilfe ist z.B. die Unterbringung in einer Tagesgruppe, vollstationär ist z.B. die Unterbringung in einem Heim oder in einer Pflegefamilie.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 27–35 SGB VIII