Heimerziehung heißt, dass ein Kind im Heim untergebracht wird – in der Regel vorübergehend, unter Umständen auf Dauer. Eine Heimerziehung wird dann gewählt, wenn das familiäre Umfeld eines Kindes nicht zur Lösung seiner Probleme geeignet scheint (z.B. aggressives Verhalten des Kindes) oder die Lebensbedingungen zu Hause sehr ungünstig sind (z.B. Misshandlung des Kindes). Ziel einer Heimerziehung ist die Rückkehr in die sorgeberechtigte Herkunftsfamilie, die Vorbereitung auf ein Leben in einer Pflege-/Adoptivfamilie oder eine langfristige Heimerziehung mit Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben.
Die Heimerziehung gehört – ebenso wie die Vollzeitpflege – zu den stationären Erziehungshilfen der Kinder- und Jugendhilfe. Wenn die Erziehung oder Versorgung eines Kindes in seiner Familie nicht mehr sichergestellt ist, übernimmt das Heim diese Aufgaben. Heimerziehung soll jedoch das letzte Mittel bei Schwierigkeiten in der Familie sein. Vorrangig sind, wenn möglich, ambulante (z.B. sozialpädagogische Familienhilfe) oder teilstationäre Hilfen (z.B. Tagesgruppe für Kinder).
Ob die Erziehung bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim stattfinden soll, orientiert sich maßgeblich an folgenden Überlegungen:
Liegen akut kritische Situationen mit Selbst- oder Fremdgefährdung vor, ist eine Einweisung in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie oder ein Bezirkskrankenhaus notwendig, bis die Krise überwunden ist.
Ziel der Heimerziehung ist die Rückkehr in die sorgeberechtigte Herkunftsfamilie. Allerdings ist dieses Ziel am Wohl des Kindes oder Jugendlichen orientiert, sodass die Erziehung in einer Pflegefamilie sinnvoll ist, wenn eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht möglich ist. Auch das Heim kann im Einzelfall als eine "auf Dauer angelegte Lebensform" denkbar sein.
Ziele der Heimerziehung sind z.B.:
Eltern eines in einem Heim untergebrachten Kindes haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie nach Möglichkeit so weit verbessert werden, dass das Kind zu seinen Eltern zurückkehren kann.
Zu den "Heimen" zählen auch "betreute Wohnformen", wie z.B. Jugendwohngemeinschaften und betreute Einzelwohnungen. Die bloße Bereitstellung von Wohnraum ist jedoch keine "Heimerziehung" im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes, da keine Hilfe zur Erziehung gewährleistet wird.
Im Anschluss an eine Heimerziehung oder eine betreute Wohnform kommt für junge Volljährige unter Umständen auch eine Nachbetreuung in Frage. Näheres unter Hilfe für junge Volljährige.
Das Jugendamt trägt die Kosten.
Die Eltern, Kinder, Jugendlichen und deren Ehegatten/Lebenspartner können zu diesen Kosten herangezogen werden. Der Kostenbeitrag richtet sich nach der Kostenbeitragsverordnung und kann in der Höhe regional unterschiedlich ausfallen.
Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 34, 37 SGB VIII