Unterhalt nennt man Leistungen für den Lebensunterhalt, die z.B. ein Elternteil seinem Kind gewährt. Manche Menschen sind unterhaltspflichtig für Angehörige. Das bedeutet, dass die andere Person den Unterhaltsanspruch zur Not vor Gericht einklagen kann. Unterhaltspflichtig können z.B. folgende Personen sein: Eltern für ihre Kinder, Kinder für ihre Eltern, Enkelkinder für ihre Großeltern, Großeltern für ihre Enkelkinder und Ehegatten füreinander.
Wer gegen wen einen Anspruch auf Unterhalt hat, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Wer einen Unterhaltsanspruch hat, kann den Unterhalt von der anderen Person einfordern. Zahlt die unterhaltspflichtige Person nicht freiwillig, kann die berechtigte Person ihren Unterhaltsanspruch vor Gericht einklagen.
Unterhaltspflichtig sind einander sog. Verwandte in gerader Linie. Das sind Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, Urgroßeltern und Urenkel usw.
Enkelkinder müssen erst dann Unterhalt zahlen, wenn keine zahlungsfähigen Kinder da sind. Großeltern müssen erst zahlen, wenn keine zahlungsfähigen Eltern da sind, Urgroßeltern bzw. Urenkel erst wenn die Großeltern bzw. Enkel nicht zahlungsfähig sind. Ein Unterhaltsanspruch einer volljährigen Person setzt voraus, dass die betroffene Person nicht von ihrem eigenen Geld leben kann.
Der Unterhalt von Kindern gegen ihre Eltern/Großeltern/Urgroßeltern ist nachrangig vor dem Anspruch von Eltern gegen ihre Kinder/Enkel/Urenkel. Das bedeutet, dass die Eltern nicht mehr für ihre volljährigen Kinder zahlen müssen, wenn diese bereits selbst Kinder haben, die ihnen so viel Unterhalt zahlen können, dass sie nicht mehr bedürftig sind.
Eltern schulden ihren Kindern eine angemessene Bildung für einen Beruf und müssen deshalb auch Unterhalt zahlen, wenn ein Kind von seinem eigenen Geld leben könnte, aber stattdessen zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert.
Auch andere Personen können unterhaltspflichtig sein, und zwar vorrangig vor dem Anspruch gegen Verwandte. Verwandte müssen keinen Unterhalt zahlen, wenn eine der folgenden Personen den Unterhalt leisten kann:
Verwandte der sog. Seitenlinie, also z.B. Geschwister, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten, sind einander nicht zum Unterhalt verpflichtet. Auch Verschwägerte sind nicht unterhaltspflichtig, z.B. Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Partner, die nicht miteinander verheiratet sind und die auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander führen, sind ebenfalls nicht unterhaltspflichtig.
Wer unterhaltspflichtig ist, muss nicht das ganze Geld für den Unterhalt ausgeben, sondern darf meist den sog. angemessenen Selbstbehalt behalten, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Gesteigert Unterhaltspflichtige müssen einen höheren Unterhalt leisten und können nur den geringeren sog. notwendigen Selbstbehalt behalten. Gesteigert unterhaltspflichtig sind:
Eltern müssen ihren minderjährigen Kindern auch dann Unterhalt nach den Regeln der gesteigerten Unterhaltspflicht bezahlen, wenn das Kind Vermögen hat, von dem es eigentlich leben könnte.
Bei erwachsenen Kindern ist das anders: Haben diese Kinder Vermögen oberhalb bestimmter Freibeträge, sind die Eltern nicht gesteigert unterhaltspflichtig. Sie dürfen den Unterhalt je nach Höhe des Vermögens ihres erwachsenen Kindes kürzen oder komplett streichen.
Beim sog. Familienunterhalt in einer intakten Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es normalerweise keinen Selbstbehalt. Die Ehe- bzw. Lebenspartner müssen bis zu einer Trennung oder Scheidung bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft alles miteinander teilen.
Ausnahmsweise hat ein Partner auch beim Familienunterhalt einen Selbstbehalt, wenn einer der Partner ins Heim muss. Das steht zwar nicht im Gesetz, aber der Bundesgerichtshof (BGH) hat es so entschieden (Beschluss des BGH vom 27.4.2016, Az.: XII ZB 485/14). Rechtlich ist noch nicht vollständig geklärt, wie hoch der Selbstbehalt in dem Fall ist.
Wenn ein Partner ins Heim muss, gilt das nicht als Trennung. Normalerweise fehlt nämlich dabei zwar die "häusliche Gemeinschaft", aber die Partner wollen sich nicht trennen. Getrenntleben in der Ehe hat aber 2 Voraussetzungen:
Viele möchten nicht, dass ihre Angehörigen für sie Unterhalt zahlen müssen. Sie fürchten, dass die Angehörigen in Anspruch genommen werden, wenn sie Sozialleistungen wie z.B. Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen. Deshalb verzichten sie lieber auf einen Antrag, obwohl die Befürchtung oft unberechtigt ist.
Nur in bestimmten Fällen kann das Sozialamt oder das Jobcenter auf unterhaltspflichtige Angehörige zurückgreifen und Unterhalt von ihnen einfordern. Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.
In manchen Fällen rechnet das Sozialamt oder das Jobcenter Einkommen und Vermögen von Menschen an, die nicht unterhaltspflichtig sind. Näheres unter Haushaltsgemeinschaft.
Unterhaltsvorschuss für Kinder
Unterhaltsleistungen Jugendamt
Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende
Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld
Rechtsgrundlagen: §§ 1360ff, 1570ff, 1601ff BGB