Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, regelt einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistungen zur Finanzierung einer rein schulischen Ausbildung oder eines Studiums. Wer zu Beginn der schulischen Ausbildung oder des Studiums schon 45 Jahre alt ist, bekommt sie nur im Ausnahmefall.
BAföG ist oft vom Einkommen der Eltern abhängig. Elternunabhängiges BAföG gibt es z.B. nach mehrjähriger Berufstätigkeit, wenn die schulische Ausbildung oder das Studium nach dem 30. Geburtstag begonnen wird, oder wenn gegen die Eltern kein Unterhaltsanspruch besteht. BAföG für den Besuch einer Schule (sog. Schülerbafög) ist ein reiner Zuschuss, während BAföG für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen zu 50 % als Darlehen geleistet wird.
Unabhängig vom Wohnen bei oder nicht bei den Eltern, wird BAföG geleistet für Ausbildung an
Nur wer:
kann BAföG für folgende Schulen und Klassen erhalten:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um BAföG erhalten zu können:
Im Normalfall ist BAföG elternabhängig, d.h.: Es hängt auch vom Einkommen der Eltern ab, ob und, wenn ja, in welcher Höhe das BAföG gezahlt wird.
Berücksichtigt wird in der Regel nicht das aktuelle Einkommen der Eltern, sondern das Einkommen des vorletzten Kalenderjahrs vor Beginn des sog. Bewilligungszeitraums. Hintergrund der Regelung ist, dass meist für das vorletzte Kalenderjahr schon ein Steuerbescheid verfügbar ist.
Liegt mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vor, so wird das BAföG unabhängig vom Einkommen der Eltern geleistet:
Die Höhe des BAföG hängt von unterschiedlichen Faktoren ab:
Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen. Diese Pauschalen entsprechen den jeweiligen Höchstsätzen. Anrechenbare Einkommen und Vermögen führen zu geringeren BAföG-Leistungen.
Je nach Ausbildungsstätte gelten unterschiedliche Höchstsätze, die gezahlt werden, wenn kein anrechenbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist:
Weiterführende allgemeinbildende Schule (z.B. Gymnasium) ab Klasse 10 Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ab Klasse 10 Berufliche Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10 Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt |
|||
Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert | Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert | Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert | Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert |
Kein BAföG | Kein BAföG | 666 € | 803 € |
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und |
|||
Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert | Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert | Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert | Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert |
276 € | 413 € | 666 € | 803 € |
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Abendhauptschulen Berufsaufbauschulen Abendrealschulen |
|||
Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert | Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert | Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert | Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert |
498 € | 635 € | 775 € | 912 € |
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Abendgymnasien und Kollegs |
|||
Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert | Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert | Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert | Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert |
501 € | 638 € | 822 € | 959 € |
Höhere Fachschulen und Akademien, Hochschulen sowie Private Berufsakademien |
|||
Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert | Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert | Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert | Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert |
534 € | 671 € | 855 € | 992 € |
Beim BAföG gelten folgende Grundfreibeträge für eigenes Vermögen:
Vermögen der Eltern, Ehe- oder Lebenspartner ist immer anrechnungsfrei.
Für eigenes Einkommen gilt ein Grundfreibetrag von 353 € pro Monat. Da bei Erwerbstätigkeit z.B. auch die Werbungskosten des Einkommensteuerrechts anrechnungsfrei bleiben, bleibt Einkommen aus geringfügigen Minijobs beim BAföG anrechnungsfrei.
Für das Einkommen des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 850 €.
Beim elternabhängigen BAföG gelten seit 1.8.2024 folgende Grundfreibeträge vom Einkommen der Eltern:
Vom Einkommen der Eltern über den Grundfreibeträgen bleiben 50 % anrechnungsfrei.
Daneben gibt es noch weitere Freibeträge, z.B. für bestimmte Geschwister oder eigene Kinder und für Schulgeld oder Studiengebühren.
Ausführliche Informationen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, zu berücksichtigende Freibeträge, aktuelle Bedarfssätze und die Berechnung der individuellen Förderungshöhe finden Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bafög.de > Das BAföG: Alle Infos auf einen Blick > Förderungsarten und Förderungshöhe.
Die Studienstarthilfe wird zum Wintersemester 2024/25 eingeführt: Studienanfänger bis zum 25. Geburtstag, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder andere staatliche Leistungen, z.B. Wohngeld oder Kinderzuschlag, erhalten, können ab dem Wintersemester 2024/25 eine Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 € beim Amt für Ausbildungsförderung oder unter www.bafoeg-digital.de beantragen.
Die Studienstarthilfe ist unabhängig davon, ob Studierende später BAföG bekommen. Sie wird nicht auf das BAföG angerechnet.
Ab dem 30. Geburtstag besteht in der Regel keine Pflichtversicherung mehr in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherung wird dann teurer. Daher steigt dann auch der Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend an auf höchstens 233 €. Dieser Zuschuss wird jeweils zu dem Satz für Familienversicherte addiert. Die normalen Sätze für Selbstversicherte gelten nicht.
Für jedes eigene Kind bis zum 14. Geburtstag, das im Haushalt lebt, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 160 €. Den Zuschlag kann immer nur ein Elternteil bekommen.
Individuelle Zuschläge gibt es für den Besuch von Tagesheimschulen und Internaten.
Wohnen „bei den Eltern“ im Sinne des BAföG setzt Folgendes voraus:
Auf die näheren Umstände des Zusammenlebens kommt es nicht an.
Ausnahmsweise können Sie die höheren BAföG-Sätze für nicht bei den Eltern Wohnende bekommen, obwohl sie mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Wohnung leben:
Wenn nicht Sie „bei dem Elternteil“ wohnen und von diesem unterstützt werden, sondern der Elternteil bei Ihnen wohnt und Sie Ihren Elternteil unterstützen, können Sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berufen: Urteil des BVerwG vom 08.11.2017 - Az.: BVerwG 5 C 11.16. Weitere Informationen dazu finden Sie in einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts unter www.bverwg.de/pm/2017/76. In Betracht kommt diese Ausnahme z.B., wenn Sie einen Elternteil bei sich aufnehmen, um dessen häusliche Pflege zu übernehmen.
Auch in anderen vergleichbaren Situationen kann es sich lohnen, das BAföG-Amt darauf hinzuweisen und gegen eine Ablehnung mit einem Widerspruch und ggf. einer Klage vorzugehen.
BAföG wird in der Regel während der gesamten Dauer der schulischen Ausbildung oder des Studiums, sofern die Regelstudienzeit nicht überschritten wird, gewährt. Auch in unterrichts- und vorlesungsfreien Zeiten wird BAföG gezahlt. Bei einem Fernstudium ist die Förderungsdauer auf 1 Jahr begrenzt.
In Ausnahmefällen ist eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus möglich, wegen
Ab dem Wintersemester 2024/2025 ist zudem für ein sog. Flexibilitätssemester möglich. Studierende bekommen einmalig ein Semester länger BAföG, wenn sie die Regelstudienzeit überschreiten, z.B. weil sie noch an der Abschlussarbeit sitzen. Das Flexibilitätssemester gibt es nur ein Mal pro Person, auch bei mehrstufigen Studiengängen. Wenn während des Flexibilitätssemesters besondere Gründe für eine Verlängerung auftreten, siehe vorherige Aufzählung, dann ist ausnahmsweise eine weitere Verlängerung möglich.
Ab dem 5. Semester ist beim Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die Einreichung eines Leistungsnachweises erforderlich, weitere Informationen beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bafög.de > Das BAföG: Alle Infos auf einen Blick > Einzelfragen der Förderung.
Nach einem Fachrichtungswechsel während der Ausbildung oder dem Abbruch einer Ausbildung wird BAföG nur weitergezahlt, wenn es einen wichtigen oder unabweisbareren Grund dafür gibt. In der dadurch verursachten zusätzlichen Ausbildungszeit wird BAföG seit 2019 als zinsloses Darlehen ohne Zuschussanteil gezahlt. Zuvor gab es dafür nur verzinsliche Bankdarlehen. Studierende bis zum Beginn des 4. Semesters müssen keine Begründung für einen Fachrichtungswechsel vorlegen.
BAföG kann auf 3 Wegen beantragt werden:
Sofern BAföG nicht als Vollzuschuss, sondern mit Darlehensanteil gezahlt wurde, gilt:
Wird das Darlehen schon vor der Fälligkeit ganz oder teilweise zurückgezahlt, wird auf Antrag ein Teil der Schulden erlassen. Bei besonders guten Abschlussnoten ist ebenfalls ein Erlass möglich.
Für besonders begabte Studierende gibt es neben oder anstatt des BAföG eine ganze Reihe zusätzlicher Förderungen.
Detaillierte Auskünfte erteilen die Stiftungsämter bei den Kommunen und Regierungen, die Schulen, Hochschulen und Berufsschulen sowie die fördernden Einrichtungen.
Begabtenförderungsprogramme gibt es z.B. bei:
Einen Überblick und Publikationen über Begabtenförderung in Schule, Studium und Beruf gibt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de > Bildung > Begabtenförderung.
Das sog. Aufstiegs-BAföG ist im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt. Damit können Fortbildungen für Abschlüsse wie z.B. Meister, Fachwirt, Techniker, Erzieher oder Betriebswirt gefördert werden. Informationen dazu bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.aufstiegs-bafoeg.de.
Auch bei Aufstiegs-BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld kann es einen Heizkostenzuschuss geben, siehe oben unter Praxistipps.
Krankenversicherung für Studierende
Rechtsgrundlagen: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)