BAföG

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, regelt einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistungen zur Finanzierung einer rein schulischen Ausbildung oder eines Studiums. Wer zu Beginn der schulischen Ausbildung oder des Studiums schon 45 Jahre alt ist, bekommt sie nur im Ausnahmefall.

BAföG ist oft vom Einkommen der Eltern abhängig. Elternunabhängiges BAföG gibt es z.B. nach mehrjähriger Berufstätigkeit, wenn die schulische Ausbildung oder das Studium nach dem 30. Geburtstag begonnen wird, oder wenn gegen die Eltern kein Unterhaltsanspruch besteht. BAföG für den Besuch einer Schule (sog. Schülerbafög) ist ein reiner Zuschuss, während BAföG für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen zu 50 % als Darlehen geleistet wird.

2. Voraussetzungen

2.1. Förderfähige Ausbildungen unabhängig von den Wohnumständen

Unabhängig vom Wohnen bei oder nicht bei den Eltern, wird BAföG geleistet für Ausbildung an

  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen,
    • deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
      und
    • die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • Abendhauptschulen,
  • Berufsaufbauschulen,
  • Abendrealschulen,
  • Abendgymnasien und Kollegs,
  • Höheren Fachschulen und Akademien,
  • Hochschulen,
  • Privaten Berufsakademien.

2.2. Ausbildungen, die nur ohne Wohnung bei den Eltern förderfähig sind

Nur wer:

  • nicht bei den Eltern wohnt
    und
  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichen kann
    oder
    einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war
    oder
    einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt,

kann BAföG für folgende Schulen und Klassen erhalten:

  • Weiterführende allgemeinbildende Schule (z.B. Gymnasium) ab Klasse 10
  • Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt ab Klasse 10, die kürzer als 2 Jahre dauert und/oder keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt
  • Berufliche Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt

2.3. Persönliche Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um BAföG erhalten zu können:

  • Alter: Der Beginn der schulischen Ausbildung oder des Studiums muss vor dem 45. Geburtstag liegen.
    Ausnahmen sind möglich, z.B. wenn wegen der Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren die Ausbildung nicht früher begonnen werden konnte.
  • Staatsangehörigkeit: Nicht nur Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit, sondern auch Menschen aus anderen EU-Staaten oder mit Bleibeperspektive (z.B. Geflüchtete) werden gefördert, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (genaue Bestimmungen siehe § 8 BAföG).
  • Eignung: Die Voraussetzungen zur Erreichung des Ausbildungsziels müssen vorliegen. Weil Schulen und Hochschulen niemanden aufnehmen, der sie nicht erfüllt, reicht zu Beginn als Nachweis eine Immatrikulationsbescheinigung oder Schulbescheinigung. Gegebenenfalls müssen allerdings dann während der Ausbildung Leistungen nachgewiesen werden.
  • Finanzieller Bedarf: Das BAföG wird nur geleistet, wenn Auszubildende kein oder zu wenig anrechenbares Einkommen und Vermögen haben, um ihre Ausbildung selbst zu finanzieren. Auch darf nicht genug anrechenbares Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners und/oder beim elternabhängigen BAföG der Eltern vorhanden sein. BAföG ist aber unabhängig vom Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner und der Eltern.

3. Elternabhängiges und elternunabhängiges BAföG

Im Normalfall ist BAföG elternabhängig, d.h.: Es hängt auch vom Einkommen der Eltern ab, ob und, wenn ja, in welcher Höhe das BAföG gezahlt wird.

Berücksichtigt wird in der Regel nicht das aktuelle Einkommen der Eltern, sondern das Einkommen des vorletzten Kalenderjahrs vor Beginn des sog. Bewilligungszeitraums. Hintergrund der Regelung ist, dass meist für das vorletzte Kalenderjahr schon ein Steuerbescheid verfügbar ist.

3.1. Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG

Liegt mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vor, so wird das BAföG unabhängig vom Einkommen der Eltern geleistet:

  • Der Aufenthaltsort der Eltern ist unbekannt.
  • Die Eltern können aus rechtlichen Gründen oder tatsächlich nicht in Deutschland Unterhalt zahlen.
  • Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs.
  • Beginn des Ausbildungsabschnitts nach dem 30. Lebensjahr.
  • Nach einer Erwerbstätigkeit, die den eigenen Lebensunterhalt sicherte, unter einer der folgenden Voraussetzungen:
    • Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres und nach mindestens 5-jähriger Erwerbstätigkeit.
    • Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres und nach Abschluss einer vorhergehenden, mindestens 3-jährigen berufsqualifizierenden Ausbildung und nach mindestens 3-jähriger Erwerbstätigkeit.
    • Nach einer abgeschlossenen Ausbildung von weniger als 3 Jahren und nach einer Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Jahren, verlängert um mindestens die Zeit, die die Ausbildung kürzer als 3 Jahre dauerte. Bei einer 2-jährigen Ausbildung sind also 4 Jahre Erwerbstätigkeit Voraussetzung.

3.2. Praxistipps

  • Wenn das Einkommen Ihrer Eltern während des Bewilligungszeitraums voraussichtlich wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr vor dessen Beginn (z.B. wegen Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung oder Renteneintritt) sein wird, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen. Es wird dann das Einkommen Ihrer Eltern im Bewilligungszeitraum berücksichtigt. Den Antrag können Sie beim Projekt "bafög.de" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterladen unter www.bafög.de > Antrag stellen > Alle Antragsformulare (Formular 07: Aktualisierung des Einkommens).
  • Elternunabhängiges BAföG können Sie auch bekommen, wenn Sie die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, aber tatsächlich keinen oder zu wenig Unterhalt von Ihren Eltern bekommen. Sie müssen nicht erst den Ausgang eines Streits um Unterhalt abwarten, ehe Sie Ihre schulische Ausbildung oder Ihr Studium beginnen können.:
    • Stellen Sie einen Antrag auf Vorauszahlung. Den Antrag können Sie beim Projekt "bafög.de" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterladen unter www.bafög.de > Antrag stellen > Alle Antragsformulare (Formular 08: Antrag auf Vorausleistung).
    • Sie erhalten dann BAföG ohne Anrechnung des Einkommens Ihrer Eltern als Vorauszahlung, solange und soweit Ihre Eltern nicht zahlen.
    • Das BAföG-Amt versucht, sich das Geld von Ihren Eltern zurückzuholen, wenn es sein muss auch über eine Unterhaltsklage.
    • Wenn von Anfang an klar ist oder sich im Laufe der Zeit herausstellt, dass Ihre Eltern nicht unterhaltspflichtig sind, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG.

4. Höhe

Die Höhe des BAföG hängt von unterschiedlichen Faktoren ab:

  • Eigenes Einkommen und Vermögen
  • Einkommen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners
  • Einkommen der Eltern beim elternabhängigen BAföG
  • Wohnen in eigener Wohnung oder bei den Eltern
  • Art der Ausbildungsstätte
  • Krankenversicherungsstatus: Familienversichert oder selbst kranken- und pflegeversichert
  • Zusammenleben mit eigenen Kindern bis zum 14. Geburtstag in einem Haushalt

Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen. Diese Pauschalen entsprechen den jeweiligen Höchstsätzen. Anrechenbare Einkommen und Vermögen führen zu geringeren BAföG-Leistungen.

4.1. BAföG-Höchstsätze

Je nach Ausbildungsstätte gelten unterschiedliche Höchstsätze, die gezahlt werden, wenn kein anrechenbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist:

Weiterführende allgemeinbildende Schule (z.B. Gymnasium) ab Klasse 10

Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ab Klasse 10

Berufliche Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10

Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt

Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert
Kein BAföG Kein BAföG 666 € 803 €

 

Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und
die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln

Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert
276 € 413 € 666 € 803 €

 

Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

Abendhauptschulen

Berufsaufbauschulen

Abendrealschulen

Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert
498 € 635 € 775 € 912 €

 

Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

Abendgymnasien und Kollegs

Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert
501 € 638 € 822 € 959 €

 

Höhere Fachschulen und Akademien, Hochschulen sowie Private Berufsakademien

Wohnt bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist familien-versichert Wohnt nicht bei den Eltern und ist selbst kranken- und pflege-versichert
534 € 671 € 855 € 992 €

 

4.2. Freibeträge vom Einkommen und Vermögen

Beim BAföG gelten folgende Grundfreibeträge für eigenes Vermögen:

  • vor dem 30. Geburtstag: 15.000 €
  • ab dem 30. Geburtstag 45.000 €

Vermögen der Eltern, Ehe- oder Lebenspartner ist immer anrechnungsfrei.

Für eigenes Einkommen gilt ein Grundfreibetrag von 353 € pro Monat. Da bei Erwerbstätigkeit z.B. auch die Werbungskosten des Einkommensteuerrechts anrechnungsfrei bleiben, bleibt Einkommen aus geringfügigen Minijobs beim BAföG anrechnungsfrei.

Für das Einkommen des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 850 €.

Beim elternabhängigen BAföG gelten seit 1.8.2024 folgende Grundfreibeträge vom Einkommen der Eltern:

  • bei Zusammenleben in Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft: 2.540 € pro Monat
  • sonst je Elternteil: 1.690 € pro Monat

Vom Einkommen der Eltern über den Grundfreibeträgen bleiben 50 % anrechnungsfrei.

Daneben gibt es noch weitere Freibeträge, z.B. für bestimmte Geschwister oder eigene Kinder und für Schulgeld oder Studiengebühren.

4.3. Praxistipp

Ausführliche Informationen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, zu berücksichtigende Freibeträge, aktuelle Bedarfssätze und die Berechnung der individuellen Förderungshöhe finden Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bafög.de > Das BAföG: Alle Infos auf einen Blick > Förderungsarten und Förderungshöhe.

4.4. Studienstarthilfe ab Wintersemester 2024/25

Die Studienstarthilfe wurde zum Wintersemester 2024/25 eingeführt: Studienanfänger bis zum 25. Geburtstag, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder andere staatliche Leistungen, z.B. Wohngeld oder Kinderzuschlag, erhalten, können seit dem Wintersemester 2024/25 eine Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 € beim Amt für Ausbildungsförderung oder unter www.bafoeg-digital.de beantragen.

Die Studienstarthilfe ist unabhängig davon, ob Studierende später BAföG bekommen. Sie wird nicht auf das BAföG angerechnet.

4.5. Erhöhter Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung

Ab dem 30. Geburtstag besteht in der Regel keine Pflichtversicherung mehr in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherung wird dann teurer. Daher steigt dann auch der Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend an auf höchstens 233 €. Dieser Zuschuss wird jeweils zu dem Satz für Familienversicherte addiert. Die normalen Sätze für Selbstversicherte gelten nicht.

4.6. Zuschlag für Kinder bis zum 14. Geburtstag

Für jedes eigene Kind bis zum 14. Geburtstag, das im Haushalt lebt, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 160 €. Den Zuschlag kann immer nur ein Elternteil bekommen.

4.7. Zuschlag für Internate und Tagesheimschulen

Individuelle Zuschläge gibt es für den Besuch von Tagesheimschulen und Internaten.

4.8. Praxistipps

  • Die BAföG-Hotline des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beantwortet kostenfrei Fragen rund ums Thema BAföG: 0800 2236341, Mo–Fr 8–20 Uhr.
  • Als BAföG-Zusatzleistung gibt es für Schüler und Studierende mit Kind(ern) einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 € monatlich je Kind, das jünger als 14 Jahre ist und im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 14b BAföG).

5. Wohnen bei den Eltern

5.1. Voraussetzungen für Wohnen bei den Eltern

Wohnen „bei den Eltern“ im Sinne des BAföG setzt Folgendes voraus:

  • Es besteht eine häusliche Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil.
  • Die genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume gehören zu einer Wohnung.

Auf die näheren Umstände des Zusammenlebens kommt es nicht an.

5.2. Praxistipp

Ausnahmsweise können Sie die höheren BAföG-Sätze für nicht bei den Eltern Wohnende bekommen, obwohl sie mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Wohnung leben:

Wenn nicht Sie „bei dem Elternteil“ wohnen und von diesem unterstützt werden, sondern der Elternteil bei Ihnen wohnt und Sie Ihren Elternteil unterstützen, können Sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berufen: Urteil des BVerwG vom 08.11.2017 - Az.: BVerwG 5 C 11.16. Weitere Informationen dazu finden Sie in einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts unter www.bverwg.de/pm/2017/76. In Betracht kommt diese Ausnahme z.B., wenn Sie einen Elternteil bei sich aufnehmen, um dessen häusliche Pflege zu übernehmen.

Auch in anderen vergleichbaren Situationen kann es sich lohnen, das BAföG-Amt darauf hinzuweisen und gegen eine Ablehnung mit einem Widerspruch und ggf. einer Klage vorzugehen.

6. Dauer

BAföG wird in der Regel während der gesamten Dauer der schulischen Ausbildung oder des Studiums, sofern die Regelstudienzeit nicht überschritten wird, gewährt. Auch in unterrichts- und vorlesungsfreien Zeiten wird BAföG gezahlt. Bei einem Fernstudium ist die Förderungsdauer auf 1 Jahr begrenzt.

In Ausnahmefällen ist eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus möglich, wegen

  • schwerwiegender Gründe,
  • häuslicher Pflege naher Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 3,
  • einer Behinderung,
  • einer Schwangerschaft
  • der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 14. Geburtstag,
  • erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung oder
  • Mitwirkung in Gremien und Organen der Ausbildungsstätte, z.B. Studentenwerk oder Selbstverwaltung der Studierenden.

Ab dem Wintersemester 2024/2025 ist zudem für ein sog. Flexibilitätssemester möglich. Studierende bekommen einmalig ein Semester länger BAföG, wenn sie die Regelstudienzeit überschreiten, z.B. weil sie noch an der Abschlussarbeit sitzen. Das Flexibilitätssemester gibt es nur ein Mal pro Person, auch bei mehrstufigen Studiengängen. Wenn während des Flexibilitätssemesters besondere Gründe für eine Verlängerung auftreten, siehe vorherige Aufzählung, dann ist ausnahmsweise eine weitere Verlängerung möglich.

Ab dem 5. Semester ist beim Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die Einreichung eines Leistungsnachweises erforderlich, weitere Informationen beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bafög.de > Das BAföG: Alle Infos auf einen Blick > Einzelfragen der Förderung.

Nach einem Fachrichtungswechsel während der Ausbildung oder dem Abbruch einer Ausbildung wird BAföG nur weitergezahlt, wenn es einen wichtigen oder unabweisbareren Grund dafür gibt. In der dadurch verursachten zusätzlichen Ausbildungszeit wird BAföG seit 2019 als zinsloses Darlehen ohne Zuschussanteil gezahlt. Zuvor gab es dafür nur verzinsliche Bankdarlehen. Studierende bis zum Beginn des 4. Semesters müssen keine Begründung für einen Fachrichtungswechsel vorlegen.

7. Antragstellung

BAföG kann auf 3 Wegen beantragt werden:

  • Ausfüllen und Einreichen der Papierformulare, erhältlich beim Amt für Ausbildungsförderung oder dem Studierendenwerk
  • Ausfüllen, Ausdrucken und Einreichen der im Internet bereitgestellten Formulare
  • Elektronische Antragstellung

7.1. Praxistipps

8. Rückzahlung

Sofern BAföG nicht als Vollzuschuss, sondern mit Darlehensanteil gezahlt wurde, gilt:

  • Das Darlehen ist zinslos und auf max. 10.000 € (für erstmalig nach dem 1.9.2019 gezahltes BAföG auf 10.010 €) begrenzt. Für Darlehen wegen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch gilt diese Grenze nicht.
  • Die erste Rate wird frühestens 5 Jahre nach Förderungsende fällig. Die Rate beträgt in der Regel 130 € pro Monat, wobei normalerweise immer vierteljährlich 3 Raten auf einmal zu zahlen sind.
  • Stundung und Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung kann beantragt werden.
  • Restschulden verfallen automatisch nach 20 Jahren, wenn sich der Darlehensnehmer um die Tilgung bemüht hat (§ 18 BAföG).

Wird das Darlehen schon vor der Fälligkeit ganz oder teilweise zurückgezahlt, wird auf Antrag ein Teil der Schulden erlassen. Bei besonders guten Abschlussnoten ist ebenfalls ein Erlass möglich.

8.1. Praxistipps

  • Der Schuldenerlass bei vorzeitiger Rückzahlung ist so hoch, dass sich die Aufnahme eines privaten Darlehens, z.B. eines Bankdarlehens, für eine vorzeitige Rückzahlung rechnen kann. Sie erhalten eine Information des Bundesverwaltungsamts, wie hoch der Erlass ausfällt, wenn Sie welche Summe vorzeitig zurückzahlen. Damit können Sie prüfen, ob sich eine Umschuldung lohnt.
  • Die vorzeitige Rückzahlung ist auch noch möglich, wenn Sie mit der Rückzahlung in Raten bereits begonnen haben.

9. Begabtenförderung

Für besonders begabte Studierende gibt es neben oder anstatt des BAföG eine ganze Reihe zusätzlicher Förderungen.

Detaillierte Auskünfte erteilen die Stiftungsämter bei den Kommunen und Regierungen, die Schulen, Hochschulen und Berufsschulen sowie die fördernden Einrichtungen.

 

Begabtenförderungsprogramme gibt es z.B. bei:

 

Einen Überblick und Publikationen über Begabtenförderung in Schule, Studium und Beruf gibt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de > Bildung > Begabtenförderung.

10. Andere Ausbildungsförderungen

10.1. Aufstiegs-BAföG

Das sog. Aufstiegs-BAföG ist im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt. Damit können Fortbildungen für Abschlüsse wie z.B. Meister, Fachwirt, Techniker, Erzieher oder Betriebswirt gefördert werden. Informationen dazu bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.aufstiegs-bafoeg.de.

10.2. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld

  • Eine duale Ausbildung kann mit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gefördert werden, wenn die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht. Die Bundesagentur für Arbeit informiert darüber unter www.arbeitsagentur.de > Suchbegriff: "Bundesausbildungsbeihilfe BAB".
  • Während bestimmter berufsbildender Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen kann der Lebensunterhalt über das sog. Ausbildungsgeld gefördert werden, z.B. bei einer individuellen betriebliche Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung oder Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder anderen Leistungsanbietern. Näheres unter Behinderung > Ausbildungsgeld.

10.3. Heizkostenzuschuss

Auch bei Aufstiegs-BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld kann es einen Heizkostenzuschuss geben, siehe oben unter Praxistipps.

11. Verwandte Links

Auszubildende Sozialhilfe

Behinderung > Ausbildungsgeld

Krankenversicherung für Studierende

 

Rechtsgrundlagen: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Letzte Bearbeitung: 02.12.2024

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