1. Das Wichtigste in Kürze
Unterstützte Beschäftigung ist eine Möglichkeit für Menschen mit Behinderungen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Das beginnt mit einer höchstens 2-jährigen, ausnahmsweise 3-jährigen, individuellen Qualifizierung direkt im Betrieb. Anschließend ist ggf. auch eine langfristige Berufsbegleitung möglich.
2. Zielgruppen und Ziele der unterstützten Beschäftigung
Die unterstützte Beschäftigung ist besonders gedacht für
- Menschen mit Behinderungen, die nach dem Besuch einer Förderschule keinen Ausbildungsplatz gefunden haben.
- Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen.
- Menschen, die erst als Erwachsene eine Behinderung bekommen haben, wegen der sie in einer WfbM arbeiten könnten, die aber einen Wechsel in eine WfbM vermeiden wollen.
Ziele der unterstützten Beschäftigung sind die Ermöglichung und Erhaltung einer angemessenen, geeigneten und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
3. Umfang der unterstützten Beschäftigung
- Individuelle betriebliche Qualifizierung
- Bei Bedarf Berufsbegleitung
4. Individuelle betriebliche Qualifizierung
4.1. Aufgaben der individuellen betrieblichen Qualifizierung
Bei der individuellen betrieblichen Qualifizierung sollen Menschen mit Behinderungen insbesondere
- geeignete betriebliche Tätigkeiten erproben,
- sich auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorbereiten,
- bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz unterstützt werden,
- berufsübergreifende Lerninhalte und Schlüsselqualifikationen vermittelt bekommen sowie
- ihre Persönlichkeit weiterentwickeln.
4.2. Dauer der individuellen betrieblichen Qualifizierung
Der zuständige Rehabilitationsträger finanziert die unterstützte Beschäftigung für bis zu 2 Jahre. Voraussetzung ist, dass dies wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist.
Eine Verlängerung um 1 Jahr ist ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Wegen der Art oder Schwere der Behinderung kann der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden.
- Es ist hinreichend gewährleistet, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
4.3. Phasen der individuellen betrieblichen Qualifizierung
Einstiegsphase:
- Allgemeine Berufsorientierung
- Probearbeiten
- Feststellung, welche und wieviel Unterstützung nötig ist
- Suche geeigneter Qualifizierungsplätze nach Eignungsdiagnostik
Qualifizierungsphase:
- Vertiefte Berufsorientierung
- Unterstützung bei der Einarbeitung und Befähigung am Qualifizierungsplatz
- Unterstützung, falls der Qualifizierungsplatz gewechselt wird
- Jobcoaching mindestens einmal pro Woche
Stabilisierungsphase:
- Festigung des Erlernten im Alltag im Betrieb an einem Arbeitsplatz, um danach dauerhaft dort arbeiten zu können
- Projekttage
5. Berufsbegleitung
Die Berufsbegleitung steht Menschen mit unterstützter Beschäftigung so lange zu, wie sie wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nötig ist, damit der Arbeitsplatz gesichert ist. Das heißt: Diese Hilfe kann bei Bedarf ein ganzes Arbeitsleben lang gewährt werden.
Insbesondere soll die Berufsbegleitung Unterstützung und Krisenintervention bieten.
Die Finanzierung übernimmt der jeweils zuständige Reha-Träger und/oder das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt.
Berufsbegleitung ist eine pädagogische Leistung, keine Arbeitsassistenz.
Zur Abgrenzung Näheres unter Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz.
6. Praxistipps
7. Wer hilft weiter?
Beratung zur unterstützten Beschäftigung bieten
8. Verwandte Links
Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen
Arbeitsassistenz
Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz
Budget für Arbeit
Budget für Ausbildung
Behinderung > Berufsleben
Behinderung > Ausbildung und Studium
Berufliche Reha > Leistungen
Berufliche Reha > Rahmenbedingungen
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Eignungsabklärung und Arbeitserprobung
Psychosen > Arbeit
Depressionen > Arbeit
Downsyndrom > Berufsleben
Rechtsgrundlagen: § 55 SGB IX