Auszubildende, Schüler beruflicher Schulen, einige weitere Schüler und Studierende haben in vielen Fällen keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe für ihren Lebensunterhalt (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). In manchen Fällen ist das aber doch möglich, z.B. wenn Schüler noch bei den Eltern wohnen, wenn das BAföG nicht zum Leben reicht, für Mehrbedarfe oder als Härtefalldarlehen.
Wer eine Schule oder ein Studium absolviert, hat in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn die Schulausbildung oder das Studium dem Grunde nach mit Bundesausbildungsförderung (BAföG) gefördert werden kann. Näheres zur Förderfähigkeit nach dem BAföG unter BAföG.
Außerdem haben Auszubildende oder Teilnehmende an einer Berufsvorbereitung in einer mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld förderfähigen Ausbildung oder Berufsvorbereitung in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie während der Ausbildung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht sind.
Es kommt nicht darauf an, ob jemand tatsächlich eine solche Förderung erhält, oder erhalten kann, sondern nur auf die Förderfähigkeit der Ausbildung, des Studiums oder der Schule.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber Bedürftigen nur in den schon in Gesetzen wie dem BAföG extra geregelten Fällen einen Schulbesuch, eine Ausbildung oder ein Studium ermöglichen möchte. Die Sozialhilfe soll keine Ausbildungsförderung "durch die Hintertür" ermöglichen, z.B. für Zweit- oder Drittausbildungen oder Langzeitstudierende.
Schüler und Studierende und vom Bürgergeld ausgeschlossene Auszubildende haben Anspruch auf folgende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II):
Auch das Bürgergeld gehört zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und ist im SGB II geregelt, aber die genannten Leistungen für Schüler und Studierende zählen nicht zum Bürgergeld.
Ausnahmsweise doch einen Anspruch auf Bürgergeld gibt es in diesen Fällen:
Wer eine Ausbildung, Schule oder ein Studium absolviert hat in der Regel keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn die Ausbildung, die Schule oder das Studium über die Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Agentur für Arbeit (§§ 51, 57, 58 SGB III) dem Grunde nach gefördert werden kann.
Anders als beim Bürgergeld führt bei der Sozialhilfe eine mit BAB förderfähige Ausbildung unabhängig von der Wohnform während der Ausbildung in der Regel zu einem Leistungsausschluss.
Ausnahmsweise doch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es in folgenden Situationen:
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt oder das Jobcenter.
Krankenversicherung für Studierende
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 5 und 6 SGB II – § 22 SGB XII