Auszubildende Sozialhilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Auszubildende, Schüler beruflicher Schulen, einige weitere Schüler und Studierende haben in vielen Fällen keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

2. Kein Anspruch auf Sozialhilfe

Wer eine Ausbildung, Schule oder ein Studium absolviert, das über die Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Agentur für Arbeit (§§ 51, 57, 58 SGB III) dem Grunde nach gefördert werden kann, hat in der Regel keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Näheres zur Förderfähigkeit nach dem BAföG unter BAföG.

Es kommt nicht darauf an, ob jemand tatsächlich eine solche Förderung erhält, oder erhalten kann, sondern nur auf die Förderfähigkeit der Ausbildung, des Studiums oder der Schule.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber Bedürftigen nur in den extra geregelten Fällen einen Schulbesuch, eine Ausbildung oder ein Studium ermöglichen möchte. Die Sozialhilfe soll keine Ausbildungsförderung "durch die Hintertür" ermöglichen, z.B. für Zweit- oder Drittausbildungen oder Langzeitstudierende.

3. Anspruch auf Sozialhilfe

Ausnahmsweise doch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es in folgenden Situationen:

  • In besonderen Härtefällen, über die das zuständige Sozialamt informiert, kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
  • Eine schulische Ausbildung ist nur nicht förderfähig nach dem BAfög, weil der Schüler bei den Eltern wohnt oder wohnen kann.
  • Eine Ausbildung ist nur nicht förderfähig nach dem SGB III, weil der Auszubildende bei den Eltern wohnt oder wohnen kann.
  • Ein Schüler besucht eine BAföG-förderfähige Berufsfachschule oder Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, und wohnt bei den Eltern.
  • Ein Auszubildender wohnt während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im elterlichen Haushalt.
  • Ein Schüler besucht eine Abendhauptschule, Abendrealschule oder ein Abendgymnasium und hat das Höchstalter für die Ausbildungsförderung nach dem BAföG überschritten.

4. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

5. Verwandte Links

Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

Krankenversicherung für Studierende

BAföG

 

Rechtsgrundlagen: § 22 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 10.12.2024

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