Auszubildende, Schüler beruflicher Schulen, einige weitere Schüler und Studierende haben in vielen Fällen keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Wer eine Ausbildung, Schule oder ein Studium absolviert, das über die Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Agentur für Arbeit (§§ 51, 57, 58 SGB III) dem Grunde nach gefördert werden kann, hat in der Regel keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Näheres zur Förderfähigkeit nach dem BAföG unter BAföG.
Es kommt nicht darauf an, ob jemand tatsächlich eine solche Förderung erhält, oder erhalten kann, sondern nur auf die Förderfähigkeit der Ausbildung, des Studiums oder der Schule.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber Bedürftigen nur in den extra geregelten Fällen einen Schulbesuch, eine Ausbildung oder ein Studium ermöglichen möchte. Die Sozialhilfe soll keine Ausbildungsförderung "durch die Hintertür" ermöglichen, z.B. für Zweit- oder Drittausbildungen oder Langzeitstudierende.
Ausnahmsweise doch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es in folgenden Situationen:
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Krankenversicherung für Studierende
Rechtsgrundlagen: § 22 SGB XII