Bürgergeld oder Sozialhilfe für Schüler, Auszubildende und Studierende

1. Das Wichtigste in Kürze

Auszubildende, Schüler beruflicher Schulen, einige weitere Schüler und Studierende haben in vielen Fällen keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe für ihren Lebensunterhalt (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). In manchen Fällen ist das aber doch möglich, z.B. wenn Schüler noch bei den Eltern wohnen, wenn das BAföG nicht zum Leben reicht, für Mehrbedarfe oder als Härtefalldarlehen.

2. Kein Anspruch auf Bürgergeld

Wer eine Schule oder ein Studium absolviert, hat in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn die Schulausbildung oder das Studium dem Grunde nach mit Bundesausbildungsförderung (BAföG) gefördert werden kann. Näheres zur Förderfähigkeit nach dem BAföG unter BAföG.

Außerdem haben Auszubildende oder Teilnehmende an einer Berufsvorbereitung in einer mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld förderfähigen Ausbildung oder Berufsvorbereitung in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie während der Ausbildung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht sind.

Es kommt nicht darauf an, ob jemand tatsächlich eine solche Förderung erhält, oder erhalten kann, sondern nur auf die Förderfähigkeit der Ausbildung, des Studiums oder der Schule.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber Bedürftigen nur in den schon in Gesetzen wie dem BAföG extra geregelten Fällen einen Schulbesuch, eine Ausbildung oder ein Studium ermöglichen möchte. Die Sozialhilfe soll keine Ausbildungsförderung "durch die Hintertür" ermöglichen, z.B. für Zweit- oder Drittausbildungen oder Langzeitstudierende.

3. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Schüler und Studierende und vom Bürgergeld ausgeschlossene Auszubildende haben Anspruch auf folgende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II):

  • Leistungen für Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwändiger Ernährung oder unabweisbaren besonderen Bedarfen, wenn die Mehrbedarfe nicht durch anrechenbares Einkommen oder Vermögen gedeckt sind, zu den Mehrbedarfen Näheres unter Mehrbedarfszuschläge und Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung - Krankenkostzulage
  • Härtefalldarlehen für den Lebensunterhalt während des Schulbesuchs oder des Studiums
  • Darlehen für den Lebensunterhalt im ersten Monat, bevor das BAB oder Ausbildungsgeld zum ersten Mal gezahlt wird
  • Zuschuss für den Lebensunterhalt, wenn kein BAföG mehr gezahlt wird, weil die Person dafür zu alt ist (BAföG wird nur bis höchstens zum 45. Geburtstag gezahlt), aber die Ausbildung im Einzelfall notwendig für eine Eingliederung ins Erwerbsleben ist und die Person ohne den Zuschuss die Ausbildung abbrechen müsste

Auch das Bürgergeld gehört zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und ist im SGB II geregelt, aber die genannten Leistungen für Schüler und Studierende zählen nicht zum Bürgergeld.

4. Anspruch auf Bürgergeld

Ausnahmsweise doch einen Anspruch auf Bürgergeld gibt es in diesen Fällen:

  • Eine schulische Ausbildung ist nur nicht förderfähig nach dem BAföG, weil der Schüler bei den Eltern wohnt oder wohnen kann.
  • Ein Schüler besucht eine Abendhauptschule, Abendrealschule oder ein Abendgymnasium und hat das Höchstalter für die Ausbildungsförderung nach dem BAföG überschritten.
  • Aufstockendes Bürgergeld für Schüler oder Studierende die tatsächlich BAföG bekommen, wenn das BAföG nicht zum Leben reicht.
  • Aufstockendes Bürgergeld für Schüler oder Studierende, die nur wegen zu viel Einkommen und Vermögen kein BAföG bekommen, wenn das Einkommen und Vermögen nicht zum Leben reicht.
  • Das BAföG-Amt hat über den BAföG-Antrag für einen Schulbesuch oder ein Studium noch nicht entschieden.

5. Kein Anspruch auf Sozialhilfe

Wer eine Ausbildung, Schule oder ein Studium absolviert hat in der Regel keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn die Ausbildung, die Schule oder das Studium über die Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Agentur für Arbeit (§§ 51, 57, 58 SGB III) dem Grunde nach gefördert werden kann.

Anders als beim Bürgergeld führt bei der Sozialhilfe eine mit BAB förderfähige Ausbildung unabhängig von der Wohnform während der Ausbildung in der Regel zu einem Leistungsausschluss.

6. Anspruch auf Sozialhilfe

Ausnahmsweise doch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es in folgenden Situationen:

  • In besonderen Härtefällen, über die das zuständige Sozialamt informiert, kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
  • Eine schulische Ausbildung ist nur nicht förderfähig nach dem BAföG, weil der Schüler bei den Eltern wohnt oder wohnen kann.
  • Eine Ausbildung ist nur nicht förderfähig nach dem SGB III, weil der Auszubildende bei den Eltern wohnt oder wohnen kann.
  • Ein Schüler besucht eine BAföG-förderfähige Berufsfachschule oder Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, und wohnt bei den Eltern.
  • Ein Auszubildender wohnt während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei den Eltern.
  • Ein Schüler besucht eine Abendhauptschule, Abendrealschule oder ein Abendgymnasium und hat das Höchstalter für die Ausbildungsförderung nach dem BAföG überschritten.

7. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt oder das Jobcenter.

8. Verwandte Links

Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

Krankenversicherung für Studierende

BAföG

Leistungen der Sozialhilfe

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

Ausbildungsgeld

 

Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 5 und 6 SGB II – § 22 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 20.02.2025

{}Bürgergeld oder Sozialhilfe für Schüler, Auszubildende und Studierende{/}{}{/}