Studierende sind in der Regel krankenversicherungspflichtig und pflegeversicherungspflichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung können sie je nach Voraussetzungen über die Familienversicherung, die studentische Krankenversicherung (Krankenversicherung der Studenten = KVdS) oder die freiwillige Versicherung versichert sein. Dabei ist jeweils die Pflegeversicherung inbegriffen.
Die Familienversicherung ist in folgenden Fällen möglich:
Studierende sind bis zum 25. Geburtstag über ihre Eltern in der Familienversicherung mitversichert, wenn ihre Eltern gesetzlich versichert sind. Dabei müssen sie keine eigenen Beiträge zahlen. Ist diese Voraussetzung erfüllt und unter 25-jährige Studierende haben Kinder, so können diese ebenfalls über die Eltern der Studierenden die Familienversicherung in Anspruch nehmen.
Die Altersgrenze von 25 gilt nur bei Studium oder schulischer Ausbildung. Wer sich nicht in Ausbildung befindet (z.B. auch nach Studienabbruch und Exmatrikulation in Monaten bis wieder ein Studium oder eine andere Ausbildung aufgenommen wird), kann nur bis zum 23. Geburtstag familienversichert bleiben.
Die Möglichkeit der Familienversicherung für Studierende verlängert sich über den 25. Geburtstag hinaus um die Zeit eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Freiwilligendienstes oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer (höchstens 12 Monate). Keine Altersgrenze gilt für Studierende, die sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst finanziell versorgen können.
Die Familienversicherung für Studierende in der Krankenkasse ist nur möglich, wenn die Person mit dem höchsten Einkommen in der Familie gesetzlich versichert ist.
Besondere Regelungen gelten, wenn beide Eltern privat versichert sind. Dann sollte man sich bei der Krankenkasse über die Versicherungsmöglichkeiten beraten lassen.
Studierende, die verheiratet sind und deren Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist, können sich über den Ehepartner familienversichern. Hier gibt es keine Altersgrenze.
Wenn beide Ehepartner Studierende sind und sie die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung erfüllen, kann es abhängig von den Regelungen der jeweiligen Krankenkasse möglich sein, dass sich einer der Ehepartner bei dem anderen in der studentischen Krankenversicherung familienversichern lassen kann.
Wenn Studierende familienversichert bleiben möchten, haben sie folgende Einkommensmöglichkeiten:
BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern/des Ehepartners gelten nicht als Einkommen.
Bei einer anderen Beschäftigung als einem Minijob gilt Folgendes: Bei der Einkommensermittlung wird die Werbungskostenpauschale von 1.230 € im Jahr (102,50 € pro Monat) vom Bruttoverdienst abgezogen. Das monatliche Arbeitsentgelt kann also bis zu 607,50 € betragen (505 € + 102,50 €) ohne sich auf die Familienversicherung auszuwirken. Das gilt nur bei abhängiger Beschäftigung, bei Selbstständigkeit gibt es keine Werbungskostenpauschale.
Sobald die Einkommensgrenze überschritten wird, greift die studentische Pflichtversicherung (siehe unten). Da dies auch rückwirkend geschehen kann und dann mit einer Beitragsnachforderung verbunden ist, sollte ein umfangreicherer Job umgehend der Krankenkasse gemeldet werden.
Studierende, die nicht oder nicht mehr familienversichert sein können, weil sie z.B. die Einkommensgrenze überschreiten oder älter als 25 Jahre sind, können sich zu einem relativ günstigen Beitragssatz selbst gesetzlich versichern in der sog. Krankenversicherung der Studenten (KVdS).
Sicherheitshalber sollte immer eine Rücksprache mit der Krankenkasse erfolgen, denn die günstige studentische Versicherung kann rückwirkend aufgehoben werden und dann sind Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung (siehe unten) nachzuzahlen.
In Ausnahmefällen können Studierende auch länger bei der studentischen Krankenversicherung versichert sein. Dafür ist für jedes Semester oder Trimester ein begründeter Antrag bei der Krankenkasse erforderlich. Gründe können z.B. sein:
Die einzelfallabhängige Prüfung erfolgt durch die Krankenkassen.
Der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt
Die Beitragshöhe der Krankenversicherung ergibt sich durch Anwendung des prozentualen Krankenversicherungsbeitrags von 14,6 % auf die Bezugsgröße BAföG-Höchstsatz von 855 €, wobei für Studierende mit 7/10 des Ergebnisses gerechnet wird. Das entspricht 87,38 €.
Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, der nach Krankenkasse individuell ist und bei dem die 7/10-Regelung nicht greift.
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung beträgt bei kinderlosen Studierenden vor dem 23. Geburtstag 3,4 % (29,07 € pro Monat) und danach 4 % (34,20 € pro Monat). Für Studierende mit einem Kind gilt auch nach ihrem 23. Geburtstag der Beitragssatz von 3,4 % (29,07 € pro Monat). Wer 2 oder mehr unter 25-jährige Kinder hat, muss weniger zahlen, nämlich zwischen 3,15 % (26,93 € pro Monat) und 2,4 % (20,52 € pro Monat). Näheres unter Pflegeversicherung. Die Bezugsgröße ist der BAföG-Höchstsatz ohne 7/10-Rabatt.
Haben Studierende Anspruch auf BAföG und sind sie zudem Mitglied in der (beitragspflichtigen) studentischen Krankenversicherung, ergibt sich der maximale BAföG-Betrag von 992 €. Er beinhaltet 137 € Zuschlag für Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Keinen Zuschlag für die Sozialversicherung gibt es, wenn die Möglichkeit der Familienversicherung nur dadurch verloren gegangen ist, dass während des Studiums zu viel verdient wurde.
Müssen Sie sich als Studierende wegen Erreichen der Altersgrenze (über 30 Jahre) in der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern, können Sie einen Zuschlag in Höhe von 206 € erhalten, in diesem Fall ergibt sich also ein maximaler BAföG-Betrag von 1.018 €.
Die studentische Krankenversicherung endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder mit dem Ablauf des Semesters, in dem Studierende exmatrikuliert werden.
Nach Ablauf der studentischen Versicherung bleiben Studierende automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse, nur mit dem Status "freiwillig Versicherter" (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Wollen Studierende nicht bei der bisherigen Krankenkasse bleiben (z.B. auch bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung), müssen sie fristgerecht den Austritt erklären. Dies ist nur möglich, wenn sie einen anderen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Das bedeutet, dass sich Studierende vorher schon um eine neue Krankenversicherung kümmern müssen.
Näheres zum Beitragssatz für freiwillig Versicherte unter Gesetzliche Krankenversicherung > Beiträge zur Krankenversicherung.
Gesetzliche Krankenversicherung
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V - § 10 SGB V