Rentner mit gesetzlicher Rente sind in der "Krankenversicherung der Rentner" (KVdR) versichert und genießen alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme von Krankengeld. Sie sind auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert.
Unter folgenden Voraussetzungen sind Rentner in der Krankenversicherung pflichtversichert:
Bei Witwen/Witwern gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn der Verstorbene Rente bezog und in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert war. Ansonsten gilt sie auch als erfüllt, wenn der Hinterbliebene selbst oder der Verstorbene die Vorversicherungszeit erreicht hat.
Waisen müssen keine Vorversicherungszeit erfüllen. Wenn sie Waisenrente beziehen, sind sie auch pflichtversichert. Nur wenn sie vor dem Rentenantrag privat versichert waren, müssen sie für eine Pflichtversicherung weitere Voraussetzungen erfüllen.
Die Vorversicherungszeit ist nicht erforderlich, wenn der Rentenanspruch auf das Fremdrentengesetz oder das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung begründet wird, z.B. bei anerkannten Spätaussiedlern, und der Rentenantragsteller seinen Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Rentenantragstellung ins Inland verlegt hat.
Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, zuletzt aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder familienversichert war, wird in der Regel als freiwilliges Mitglied weiterversichert.
Ausnahme: Der Versicherte erklärt innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt und weist das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nach, z.B. eine private Krankenversicherung (obligatorische Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V).
Eine bestehende beitragsfreie Familienversicherung wird auch bei Nichterfüllen der Vorversicherungszeit fortgesetzt, wenn das monatliche Einkommen 505 €, bei einem Minijob 538 € (= Geringfügigkeitsgrenze), nicht überschreitet. Bei einem Nicht-Minijob kann die monatliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 102,50 € angesetzt werden, deshalb ist dann ein Einkommen von insgesamt 607,50 € möglich.
Wer die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung erfüllt, aber keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner wünscht, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist der Nachweis einer anderweitigen, z.B. privaten, Krankenversicherung. Die Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag der Rentenantragstellung oder nach dem Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Eine Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Die Mitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung beginnt theoretisch mit dem Tag der Rentenantragstellung (§ 186 Abs. 9 SGB V), außer es besteht vorrangig nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Pflichtversicherung, was häufig der Fall ist, z.B. wenn:
In diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft bei Rentenbeginn.
Der Beitrag ist abhängig von Höhe und Art der beitragspflichtigen Einnahmen und davon, ob der Rentner pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
Die Einnahmen werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Übersteigen die beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, zahlt die Krankenkasse zu viel einbehaltene Beiträge zurück, aber nur auf Antrag.
Versicherungspflichtige Rentner zahlen folgende Beiträge:
Für die landwirtschaftlichen Versicherungen gelten Sonderregelungen. Informationen und Kontaktdaten unter www.svlfg.de.
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden für die Berechnung der Beitragshöhe alle Einkünfte berücksichtigt. Der Beitragssatz ist abhängig von der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:
Hinzu kommt jeweils der krankenkassenspezifische Zusatzbeitrag. Freiwillig Versicherte müssen den Beitrag allein tragen und selbst direkt an die Krankenkasse zahlen. Allerdings können sie einen Beitragszuschuss beantragen.
Es gibt – bei niedrigem Einkommen – auch einen Mindestbeitrag. Dieser berechnet sich aus einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme (2024: 1.178,33 €). 2024 ergeben sich
Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung haben Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Er beträgt 2024 maximal 8,15 % der inländischen Rente und maximal die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Für die Krankenversicherungsbeiträge auf ausländische Renten und weitere Einkünfte gibt es keine Zuschüsse.
Wer die Voraussetzungen zur Rentnerkrankenversicherung erfüllt, ist auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert.
Rentner müssen den vollen Beitrag der Pflegeversicherung alleine tragen. Das sind in der Regel 3,4 % der Brutto-Rente. Kinderlose Rentner, die nach 1939 geboren sind, zahlen ab ihrem 23. Geburtstag 4 % (= 0,6 % zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag). Der monatliche Beitrag beträgt höchstens 175,95 € bzw. 207 € bei Kinderlosen.
Wer mindestens 2 unter 25-jährige Kinder hat, zahlt weniger, Näheres unter Pflegeversicherung.
Die Broschüre "Rentner und ihre Krankenversicherung" der Deutschen Rentenversicherung können Sie kostenlos unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rente" bestellen oder herunterladen.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V