Waisenrente erhalten Kinder und Jugendliche, wenn der verstorbene Elternteil in der Renten- oder Unfallversicherung versichert war. Die Höhe ist abhängig vom Versicherungsträger (Renten- oder Unfallversicherung) sowie der Höhe der Rente des verstorbenen Elternteils bzw. dessen Jahresarbeitsverdienstes. Waisenrente wird bis zum 18. Geburtstag bzw. unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Schul-/Berufsausbildung oder Behinderung) bis zum 27. Geburtstag gezahlt. Einkommen des Waisen wird nicht angerechnet.
Hinterbliebene Kinder erhalten Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der Verstorbene die rentenrechtliche Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Die Waisenrente muss beantragt werden. Der Antrag kann bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Allgemeine Informationen zur Rente > Rentenarten & Leistungen > Renten für Hinterbliebene heruntergeladen oder online gestellt werden.
Die Unfallversicherungsträger zahlen Waisenrente an die hinterbliebenen Kinder, wenn der Versicherte infolge Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit stirbt. In der Regel stellt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse von sich aus fest, ob ein Anspruch auf Waisenrente besteht. Die Waisenrente kann jedoch auch online im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung unter https://serviceportal-uv.dguv.de > Renten nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit > Rente für Hinterbliebene beantragt werden.
Anspruch auf Waisenrente haben:
Bei der Höhe wird unterschieden zwischen der Halb- und der Vollwaisenrente:
Halbwaisenrente nach dem Tod eines Elternteils:
Vollwaisenrente nach dem Tod beider Eltern:
Die Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Hat ein Betroffener Anspruch auf Waisenrenten sowohl der Unfall- als auch der Rentenversicherung, kann es deshalb dazu kommen, dass die Waisenrente der Rentenversicherung gekürzt wird oder ganz wegfällt.
Sind die Mutter/der Vater oder beide Elternteile vor dem 65. Geburtstag gestorben, gibt es Abschläge von der Waisenrente der Rentenversicherung:
Bei der Unfallversicherung dürfen alle Hinterbliebenenrenten (z.B. Witwenrente der Mutter und Waisenrenten mehrerer Kinder) zusammen höchstens 80 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen betragen. Informationen dazu und ein Berechnungsbeispiel bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter www.dguv.de > Rehabilitation / Leistungen > Leistungen an Hinterbliebene > Waisenrenten.
Waisen dürfen unbegrenzt hinzuverdienen. Zusätzliches Einkommen hat keine Auswirkungen auf den Anspruch oder die Höhe der Waisenrente.
Bei der Rentenversicherung gilt:
Bei der Unfallversicherung gilt: Die Waisenrente beginnt mit dem Todestag.
Die Renten- und die Unfallversicherungsträger zahlen die Waisenrente bis zum 18. Geburtstag. Eine Verlängerung bis zum 27. Geburtstag ist möglich bei:
Auch für Übergangszeiten von höchstens 4 Kalendermonaten wird Waisenrente gezahlt, z.B. zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn eines Studiums oder einem Freiwilligen Sozialen Jahr und dem Ausbildungsbeginn.
Werden Waisen adoptiert oder heiraten, bleibt ihr Rentenanspruch bestehen.
Individuelle Rentenberechnungen, Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger.
Leistungen der Rentenversicherung
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Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung
Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung
Rente > Kindererziehungszeiten
Rechtsgrundlagen: §§ 48, 67, 87, 97 SGB VI - §§ 67, 68, 72 SGB VII