Jeder Mensch in Deutschland hat ein Recht auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen, das sog. Basiskonto, Guthabenkonto oder Konto für Jedermann (mit sehr wenigen Ausnahmen).
Wer gepfändet wird, kann ein Pfändungsschutzkonto beantragen, das P-Konto, mit dem er trotz Pfändung über eine Mindestsumme pro Monat verfügen kann.
Seit 2016 hat nahezu jeder Erwachsene ein Recht auf ein sog. Basiskonto, auch „Konto für Jedermann“ genannt. Das gilt insbesondere auch für Wohnungslose, Asylsuchende und Geduldete (Menschen ohne Aufenthaltstitel), die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können.
Allerdings hat jeder Mensch nur Anspruch auf ein (ungekündigtes) Basiskonto (§ 35 ZKG).
Keinen Anspruch auf ein Basiskonto haben Menschen
Alle Institute, die Zahlungskonten (Girokonten) anbieten, müssen Basiskonten anbieten. Das Antragformular gibt es kostenlos bei den Banken. Zum Download steht es zur Verfügung unter www.bafin.de Suchbegriffe: Antrag Abschluss Basiskonto. Der Antrag kann zwar auch formlos gestellt werden, doch die Nutzung des Formulars ist zu empfehlen, damit sichergestellt ist, dass der Antrag auch vollständig ist.
Die Gebühren müssen dem Antragsteller bereits vor Eröffnung des Basiskontos kostenlos und in kurzer, klarer und leicht verständlicher Form mitgeteilt werden (§ 9 ZKG). Eine rein mündliche Information oder ein Hinweis im Internet, der später wieder entfernt wird, genügt nicht, da Textform gefordert ist. Diese ist nur gewahrt, wenn der Text dauerhaft aufbewahrt werden kann, wie z.B. bei einer E-Mail, einer Datei zum Download oder einem Papier zum Mitnehmen.
Der Berechtigte kann bereits bei Antragstellung verlangen, dass die Bank das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto, siehe unten) führt (§ 33 ZKG). Die Gebühren müssen angemessen sein, das heißt, sich im üblichen Rahmen bewegen. Es gibt kein Recht auf ein kostenloses Basiskonto.
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) bietet eine offizielle Vergleichsseite für Girokonten unter https://kontenvergleich.bafin.de.
Das Basiskonto bietet die gleichen Grundfunktionen wie ein Girokonto. Es wird auf Guthabenbasis eingerichtet, damit ist eine Überziehung in der Regel ausgeschlossen, aber auf freiwilliger Basis möglich.
Folgende Leistungen müssen verfügbar sein (§ 38 ZKG):
Bietet die Bank generell die Möglichkeit an, die Konten online zu führen, so muss diese Leistung auch für Basiskonten verfügbar sein.
Die Kündigung eines Basiskontos durch die Bank ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen (§ 42 ZKG) zulässig:
Pfändung bedeutet, dass Gläubiger über die Bank direkten Zugriff auf das Geld eines Schuldners bekommen. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sichert dem Kontoinhaber einen bestimmten Freibetrag zu, der nicht gepfändet werden kann. So kann der Kontoinhaber weiter über den unpfändbaren Anteil seiner Einkünfte verfügen und Zahlungen über das Konto abwickeln.
Ein P-Konto ist keine eigenständige Kontoart, sondern ein Girokonto, das in ein P-Konto umgewandelt wird. Auch ein Basiskonto (siehe oben) kann als P-Konto geführt werden.
Jeder Inhaber eines Girokontos hat einen Anspruch darauf, dass sein Konto in ein P-Konto umgewandelt wird. Dafür muss er einen Antrag stellen. Wenn bereits eine Pfändung läuft, muss die Umwandlung bis spätestens zum Beginn des 4. Geschäftstages nach dem Tag der Antragstellung erfolgen. Wird der Antrag also z.B. an einem Montag gestellt, muss die Umwandlung spätestens am Freitag erfolgt sein. Liegt dagegen ein Feiertag dazwischen, so reicht es, wenn die Umwandlung früh am Montag eintritt.
Jeder Mensch darf nur ein P-Konto führen. Das P-Konto ist ein Einzelkonto, Gemeinschaftskonten müssen innerhalb eines Monats (ab der Zustellung des Überweisungsbeschlusses) zu gleichen Teilen auf Einzelkonten aufgeteilt werden. Die Pfändung wirkt dann nur auf dem Einzelkonto des Schuldners, das Geld auf den anderen Konten ist geschützt. Der Schuldner kann dann sein Einzelkonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Auf jedem P-Konto ist automatisch ein Grundfreibetrag von 1.500 € je Kalendermonat geschützt (§ 899 Abs. 1 ZPO).
Die Bank muss den Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto erhöhen, wenn betroffene Kontoinhaber bei ihrer Bank eine Bescheinigung für einen Erhöhungsbetrag einreichen (§ 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Abhängig von der Art des Erhöhungsbetrags können unterschiedlichen Stellen einen Erhöhungsbetrag bescheinigen, z.B. eine Schuldenberatung, der Arbeitgeber oder ein Sozialleistungsträger. Wer sich vergeblich um eine Bescheinigung bemüht hat, kann beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass es die Erhöhungsbeträge feststellt (§ 905 Satz 1 ZPO).
(§ 902 Nr. 1 ZPO)
Unter bestimmten Voraussetzungen wird der pfändungsfreie Betrag auf dem P-Konto wegen einer Unterhaltspflicht oder dem Empfang von Sozialleistungen für Dritte erhöht:
Voraussetzungen:
Es gibt weitere Geldleistungen, die vor Pfändung geschützt sind, wenn sie auf dem P-Konto eingehen (§ 902 Nr. 2 bis 6 ZPO), z.B.:
(§ 904 ZPO)
Manche nachgezahlte laufende Sozialleistungen für andere Menschen, denen gegenüber keine Unterhaltspflicht besteht, sind komplett vor Pfändung geschützt, z.B. Bürgergeld für uneheliche Partner oder Stiefkinder. Andere nachgezahlte Geldeingänge sind vor Pfändung geschützt, wenn sie nicht mehr als 500 € betragen, z.B. nachgezahlte Arbeitseinkommen.
Wenn sie höher als 500 € sind, sind sie nur pfändungsfrei, wenn sie in dem Monat pfändungsfrei gewesen wären, für den die Nachzahlung geleistet wird. Wenn eine Nachzahlung für mehr als als einen Monat auf dem P-Konto eingeht, dann wird die Nachzahlungssumme gleichmäßig auf die Monate aufgeteilt.
In bestimmten Fällen können Schulder beantragen, dass sie mehr behalten dürfen, z.B. wenn sie sonst weniger hätten als das, was Menschen zusteht, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Bürgergeld beziehen oder wenn sie mehr Arbeitseinkommen über der Pfändungsfreigrenze haben. Der Mehrverdienst über der Pfändungsfreigrenze darf nämlich nur anteilig gepfändet werden. Grund dafür ist, dass es sich auch für Schuldner lohnen soll, mehr zu arbeiten. Bei einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber wird das automatisch berücksichtigt, bei einer Kontopfändung aber nicht.
Gläubiger können beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass sie einen Teil des eigentlich unpfändbaren Geldes pfänden können. Dafür müssen Sie mindestens einen der folgenden Gründe für die Pfändung nachweisen:
Der Schuldner darf aber auch dann so viel behalten, wie er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und zum Erfüllen seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten braucht.
Wenn der Kontoinhaber seinen Freibetrag in einem Monat nicht ausschöpft, bleibt er in den nächsten 3 Monaten auf dem Konto.
Seit 1.12.2021 können auch Konten, die im Minus sind, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Eingehende Zahlungen, z.B. das Gehalt, dürfen nur mit dem Minus verrechnet werden, wenn sie höher als die zustehenden Freibeträge sind.
P-Konten müssen zu den allgemein üblichen Kontogebühren angeboten werden. Es darf keine Extrakosten für die Umwandlung und keine Erhöhung für die Führung des P-Kontos geben (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.7.2013 (Az. XI ZR 260/12) und vom 13.11.2012 (Az. XI ZR 145/12 und Az. XI ZR 500/11)).
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Rechtsgrundlagen: Zahlungskontengesetz (ZKG) - § 850k ZPO