Basiskonto Pfändungsschutzkonto

1. Das Wichtigste in Kürze

Jeder Mensch in Deutschland hat ein Recht auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen, das sog. Basiskonto, Guthabenkonto oder Konto für Jedermann (mit sehr wenigen Ausnahmen).

Wer gepfändet wird, kann ein Pfändungsschutzkonto beantragen, das P-Konto, mit dem er trotz Pfändung über eine Mindestsumme pro Monat verfügen kann.

2. Basiskonto

2.1. Berechtigte

Seit 2016 hat nahezu jeder Erwachsene ein Recht auf ein sog. Basiskonto, auch „Konto für Jedermann“ genannt. Das gilt insbesondere auch für Wohnungslose, Asylsuchende und Geduldete (Menschen ohne Aufenthaltstitel), die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können.

Allerdings hat jeder Mensch nur Anspruch auf ein (ungekündigtes) Basiskonto (§ 35 ZKG).

Keinen Anspruch auf ein Basiskonto haben Menschen

  • denen akut die Abschiebung droht,
  • wenn sie innerhalb von 3 Jahren vor ihrem Antrag auf das Basiskonto wegen einer Vorsatzstraftat verurteilt wurden, die sich gegen Mitarbeiter oder Kunden der Bank richtet, bei der sie das Konto eröffnen wollen (in diesem Fall besteht aber der Anspruch gegenüber allen anderen Banken weiter),
  • im Jahr nach einer berechtigten Kündigung eines Basiskontos der Bank, bei der sie das Konto eröffnen wollen (auch hier besteht aber der Anspruch gegenüber allen anderen Banken weiter),
  • wenn sie keinen oder keinen vollständigen Antrag auf ein Basiskoto stellen.

2.2. Pflichten der Banken

Alle Institute, die Zahlungskonten (Girokonten) anbieten, müssen Basiskonten anbieten. Das Antragformular gibt es kostenlos bei den Banken. Zum Download steht es zur Verfügung unter www.bafin.de Suchbegriffe: Antrag Abschluss Basiskonto. Der Antrag kann zwar auch formlos gestellt werden, doch die Nutzung des Formulars ist zu empfehlen, damit sichergestellt ist, dass der Antrag auch vollständig ist.

Die Gebühren müssen dem Antragsteller bereits vor Eröffnung des Basiskontos kostenlos und in kurzer, klarer und leicht verständlicher Form mitgeteilt werden (§ 9 ZKG). Eine rein mündliche Information oder ein Hinweis im Internet, der später wieder entfernt wird, genügt nicht, da Textform gefordert ist. Diese ist nur gewahrt, wenn der Text dauerhaft aufbewahrt werden kann, wie z.B. bei einer E-Mail, einer Datei zum Download oder einem Papier zum Mitnehmen.

Der Berechtigte kann bereits bei Antragstellung verlangen, dass die Bank das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto, siehe unten) führt (§ 33 ZKG). Die Gebühren müssen angemessen sein, das heißt, sich im üblichen Rahmen bewegen. Es gibt kein Recht auf ein kostenloses Basiskonto.

2.2.1. Praxistipp

Es ist geplant, dass die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) eine offizielle Vergleichsseite für Girokonten anbietet. Hierzu läuft derzeit ein Datentest. Im September 2024 sollen die Banken ihre Informationen liefern, danach soll das kostenlose Vergleichsportal für Girokonten online gehen. Die Stiftung Warentest bietet eine kostenpflichtige (4,90 €) Internetseite zum Vergleich von Girokonten an unter www.test.de > Suchbegriff Kontowechseln.

2.3. Leistungen

Das Basiskonto bietet die gleichen Grundfunktionen wie ein Girokonto. Es wird auf Guthabenbasis eingerichtet, damit ist eine Überziehung in der Regel ausgeschlossen, aber auf freiwilliger Basis möglich.

Folgende Leistungen müssen verfügbar sein (§ 38 ZKG):

  • Ein- und Auszahlungen
  • Lastschriften
  • Überweisungen und Daueraufträge
  • Zahlungskarte (Bank- oder EC-Karte, aber keine Kreditkarte)
  • Barauszahlungen am Geldautomaten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Bietet die Bank generell die Möglichkeit an, die Konten online zu führen, so muss diese Leistung auch für Basiskonten verfügbar sein.

2.4. Kündigung

Die Kündigung eines Basiskontos durch die Bank ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen (§ 42 ZKG) zulässig:

  • Der Kontoinhaber tätigt über 2 Jahre am Stück keine Zahlungsvorgänge von diesem Konto.
  • Es besteht kein Anspruch mehr auf ein Basiskonto, z.B. weil eine akute Abschiebung droht, oder weil der Kontoinhaber das Land bereits verlassen hat.
  • Der Kontoinhaber hat ein anderes Konto eröffnet, das er mindestens im Umfang eines Basiskontos nutzen kann.
  • Der Kontoinhaber lehnt Vertragsänderungen ab, die für alle Inhaber von Basiskonten bei der betreffenden Bank gelten sollen (z.B. eine Erhöhung der Gebühren).
  • Wegen bestimmter Straftaten kann der Bank nicht zugemutet werden, das Konto weiterzuführen.
  • Zahlungsverzug bei den Beiträgen für mehr als 3 Monate und mehr als 100 €, wenn zu befürchten ist, dass sich die Schulden noch erhöhen werden.
  • Vorsätzliche Nutzung des Kontos für rechtswidrige Zwecke (z.B. für Betrug oder Korruption)
  • Falschangaben bei Abschluss des Vertrags über das Basiskonto, wenn bei richtigen Angaben die Bank das Konto nicht eröffnet hätte.

3. Pfändungsschutzkonto P-Konto

Pfändung bedeutet, dass Gläubiger über die Bank direkten Zugriff auf das Geld eines Schuldners bekommen. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sichert dem Kontoinhaber einen bestimmten Freibetrag zu, der nicht gepfändet werden kann. So kann der Kontoinhaber weiter über den unpfändbaren Anteil seiner Einkünfte verfügen und Zahlungen über das Konto abwickeln.

3.1. Anspruch und Antrag

Ein P-Konto ist keine eigenständige Kontoart, sondern ein Girokonto, das in ein P-Konto umgewandelt wird. Auch ein Basiskonto (siehe oben) kann als P-Konto geführt werden.

Jeder Inhaber eines Girokontos hat einen Anspruch darauf, dass sein Konto in ein P-Konto umgewandelt wird. Dafür muss er einen Antrag stellen. Wenn bereits eine Pfändung läuft, muss die Umwandlung bis spätestens zum Beginn des 4. Geschäftstages nach dem Tag der Antragstellung erfolgen. Wird der Antrag also z.B. an einem Montag gestellt, muss die Umwandlung spätestens am Freitag erfolgt sein. Liegt dagegen ein Feiertag dazwischen, so reicht es, wenn die Umwandlung früh am Montag eintritt.

Jeder Mensch darf nur ein P-Konto führen. Das P-Konto ist ein Einzelkonto, Gemeinschaftskonten müssen innerhalb eines Monats (ab der Zustellung des Überweisungsbeschlusses) zu gleichen Teilen auf Einzelkonten aufgeteilt werden. Die Pfändung wirkt dann nur auf dem Einzelkonto des Schuldners, das Geld auf den anderen Konten ist geschützt. Der Schuldner kann dann sein Einzelkonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.

3.2. Leistung Freibeträge

(§ 850c Abs. 4 S. 2 ZPO)

Auf jedem P-Konto ist automatisch ein Grundfreibetrag von 1.491,75 € je Kalendermonat geschützt.

Dieser Basispfändungsschutz kann z.B. erhöht werden, wenn der Kontoinhaber:

  • weiteren Personen Unterhalt (Näheres unter Unterhalt > Überblick) gewährt:
    • Erhöhung um 561,43 € für die 1. Person und
    • um je 312,78 € für die 2.–5. Person.
  • bestimmte Sozialleistungen für Personen entgegennimmt, denen er nicht unterhaltspflichtig ist, z.B. für Partner/Stiefkinder, z.B. in einer sog. Bedarfsgemeinschaft.
  • Kindergeld, Kinderzuschlag und/oder bestimmte einmalige Leistungen (Sozialhilfe und Bürgergeld > Einmalige Leistungen) erhält.
  • erhöhten Aufwand wegen Krankheit oder anderer außerordentlicher Bedürfnisse hat. Dies ist ein Kann-Bestimmung, die Erhöhung wird dann individuell festgelegt.
  • Nachzahlungen zum Einkommen erhält. Ist die Nachzahlung höher als 500 €, muss die Erhöhung des Freibetrags beantragt werden.

Um den Grundfreibetrag zu erhöhen, müssen die entsprechenden Pflichten/Verhältnisse bei der Bank nachgewiesen werden. Für einen individuellen Freibetrag sind das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle des Finanzamts oder der Stadtkasse zuständig.

Wenn der Kontoinhaber seinen Freibetrag in einem Monat nicht ausschöpft, bleibt er in den nächsten 3 Monaten auf dem Konto.

Seit 1.12.2021 können auch Konten, die im Minus sind, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Eingehende Zahlungen, z.B. das Gehalt, dürfen nur mit dem Minus verrechnet werden, wenn sie höher als die zustehenden Freibeträge sind.

3.3. Kosten

P-Konten müssen zu den allgemein üblichen Kontogebühren angeboten werden. Es darf keine Extrakosten für die Umwandlung und keine Erhöhung für die Führung des P-Kontos geben (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.7.2013 (Az. XI ZR 260/12) und vom 13.11.2012 (Az. XI ZR 145/12 und Az. XI ZR 500/11)).

3.4. Praxistipps

  • Zu Beginn einer Pfändung kann es zu einer Kontoblockade kommen: Dies darf nur einmalig der Fall sein und nur wenige Tage dauern.
  • Bei P-Konten gibt es normalerweise keine Kreditkarte. Alternative ist dann eine Prepaid-Kreditkarte, mit der Sie z.B. ein Auto mieten oder im Internet einkaufen können.
  • Gut verständliche Informationen zum P-Konto bieten

3.5. Wer hilft weiter?

Prinzipiell alle Banken, Sparkassen, Schuldnerberatungen und die Verbraucherzentrale.

4. Verwandte Links

Sozialhilfe

Bürgergeld

Schulden

Stromkosten Stromschulden

Mietschulden

Private Krankenversicherung > Notlagentarif

 

Rechtsgrundlagen: Zahlungskontengesetz (ZKG) - § 850k ZPO

Letzte Bearbeitung: 08.11.2024

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