Wohnberechtigungsschein

1. Das Wichtigste in Kürze

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt Menschen mit sehr geringem verfügbaren Einkommen dazu, eine sozial geförderte Immobilie zu beziehen. Er muss beantragt werden und ist in der Regel für ein Jahr gültig.

2. Voraussetzungen

Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben Personen, die

  • wohnungssuchend,
  • volljährig,
  • dauerhaft in Deutschland ansässig sind,
  • einen eigenen Haushalt führen und
  • die vom Gesetz vorgegebene Einkommensgrenze unterschreiten.

3. Einkommensgrenze

Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist es gleichgültig, ob es sich bei den Wohnungssuchenden um eine Familie, ein Paar oder eine Einzelperson handelt. Wichtig ist jedoch, dass das bereinigte Einkommen, d.h. das Einkommen abgerechnet aller abzugsfähigen Posten, Freibeträge und Pauschalen, die vorgegebenen Grenzen unterschreitet (§ 9 Abs. 2 des WoFG):

Haushalt 1 Person 2 Personen jede weitere Person pro Kind
Bund EUR pro Jahr 12.000 18.000 + 4.100 + 500

 

Das WoFG sieht in § 9 Abs. 3 vor, dass jedem Bundesland abweichende Einkommensgrenzen zugunsten der Wohnungssuchenden erlaubt sind. Davon machen einige Bundesländer Gebrauch, auch einzelne Städte und Gemeinden können Sonderregelungen haben. Informationen zu den jeweiligen Einkommensgrenzen bekommt man bei den zuständigen Städten und Gemeinden.

4. Antrag und Dauer

Der Wohnberechtigungsschein muss bei der zuständigen Kreisverwaltung oder der Stadt beantragt werden. Dazu sind im Allgemeinen folgende Unterlagen notwendig:

  • Antrag auf den Wohnberechtigungsschein
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise aller zum Haushalt gehörenden Personen

Zusätzlich können – je nach Anforderung der zuständigen Stellen – noch weitere Belege verlangt werden, wie beispielsweise eine Studien- oder Ausbildungsbescheinigung, relevante Urkunden (Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden), eine Partnerschaftserklärung bei unverheirateten Paaren, der Nachweis über eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Schwangerschaft, sowie Unterhaltsleistungen. Bei ausländischen Mitbürgern ist eine Vorlage der Aufenthaltserlaubnis möglich. Nachdem der Antrag erfolgreich geprüft und bewilligt worden ist, ist er für ein Jahr gültig.

5. Praxistipps

  • Die benötigten Anträge und Formulare sind in der Regel auf der Internetseite der zuständigen Stelle zu finden. Natürlich können Sie sich diese auch auf postalischem Weg zukommen lassen.
  • Damit die Bearbeitungsdauer möglichst gering ist, sollten alle benötigten Unterlagen zeitgleich und vollständig eingereicht werden.

6. Wer hilft weiter?

Die zuständigen Stellen (z.B. Wohnungsamt, Kreis- oder Stadtverwaltung). Diese bieten in der Regel auch Bürgersprechstunden an.

7. Verwandte Links

Wohnraumförderung

Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Gesetzesquellen: § 5 WoBindG in Verbindung mit § 27 WoFG

Letzte Bearbeitung: 15.04.2020

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