Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt Menschen mit sehr geringem verfügbaren Einkommen dazu, eine sozial geförderte Immobilie zu beziehen. Er muss beantragt werden und ist in der Regel für ein Jahr gültig.
Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben Personen, die
Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist es gleichgültig, ob es sich bei den Wohnungssuchenden um eine Familie, ein Paar oder eine Einzelperson handelt. Wichtig ist jedoch, dass das bereinigte Einkommen, d.h. das Einkommen abgerechnet aller abzugsfähigen Posten, Freibeträge und Pauschalen, die vorgegebenen Grenzen unterschreitet (§ 9 Abs. 2 des WoFG):
Haushalt | 1 Person | 2 Personen | jede weitere Person | pro Kind |
Bund EUR pro Jahr | 12.000 | 18.000 | + 4.100 | + 500 |
Das WoFG sieht in § 9 Abs. 3 vor, dass jedem Bundesland abweichende Einkommensgrenzen zugunsten der Wohnungssuchenden erlaubt sind. Davon machen einige Bundesländer Gebrauch, auch einzelne Städte und Gemeinden können Sonderregelungen haben. Informationen zu den jeweiligen Einkommensgrenzen bekommt man bei den zuständigen Städten und Gemeinden.
Der Wohnberechtigungsschein muss bei der zuständigen Kreisverwaltung oder der Stadt beantragt werden. Dazu sind im Allgemeinen folgende Unterlagen notwendig:
Zusätzlich können – je nach Anforderung der zuständigen Stellen – noch weitere Belege verlangt werden, wie beispielsweise eine Studien- oder Ausbildungsbescheinigung, relevante Urkunden (Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden), eine Partnerschaftserklärung bei unverheirateten Paaren, der Nachweis über eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Schwangerschaft, sowie Unterhaltsleistungen. Bei ausländischen Mitbürgern ist eine Vorlage der Aufenthaltserlaubnis möglich. Nachdem der Antrag erfolgreich geprüft und bewilligt worden ist, ist er für ein Jahr gültig.
Die zuständigen Stellen (z.B. Wohnungsamt, Kreis- oder Stadtverwaltung). Diese bieten in der Regel auch Bürgersprechstunden an.
Gesetzesquellen: § 5 WoBindG in Verbindung mit § 27 WoFG