Seit 1.1.2020 gehört die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nicht mehr zur Sozialhilfe. Dabei wurden Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen (sog. Fachleistungen) von Leistungen für den Lebensunterhalt getrennt. Das führt dazu, dass für das Wohnen in bestimmten Einrichtungen mehrere Träger bezahlen.
Durch das Bundesteilhabegesetz wurden zum 1.1.2020 die Fachleistungen (Leistungen zur Teilhabe der Eingliederungshilfe) von den existenzsichernden Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen der Sozialhilfe) getrennt. Fachleistungen sind alle Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Existenzsichernde Leistungen umfassen den notwendigen Lebensunterhalt (Näheres unter Hilfe zum Lebensunterhalt).
Dadurch bekommen auch Menschen Eingliederungshilfe, die nicht die engen Einkommens- und Vermögensgrenzen des Sozialhilferechts einhalten, sondern über ein normales oder sogar hohes Einkommen und/oder Vermögen verfügen. Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe benötigen, soll es sich auch finanziell lohnen, berufstätig zu sein.
Die Trennung der Leistungen und dadurch die Übernahme der Kosten durch unterschiedliche Kostenträger spielt insbesondere bei den Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen eine Rolle. Besondere Wohnformen sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die ausschließlich Menschen mit Behinderungen betreuen.
In diesen Wohnformen gibt es
Die Kosten für die Wohnflächen und den anteilig ermittelten Mischflächen übernehmen die Sozialhilfe-Träger, die Kosten für die Fachleistungsflächen und den hier anteilig ermittelten Mischflächen die Eingliederungshilfe-Träger.
Die Trennung der Fach- und existenzsichernden Leistungen gilt nicht für
Zudem gibt es eine Übergangsregelung für reine Wohn- und Betreuungsangebote. Auch hier gibt es keine Trennung der Fach- und existenzsichernden Leistungen für Leistungsberechtigte, die nach ihrem 18. Lebensjahr noch für einen kurzen Zeitraum (in der Regel längstens bis zum 21. Geburtstag) in ihrer bisherigen Einrichtung über Tag und Nacht bleiben.
Des Weiteren kann es vorkommen, dass für Menschen mit erheblichen Behinderungen die Übernahme der normalen Unterkunftskosten nicht ausreicht. Übersteigen die Kosten der Unterkunft 25 % der sog. Angemessenheitsgrenze, werden die darüber hinausgehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Träger der Eingliederungshilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe getragen.
Viele Menschen mit Behinderungen, die in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen leben, sind auch pflegebedürftig. Zur Abgrenzung der anderen Leistungen der Eingliederungshilfe zur Pflege unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege.
Die unabhängige Teilhabeberatung.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs. 5 SGB IX, § 42a Abs.2 Nr.1 u.2 SGB XII