Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung

1. Das Wichtigste in Kürze

Menschen mit Schwerbehinderung und dem Merkzeichen RF haben ein Recht auf Ermäßigung ihres Rundfunkbeitrags (früher: Rundfunkgebühr, umgangssprachlich "GEZ-Gebühr"). Anspruch auf eine komplette Befreiung haben Menschen mit Schwerbehinderung und dem Merkzeichen TBl und Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, wie z.B. Bürgergeld, Sozialhilfe, Blindengeld oder BaföG, oder die genauso wenig Geld haben. Die Befreiung oder Ermäßigung muss beantragt werden. Wer in ein Pflegeheim oder in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen zieht, kann sich hingegen einfach vom Rundfunkbeitrag abmelden.

2. Höhe und Erhöhung des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben und beträgt regulär 18,36 € monatlich. Für jede Wohnung fällt nur 1 Beitrag an, egal wie viele Menschen darin leben und egal ob sie als Wohngemeinschaft oder als gemeinsamer Haushalt zusammenleben. Minderjährige sind von der Beitragspflicht ausgenommen, auch wenn sie in einer eigenen Wohnung wohnen.

Für Betriebsstätten, also z.B. für Büros, Läden oder Werkstätten fallen auch Beiträge an und hier hängt die Höhe von der Zahl der Beschäftigten ab. Wer aber in der eigenen Wohnung arbeitet (z.B. Homeoffice) muss dafür keine zusätzliche Rundfunkgebühr zahlen, auch nicht bei einer Selbstständigkeit. Gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. Vereine oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, bekommen eine Beitragsermäßigung.

Der Staat muss wegen der vom Grundgesetz garantierten Rundfunkfreiheit den öffentlich rechtlichen Rundfunk (Radio, Fernsehen und Online-Angebote) ausreichend finanzieren. Unabhängige Sachverständige prüfen regelmäßig den Finanzbedarf. Wenn er steigt, müssen die Bundesländer die Beiträge erhöhen, außer sie können gute Gründe dagegen anführen. 2024 bleibt der Rundfunkbeitrag stabil. 2025 wird er vermutlich erhöht.

3. Befreiung vom Rundfunkbeitrag

3.1. Soziale oder gesundheitliche Gründe

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhalten:

3.2. Beispiele für besondere Härtefälle

Wer nur deshalb keine der oben genannten Sozialleistungen erhält, weil sein Einkommen weniger als 18,36 € über der jeweiligen Einkommensgrenze liegt, bekommt dennoch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Wer auf eine Sozialleistung verzichtet, obwohl er einen Anspruch darauf hat, kann sich ebenfalls befreien lassen. Voraussetzung ist ein Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde sowie die schriftliche Verzichtserklärung.

Studierende, die vom BaföG ausgeschlossen sind, können unter Umständen eine Befreiung als Härtefall bekommen. Das gilt, wenn sie nur deshalb kein BaföG bekommen, weil sie

  • ein Zweitstudium machen,
  • das Studienfach gewechselt haben,
  • fürs BaföG zu alt sind,
  • schon zu lange studieren
  • oder die fürs BaföG nötigen Leistungsnachweise nicht rechtzeitig erbracht haben.

Sie müssen außerdem nachweisen, dass ihnen nach dem Bezahlen ihrer Wohnkosten und des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags weniger Geld zum Leben bleibt als der Regelsatz der Sozialhilfe plus der Rundfunkbeitrag.

3.3. Befreiung für eine Nebenwohnung

Für eine Nebenwohnung kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wer für die Hauptwohnung schon den Rundfunkbeitrag zahlt. Das gilt auch, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner für die Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag zahlt.

4. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis müssen nur einen ermäßigten Beitragssatz von 6,12 € zahlen, also ein Drittel der regulären Gebühr.

5. Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder die Ermäßigung muss beim "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" beantragt werden.

Das Antragsformular gibt es bei Städten und Gemeinden und allen Behörden, die Leistungen bewilligen, die zu einer Befreiung oder Ermäßigung führen. Das Formular kann auch online ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Es ist zu finden unter www.rundfunkbeitrag.de > Befreiung/Ermäßigung beantragen.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden und zusammen mit den geforderten Nachweisen per Post gesendet werden an:

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Der Beitragsservice fordert Nachweise in Form von einfachen Kopien.

5.1. Beginn der Befreiung oder Ermäßigung

Eine rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist bis zu 3 Jahre ab der Antragstellung möglich. Ein Nachweis, dass die Voraussetzungen bereits vor der Antragstellung vorgelegen haben, muss erbracht werden.

6. Für wen gilt die Befreiung oder Ermäßigung?

Eine Befreiung oder Ermäßigung gilt auch für

  • den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner.
  • andere volljährige Mitbewohner von Sozialleistungsempfängern, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit herangezogen wird, z.B. in einer Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld oder Haushaltsgemeinschaft bei der Sozialhilfe.
  • volljährige Kinder des Antragstellers bzw. dessen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner bis zum 25. Geburtstag.

Wenn weitere beitragspflichtige Erwachsene in der Wohnung leben, muss der volle Beitrag für die Wohnung entrichtet werden.

Details unter www.rundfunkbeitrag.de.

7. Besonderheiten für Heimbewohner und Menschen in Einrichtungen

Wer in bestimmten Einrichtungen wohnt, muss keine Rundfunkbeiträge zahlen. Grund dafür ist, dass diese Einrichtungen nicht als Wohnung gelten.

Beispiele:

  • vollstationäres Pflegeheim
  • Altenwohnheim mit eingerichtetem Pflegebereich
  • Einrichtung für Menschen mit Behinderungen
  • Hospiz
  • Gemeinschaftseinrichtung: z.B. Asyl-Unterkunft, Kaserne oder Internat

Die Bewohner müssen keine Befreiung mit den dazugehörigen Nachweisen beantragen, sondern sie (oder ihr Betreuer oder Bevollmächtigter) können sich einfach abmelden. Informationen und das Abmeldeformular stehen unter www.rundfunkbeitrag.de > Alle Formulare. Alternativ kann ein Heim die Abmeldung mit einem formlosen Schreiben für mehrere Bewohner erledigen.

Wer hingegen z.B. in einem Altenwohnheim ohne eingerichteten Pflegebereich, in einem Wohnheim für Studierende oder in einem Wohnheim für Auszubildende wohnt, muss den regulären Beitrag zahlen, außer bei einem Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung (siehe oben).

8. Verwandte Links

Merkzeichen RF

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Behinderung

Telefongebührenermäßigung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs.2, 4, 4a RBeitrStV (= Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)

Letzte Bearbeitung: 08.11.2024

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