Bei Nierenschäden kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB richtet sich nach der Häufigkeit der Beschwerden und den Funktionseinschränkungen. Bei anerkannter Schwerbehinderung gibt es für Betroffene verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche.
Bei schweren Nierenleiden können auch Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" eingesehen oder heruntergeladen werden. Die Angaben zu Nierenschäden stehen hauptsächlich im Kapitel 12.1.
Die Beurteilung des GdB/GdS bei Schäden der Harnorgane basiert auf speziellen Untersuchungen und richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion (das betrifft die Nierenausscheidungen in den Körper und nach außen) und/oder des Harntransports.
Daneben sind zu berücksichtigen:
Nachfolgend wird der Begriff "Funktionseinschränkung der Nieren" verwendet. Er meint, dass Stoffe, die eigentlich mit dem Urin ausgeschieden werden müssten, in der Niere bleiben (Fachbegriff: Retention harnpflichtiger Substanzen).
GdB/GdS |
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Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere |
25 |
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund |
30 |
Nierenfehlbildung (z.B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere), Nephroptose |
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0–10 |
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20–30 |
Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere |
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0–10 |
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20–30 |
Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion (z.B. Glomerulopathien, tubulointerstitielle Nephropathien, vaskuläre Nephropathien), ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung) |
0–10 |
GdB/GdS |
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Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit |
10–30 |
Nephrotisches Syndrom |
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20–30 |
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40–50 |
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50 |
GdB/GdS |
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Geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50–80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten |
0 |
Nierenfunktionseinschränkung |
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20–30 |
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40 |
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50–70 |
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80–100 |
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere |
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40–50 |
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60–80 |
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90–100 |
Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z.B. Hämodialyse, Peritonealdialyse) |
100 |
Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z.B. Bluthochdruck, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten.
GdB/GdS |
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Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen 2 Jahre) |
100 |
Nach der Heilungsbewährung ist der GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression |
mind. 50 |
Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren |
GdB/GdS |
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50 |
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50 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) |
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60 |
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mind. 80 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenbeckentumors |
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60 |
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mind. 80 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nephroblastoms |
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60 |
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mind. 80 |
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich besonders nachteilig auswirken, wenn sie bei paarigen Organen, wie es die Nieren sind, bei beiden vorliegt. Das ist beim Grad der Behinderung entsprechend zu berücksichtigen.
Die Eintragung des Merkzeichen G in den Schwerbehindertenausweis erfolgt bei Nierenerkrankungen, wenn eine chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie vorliegt. Es wird eingetragen, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist bzw. eine erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung vorliegt. Mit Merkzeichen G können z.B. öffentliche Verkehrsmittel kostenlos benutzt werden und Anspruch auf Fahrdienste und Kraftfahrzeughilfe bestehen.
Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag bekommen das Merkzeichen H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn sie
Nierenerkrankungen schweren Grades bei Erwachsenen und mittleren Grades bei Kindern können dazu führen, dass Betroffene als schwerbehindert eingestuft werden. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung können folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:
Nierenerkrankungen > Finanzielle Hilfen
Nierenerkrankungen > Medizinische und berufliche Rehabilitation