Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Art der Behinderung und die damit verbundenen Leistungen und Vergünstigungen. Zuständig ist das Versorgungsamt.
Das Versorgungsamt stellt auf Antrag die Merkzeichen zusammen mit dem Grad der Behinderung (GdB) anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung und auf Grundlage verschiedener anderer gesetzlicher Regelungen fest. In der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist aufgeführt, welche Merkzeichen es gibt und wo die rechtlichen Grundlagen dafür stehen (§§ 2 und 3 SchwbAwV). Besonders wichtig ist die Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung mit den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Informationen zu den wichtigsten Merkzeichen:
Merkzeichen aG | außergewöhnlich gehbehindert |
Merkzeichen B | Begleitung erforderlich |
Merkzeichen Bl | blind |
Merkzeichen G | gehbehindert |
Merkzeichen Gl | gehörlos |
Merkzeichen H | hilflos |
Merkzeichen RF | Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung |
Merkzeichen TBl | taubblind |
Den Eintrag "Kriegsbeschädigt" im Schwerbehindertenausweis bekommen Menschen mit Schwerbehinderung unter folgenden Voraussetzungen:
Mit dem Merkzeichen 1.Kl können Menschen mit Schwerbehinderung mit einem Fahrschein für die 2. Klasse bei Zugfahrten in der 1. Klasse reisen. Die Voraussetzungen dafür stehen in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn:
Das Merkzeichen EB steht für "entschädigungsberechtigt". Es wird unter folgenden Voraussetzungen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen:
Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für den Eintrag "kriegsbeschädigt" erfüllt, bekommt nur den Eintrag "kriegsbeschädigt", kann aber beantragen, dass das Merkzeichen EB eingetragen werden soll.
Das Merkzeichen VB steht für "versorgungsberechtigt" und wird unter folgenden Voraussetzungen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen:
Das Merkzeichen T ist eine Sonderregelung für Berlin und berechtigt zur Teilnahme am sog. SonderFahrDienst für Menschen mit Behinderung in Berlin. Voraussetzungen sind:
Mit Klick auf Merkzeichen-Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die mit den einzelnen Merkzeichen verbundenen Nachteilsausgleiche.
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 3 SchwbAwV, Teil D der Versorgungsmedizin-Verordnung