Das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, d.h.: Die Fortbewegung, außer mit dem Auto, ist auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich und der GdB beträgt mindestens 80. Das betrifft besonders Menschen, die auch für kurze Strecken zur Fortbewegung einen Rollstuhl brauchen.
Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem Grad der Behinderung (Gdb) von 80 entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der Mensch mit Behinderung sich außerhalb seines Autos nur unter großer Anstrengung oder mit Unterstützung durch eine andere Person fortbewegen kann.
Die Fortbewegung kann z.B. schwerst eingeschränkt sein durch:
Meistens betrifft das Menschen, die auch für kurze Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen sind.
Das Merkzeichen aG ist ausschlaggebend für
Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.
Die Merkzeichen-Tabelle gibt einen Überblick über die Nachteilsausgleiche, die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie mit dem Merkzeichen aG in vielen Fällen nachweisen, dass Sie eine größere und teurere Wohnung benötigen als andere Menschen im Leistungsbezug. Denn die Fortbewegung im Rollstuhl ist in engen Wohnräumen oft nicht möglich. Außerdem sind barrierefreie Wohnräume meist teurer als normale Wohnungen. Die Jobcenter und Sozialämter müssen dann höhere Mietkosten übernehmen.
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 229 Abs. 3 SGB IX