Leistungen zur Mobilität unterstützen Menschen mit Behinderungen, denen es nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Möglich sind Leistungen zur Beförderung, z.B. durch einen Beförderungsdienst und Leistungen für ein Kraftfahrzeug, z.B. Zuschüsse zum Autokauf, zum Führerschein oder für behinderungsgerechte Ein- und Umbauten an einem Fahrzeug.
Die Leistungen zur Beförderung umfassen Fahrdienste, z.B. durch Beförderungsdienste oder Taxen. Diese können privat genutzt werden, um z.B. Freunde zu besuchen, an einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen oder ins Theater zu gehen.
In der Regel gibt es ein wöchentliches oder jährliches Budget, sodass z.B. nicht mehr als 1–2 Fahrten in der Woche möglich sind.
Leistungen zur Beförderung erhalten Menschen mit Behinderungen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Art oder der Schwere ihrer Behinderung nicht zuzumuten ist.
Für Fahrten zum Arzt oder zur Psychotherapie ist im Regelfall die Krankenkasse zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen ein Krankentransport per Taxi oder Patientenfahrdienst ärztlich verordnet werden, Näheres unter Fahrtkosten Krankenbeförderung.
Die Leistungen für ein Kraftfahrzeug umfassen Zuschüsse für
Der Leistungsumfang und die Höhe der Zuschüsse ist in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung festgelegt, siehe www.gesetze-im-internet.de/kfzhv. Wenn die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gezahlt werden, gelten für die Zuschüsse zum Fahrzeugkauf und zu Führerscheinen stattdessen die Regeln zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe, Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen.
Nähere Informationen zum Umfang und zur Höhe der Zuschüsse unter Kraftfahrzeughilfe.
Leistungen für ein Kraftfahrzeug erhalten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Voraussetzungen:
Werden die Leistungen für ein Kraftfahrzeug von der Eingliederungshilfe übernommen, ist zusätzlich Voraussetzung, dass der Mensch mit Behinderung ständig (nicht nur gelegentlich) auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.
Der zuständige Kostenträger, der Eingliederungshilfe-Träger oder die unabhängige Teilhabeberatung.
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen
Rechtsgrundlagen: §§ 83, 114 SGB IX i.V.m. KfzHV - Anhang 3 Nummer 6 35 zu § 2 Abs. 3 BImSchV