Als "Erleichterung im Personenverkehr" können Menschen mit Behinderungen Verkehrsmittel des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, das sind vor allem Busse, Bahnen, Züge und Fähren, vergünstigt oder kostenlos benutzen. Für den Nahverkehr gibt es Wertmarken für 6 oder für 12 Monate, die je nach Voraussetzung auch kostenlos sein können. Eine notwendige Begleitperson darf auch im Fernverkehr kostenlos mitreisen.
Zum öffentlichen Nahverkehr zählen:
Prinzipielle Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung sind:
Es gibt 2 Wertmarken für den öffentlichen Nahverkehr:
Die Wertmarken, unabhängig ob kostenlos oder kostenpflichtig, müssen beim Versorgungsamt beantragt werden.
Menschen mit Schwerbehinderung erhalten ein weißes Beiblatt mit 91 €-Wertmarke kostenlos, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Menschen mit Schwerbehinderung und Merkzeichen G, Merkzeichen aG oder Merkzeichen Gl erhalten ein weißes Beiblatt mit 91 €-Wertmarke oder 46 €-Wertmarke gegen Bezahlung.
Personen, die unentgeltlich befördert werden, dürfen zusätzlich kostenlos mitnehmen:
Eine BahnCard ermöglicht den Kauf von Bahnfahrkarten zum reduzierten Preis.
Eine notwendige Begleitperson fährt im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit, wenn im Schwerbehindertenausweis ein Merkzeichen B mit dem Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" oder "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" eingetragen ist. Die Platz- oder Abteilreservierung ist im Fernverkehr bei Merkzeichen B kostenlos, aber Online-Reservierungen sind kostenpflichtig.
Diese Regelung gilt für die Deutsche Bahn und ihre Verbundpartner. Bei privaten Unternehmen oder Anbietern aus dem Ausland gelten ggf. abweichende Regelungen.
Wenn die Begleitperson den Menschen mit Behinderung bei dessen Berufsausübung und auf Dienstreisen begleitet, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn die Begleitperson den Hinweg zu einer stationären Rehamaßnahme begleitet (kostenlos) und dann alleine zurückreist, werden die Kosten für die Rückreise vom Rehaträger erstattet, Näheres unter Reisekosten. Entsprechendes gilt für die Hinreise zum Rehaort bei Abholung des Menschen mit Behinderung.
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: §§ 228 ff. SGB IX