Menschen mit Krebs oder anderen Tumorerkrankungen können ihre Behinderung mit einem Antrag auf Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) offiziell anerkennen lassen. Das bringt verschiedene Vorteile, z.B. Steuerfreibeträge und besondere Rechte im Arbeitsleben. Ab einem GdB von 50 stellt das Amt ein Schwerbehindertenausweis aus. Auch wer keine bleibenden Schäden nach der Tumorbehandlung davonträgt, ist durch das Rückfallrisiko belastet. Deswegen setzt das Amt bei Tumorerkrankungen den Grad der Behinderung meistens nicht gleich herunter, wenn die Behandlung vorbei ist, sondern erst nach einer Zeit der sog. Heilungsbewährung.
Die Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) ist maßgeblich für die Anerkennung einer Behinderung und für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Näheres unter Grad der Behinderung und Schwerbehindertenausweis.
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung bestimmt den Grad der Behinderung (GdB) und die sog. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nach der sog. Versorgungsmedizinverordnung. Diese enthält als Anhang die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit Anhaltspunkten zur Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten. Die Anhaltspunkte sind nur ein Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze) finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Bei Krebserkrankungen sind Rückfälle (sog. Rezidive) für einige Zeit nach der Behandlung besonders wahrscheinlich. Das ist belastend und diese Belastung wird in der Zeit der sog. Heilungsbewährung als Behinderung anerkannt. In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind manche Tumorerkrankungen extra aufgeführt, aber für alle anderen gelten die allgemeinen Regeln zur Heilungsbewährung bei Tumorerkrankungen, z.B. dass sie in der Regel 5 Jahre dauert. Näheres unter Heilungsbewährung.
Brustkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 14.1. Siehe auch Brustkrebs > Schwerbehinderung.
Mastektomie |
GdB |
einseitig |
30 |
beidseitig |
40 |
Segment- oder Quadrantenresektion (= Teilentfernung) der Brust |
0-20 |
Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sowie außergewöhnliche psychische Störungen als Krankheitsfolge (= psychoreaktive Störungen) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommen niedrigere GdB-Werte in Betracht.
Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je nach Ergebnis (z.B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie) ... |
GdB |
... nach Mastektomie einseitig |
10-30 |
... nach Mastektomie beidseitig |
20-40 |
... nach subkutaner Mastektomie einseitig |
10-20 |
... nach subkutaner Mastektomie beidseitig |
20-30 |
Nach der Behandlung eines bösartigen Brusttumors ist bei der GdB-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten. Das Abwarten der Heilungsbewährung dauert in der Regel 5 Jahre, bei Carcinoma in situ (z.B. DCIS) 2 Jahre. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem der Tumor durch Operation, Bestrahlung oder Chemotherapie (Primärtherapie) als beseitigt angesehen werden kann.
Heilungsbewährung |
GdB |
... bei Entfernung im Stadium (T1-2) p N0 M0 |
50 |
... bei Entfernung im Stadium (T1-2) pN1 M0 |
60 |
... in höheren Stadien |
wenigstens 80 |
Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse (z.B. DCIS) ist in den ersten 2 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. |
50 |
Bedingen die Folgen der Operation und ggf. anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdB-Grad von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdB-Grad entsprechend höher zu bewerten.
Prostatakrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 13.6. Siehe auch Prostatakrebs > Schwerbehinderung.
Maligner (bösartiger) Prostatatumor |
GdB |
ohne Notwendigkeit einer Behandlung |
50 |
auf Dauer hormonbehandelt |
wenigstens 60 |
Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. Die Heilungsbewährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Tumor durch Operation, Bestrahlung oder Chemotherapie (Primärtherapie) als beseitigt angesehen werden kann.
Heilungsbewährung |
GdB |
Während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1) |
50 |
Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0 |
50 |
Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung in höheren Stadien |
wenigstens 80 |
Darmkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 10.2.2.
Nach Entfernung maligner Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdB |
|
GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden |
50 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt) |
70-80 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren |
wenigstens 80 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt) |
100 |
Krankheiten der Atmungsorgane stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 8.3, Lungentransplantation und Lungenkrebs unter Punkt 8.4.
Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion |
GdB |
Einschränkung geringen Grades: das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich |
20-40 |
Einschränkung mittleren Grades: das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz (= Verminderung von Teilfunktionen der Lunge) |
50-70 |
Einschränkung schweren Grades: Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz (= Vollständige Funktionsminderung der Lunge) |
80-100 |
Lungentransplantation |
GdB |
Nach einer Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen 2 Jahre). |
100 |
Nach der Heilungsbewährung selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression |
mindestens 70 |
Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. |
GdB |
Während der Heilungsbewährung |
mindestens 80 |
Während der Heilungsbewährung bei Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades |
90-100 |
Hautkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 17.13.
Nach Entfernung eines malignen (=bösartigen) Tumors der Haut ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Ausnahmen gibt es z.B. bei Basalzellkarzinomen, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ. |
GdB |
Nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 |
50 |
In anderen Stadien |
80 |
Bauchspeicheldrüsenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 10.3.6.
Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion) je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen |
GdB |
ohne wesentliche Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands |
0-10 |
geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands |
20-40 |
starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustands |
50-80 |
Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind ggf. weitere Funktionsbeeinträchtigungen (z.B. bei Diabetes mellitus, Osteopathie, oder infolge chronischer Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung und Milzverlust) zusätzlich zu berücksichtigen. |
|
Nach Entfernung eines malignen (= bösartigen) Bauchspeicheldrüsentumors ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten |
100 |
Non-Hodgkin-Lymphome stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 16.3.
Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome |
GdB |
|
30-40 |
|
50-70 |
|
80-100 |
Lokalisierte niedrigmaligne (niedrig-bösartige) Non-Hodgkin-Lymphome |
GdB |
Nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung) |
50 |
Hochmaligne (hoch-bösartige) Non-Hodgkin-Lymphome |
GdB |
|
100 |
|
80 |
Magenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 10.2.1.
GdB |
|
Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie, mit guter Funktion, je nach Beschwerden |
0-10 |
Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie, mit anhaltenden Beschwerden (z.B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum) |
20-40 |
Totalentfernung des Magens ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands je nach Beschwerden |
20-30 |
Totalentfernung des Magens bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands und/oder Komplikationen (z.B. Dumping-Syndrom) |
40-50 |
Nach Entfernung eines malignen (= bösartigen) Magentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. |
|
Während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms |
50 |
Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren je nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand |
80-100 |
Blasenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 12.2.3.
Nach Entfernung eines malignen (= bösartigen) Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. |
GdB |
GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung des Tumors im Frühstadium unter |
50 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren |
|
|
50 |
|
60 |
|
80 |
|
100 |
GdB |
|
Relative Harninkontinenz: leichter Harnabgang bei Belastung (z.B. Stressinkontinenz Grad I) |
0-10 |
Relative Harninkontinenz: Harnabgang tags und nachts (z.B. Stressinkontinenz Grad II-III) |
20-40 |
Völlige Harninkontinenz |
50 |
Völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit |
60-70 |
Harninkontinenz nach Implantation einer Sphinkterprothese (= künstlicher Schließmuskel) mit guter Funktion |
20 |
Nierenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 12.1.4.
Weitere GdB-Bewertungen von Nierenschäden unter Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung.
Nach Entfernung eines malignen (bösartigen) Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren |
GdB |
|
50 |
|
50 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) |
|
|
60 |
|
mind. 80 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenbeckentumors einschließlich Niere und Harnleiter |
|
|
60 |
|
mind. 80 |
GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nephroblastoms |
|
|
60 |
|
mind. 80 |
Leukämien stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 16.5 und 16.6, Knochenmark- und Stammzelltransplantation unter 16.8.
Auswirkungen dieser bösartigen Bluterkrankungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.
Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv |
GdB |
Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission (z.B. ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen) |
10-20 |
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission (z.B. gelegentliche Transfusionen) |
30-40 |
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie (z.B. andauernde Transfusionensbedürftigkeit und rezidivierende Infektionen) |
50-80 |
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation) |
100 |
Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie |
GdB |
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission |
40 |
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie |
50-80 |
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise |
100 |
Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom |
GdB |
Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. |
mindestens 50 |
Essentielle Thrombozythämie |
GdB |
Bei Behandlungsbedürftigkeit |
|
|
10 |
|
30-40 |
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
GdB |
|
Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) |
100 |
Nach dem ersten Jahr bei unvollständiger klinischer Remission |
100 |
Nach dem ersten Jahr bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie, für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung) |
80 |
Danach ist der GdB nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.
GdB |
|
Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzell-Transplantation |
GdB entsprechend der Grundkrankheit |
Nach allogener Knochenmark-Transplantation für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung) |
100 |
Nach den oben genannten Phasen ist der GdB nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden zu bewerten |
jedoch mindestens 30 |
Eierstockkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 14.3.
Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke |
GdB |
Ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf den Hormonhaushalt - immer nach der Menopause |
10 |
Im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution |
20-30 |
Nach Entfernung eines malignen (bösartigen) Eierstocktumors ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten |
GdB |
Nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0 |
50 |
In anderen Stadien |
80 |
Hirntumoren stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 3.3.
Der GdB von Hirntumoren ist vor allem von der Art, der Schwere, der Ausdehnung und der Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig.
Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z.B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdB allein nach dem verbliebenen Schaden. |
GdB |
Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist |
mindestens 50 |
Maligne (= bösartige) Tumoren (z.B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) |
mindestens 80 |
Das Abwarten einer Heilungsbewährung von 5 Jahren kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z.B. Medulloblastom) in Betracht. Während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung |
50 |
Brustkrebs > Schwerbehinderung