Grad der Behinderung > Tumorerkrankungen

1. Das Wichtigste in Kürze

Menschen mit Krebs oder anderen Tumorerkrankungen können ihre Behinderung mit einem Antrag auf Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) offiziell anerkennen lassen. Das bringt verschiedene Vorteile, z.B. Steuerfreibeträge und besondere Rechte im Arbeitsleben. Ab einem GdB von 50 stellt das Amt ein Schwerbehindertenausweis aus. Auch wer keine bleibenden Schäden nach der Tumorbehandlung davonträgt, ist durch das Rückfallrisiko belastet. Deswegen setzt das Amt bei Tumorerkrankungen den Grad der Behinderung meistens nicht gleich herunter, wenn die Behandlung vorbei ist, sondern erst nach einer Zeit der sog. Heilungsbewährung.

2. GdB-Feststellung

Die Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) ist maßgeblich für die Anerkennung einer Behinderung und für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Näheres unter Grad der Behinderung und Schwerbehindertenausweis.

2.1. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung bestimmt den Grad der Behinderung (GdB) und die sog. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nach der sog. Versorgungsmedizinverordnung. Diese enthält als Anhang die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit Anhaltspunkten zur Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten. Die Anhaltspunkte sind nur ein Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.

2.2. Praxistipp

Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze) finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".

2.3. Heilungsbewährung

Bei Krebserkrankungen sind Rückfälle (sog. Rezidive) für einige Zeit nach der Behandlung besonders wahrscheinlich. Das ist belastend und diese Belastung wird in der Zeit der sog. Heilungsbewährung als Behinderung anerkannt. In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind manche Tumorerkrankungen extra aufgeführt, aber für alle anderen gelten die allgemeinen Regeln zur Heilungsbewährung bei Tumorerkrankungen, z.B. dass sie in der Regel 5 Jahre dauert. Näheres unter Heilungsbewährung.

3. Brustkrebs

Brustkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 14.1. Siehe auch Brustkrebs > Schwerbehinderung.

3.1. Verlust der Brust (Mastektomie)

Mastektomie

GdB

einseitig

30

beidseitig

40

Segment- oder Quadrantenresektion (= Teilentfernung) der Brust

0-20

Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z.B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sowie außergewöhnliche psychische Störungen als Krankheitsfolge (= psychoreaktive Störungen) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

3.2. Aufbauplastik

Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommen niedrigere GdB-Werte in Betracht.

Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je nach Ergebnis (z.B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie) ...

GdB

... nach Mastektomie einseitig

10-30

... nach Mastektomie beidseitig

20-40

... nach subkutaner Mastektomie einseitig

10-20

... nach subkutaner Mastektomie beidseitig

20-30

3.3. Heilungsbewährung

Nach der Behandlung eines bösartigen Brusttumors ist bei der GdB-Bemessung eine Heilungsbewährung abzuwarten. Das Abwarten der Heilungsbewährung dauert in der Regel 5 Jahre, bei Carcinoma in situ (z.B. DCIS) 2 Jahre. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem der Tumor durch Operation, Bestrahlung oder Chemotherapie (Primärtherapie) als beseitigt angesehen werden kann.

Heilungsbewährung

GdB

... bei Entfernung im Stadium (T1-2) p N0 M0

50

... bei Entfernung im Stadium (T1-2) pN1 M0

60

... in höheren Stadien

wenigstens 80

Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse (z.B. DCIS) ist in den ersten 2 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.

50

Bedingen die Folgen der Operation und ggf. anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdB-Grad von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdB-Grad entsprechend höher zu bewerten.

4. Prostatakrebs

Prostatakrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 13.6. Siehe auch Prostatakrebs > Schwerbehinderung.

Maligner (bösartiger) Prostatatumor

GdB

ohne Notwendigkeit einer Behandlung

50

auf Dauer hormonbehandelt

wenigstens 60

4.1. Heilungsbewährung

Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. Die Heilungsbewährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Tumor durch Operation, Bestrahlung oder Chemotherapie (Primärtherapie) als beseitigt angesehen werden kann.

Heilungsbewährung

GdB

Während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1)

50

Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0

50

Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung in höheren Stadien

wenigstens 80

5. Darmkrebs

Darmkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 10.2.2.

Nach Entfernung maligner Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

 

GdB

GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden

50

GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)

70-80

GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren

wenigstens 80

GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)

100

6. Lungenkrebs

Krankheiten der Atmungsorgane stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 8.3, Lungentransplantation und Lungenkrebs unter Punkt 8.4.

Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion

GdB

Einschränkung geringen Grades: das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich

20-40

Einschränkung mittleren Grades: das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz (= Verminderung von Teilfunktionen der Lunge)

50-70

Einschränkung schweren Grades: Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz (= Vollständige Funktionsminderung der Lunge)

80-100

Lungentransplantation

GdB

Nach einer Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen 2 Jahre).

100

Nach der Heilungsbewährung selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression

mindestens 70

Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdB

Während der Heilungsbewährung

mindestens 80

Während der Heilungsbewährung bei Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades

90-100

7. Malignes (bösartiges) Melanom der Haut

Hautkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 17.13.

Nach Entfernung eines malignen (=bösartigen) Tumors der Haut ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Ausnahmen gibt es z.B. bei Basalzellkarzinomen, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ.

GdB

Nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0

50

In anderen Stadien

80

8. Bauchspeicheldrüsenkrebs

Bauchspeicheldrüsenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 10.3.6.

Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion) je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen

GdB

ohne wesentliche Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands

0-10

geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands

20-40

starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustands

50-80

Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind ggf. weitere Funktionsbeeinträchtigungen (z.B. bei Diabetes mellitus, Osteopathie, oder infolge chronischer Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung und Milzverlust) zusätzlich zu berücksichtigen.

 

Nach Entfernung eines malignen (= bösartigen) Bauchspeicheldrüsentumors ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten

100

9. Non-Hodgkin-Lymphome

Non-Hodgkin-Lymphome stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 16.3.

Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

GdB

  • mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)

30-40

  • mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

50-70

  • mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z.B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)

80-100

Lokalisierte niedrigmaligne (niedrig-bösartige) Non-Hodgkin-Lymphome

GdB

Nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung)

50

Hochmaligne (hoch-bösartige) Non-Hodgkin-Lymphome

GdB

  • bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

  • nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung)

80

10. Magenkrebs

Magenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 10.2.1.

 

GdB

Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie, mit guter Funktion, je nach Beschwerden

0-10

Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie, mit anhaltenden Beschwerden (z.B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum)

20-40

Totalentfernung des Magens ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands je nach Beschwerden

20-30

Totalentfernung des Magens bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands und/oder Komplikationen (z.B. Dumping-Syndrom)

40-50

Nach Entfernung eines malignen (= bösartigen) Magentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

 

Während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms

50

Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren je nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand

80-100

11. Harnblasenkrebs

Blasenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 12.2.3.

Nach Entfernung eines malignen (= bösartigen) Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdB

GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung des Tumors im Frühstadium unter
Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G1

50

GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren

 
  • nach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2)

50

  • nach Entfernung in den Stadien (T2 bis T3a) N0 M0

60

  • mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung

80

  • nach Entfernung in höheren Stadien

100

 

GdB

Relative Harninkontinenz: leichter Harnabgang bei Belastung (z.B. Stressinkontinenz Grad I)

0-10

Relative Harninkontinenz: Harnabgang tags und nachts (z.B. Stressinkontinenz Grad II-III)

20-40

Völlige Harninkontinenz

50

Völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit

60-70

Harninkontinenz nach Implantation einer Sphinkterprothese (= künstlicher Schließmuskel) mit guter Funktion

20

12. Nierenkrebs

Nierenkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 12.1.4.

Weitere GdB-Bewertungen von Nierenschäden unter Nierenerkrankungen > Schwerbehinderung.

Nach Entfernung eines malignen (bösartigen) Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdB während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren

GdB

  • nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1)

50

  • nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1)

50

GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)

 
  • im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0

60

  • in höheren Stadien

mind. 80

GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nierenbeckentumors einschließlich Niere und Harnleiter

 
  • im Stadium (T1 bis T2) N0 M

60

  • in höheren Stadien

mind. 80

GdB während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung eines Nephroblastoms

 
  • im Stadium I und II

60

  • in anderen Stadien

mind. 80

13. Leukämien

Leukämien stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 16.5 und 16.6, Knochenmark- und Stammzelltransplantation unter 16.8.

13.1. Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien

Auswirkungen dieser bösartigen Bluterkrankungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.

Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv

GdB

Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission (z.B. ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

10-20

Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission (z.B. gelegentliche Transfusionen)

30-40

Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie (z.B. andauernde Transfusionensbedürftigkeit und rezidivierende Infektionen)

50-80

In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)

100

Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie

GdB

Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission

40

Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie

50-80

In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise

100

Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom

GdB

Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie.

mindestens 50

Essentielle Thrombozythämie

GdB

Bei Behandlungsbedürftigkeit

 
  • mit Thrombozyten-Aggregationshemmern

10

  • mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie

30-40

Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

13.2. Akute Leukämien

 

GdB

Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie)

100

Nach dem ersten Jahr bei unvollständiger klinischer Remission

100

Nach dem ersten Jahr bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie, für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung)

80

Danach ist der GdB nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.

13.3. Knochenmark- und Stammzelltransplantation

 

GdB

Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzell-Transplantation

GdB entsprechend der Grundkrankheit

Nach allogener Knochenmark-Transplantation für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung)

100

Nach den oben genannten Phasen ist  der GdB nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden zu bewerten

jedoch mindestens 30

14. Eierstockkrebs

Eierstockkrebs steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 14.3.

Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke

GdB

Ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf den Hormonhaushalt - immer nach der Menopause

10

Im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution

20-30

Nach Entfernung eines malignen (bösartigen) Eierstocktumors ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten

GdB

Nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0

50

In anderen Stadien

80

15. Hirntumoren

Hirntumoren stehen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Punkt 3.3.

Der GdB von Hirntumoren ist vor allem von der Art, der Schwere, der Ausdehnung und der Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig.

Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z.B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdB allein nach dem verbliebenen Schaden.

GdB

Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist

mindestens 50

Maligne (= bösartige) Tumoren (z.B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom)

mindestens 80

Das Abwarten einer Heilungsbewährung von 5 Jahren kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z.B. Medulloblastom) in Betracht. Während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung

50

16. Verwandte Links

Grad der Behinderung

Behinderung

Versorgungsamt

Brustkrebs > Schwerbehinderung

Prostatakrebs > Schwerbehinderung

Schwerbehindertenausweis

Nachteilsausgleiche bei Behinderungen

Letzte Bearbeitung: 16.05.2024

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