Bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems kann das Versorgungsamt auf Antrag einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen. Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche.
Der GdB wird nur auf Antrag festgestellt, Näheres unter Grad der Behinderung.
Ab einem GdB von 50 besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (= Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB). Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 gibt es in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Die Höhe des GdB richtet sich nach
GdB |
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bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres |
20 |
danach oder bei späterem Verlust |
10 |
Hodgkin-Krankheit im Stadium I bis IIIA |
GdB |
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60–100 |
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50 |
Hodgkin-Krankheit im Stadium IIIB und IV |
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100 |
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60 |
Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome |
GdB |
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30–40 |
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50–70 |
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80–100 |
Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome |
GdB |
nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung) |
50 |
Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome |
GdB |
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100 |
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80 |
GdB |
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mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz) |
30–40 |
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) |
50–70 |
mit starken Auswirkungen (z.B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung) |
80–100 |
Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.
Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv |
GdB |
Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission |
10–20 |
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission |
30–40 |
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie |
50–80 |
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise |
100 |
Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie |
GdB |
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission |
40 |
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie |
50–80 |
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise |
100 |
Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose) |
GdB |
Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) |
10–20 |
Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) |
30–40 |
Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) |
50–70 |
Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) |
80–100 |
Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom |
GdB |
Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. |
mind. 50 |
Polycythaemia vera |
GdB |
Bei Behandlungsbedürftigkeit |
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10 |
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30–40 |
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
Essentielle Thrombozythämie |
GdB |
Bei Behandlungsbedürftigkeit |
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10 |
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30–40 |
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.
GdB |
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Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) |
100 |
Nach dem ersten Jahr |
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100 |
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80 |
Danach ist der GdB nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.
GdB |
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mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen) |
10–20 |
mit mäßigen Auswirkungen (z.B. gelegentliche Transfusionen) |
30–40 |
mit stärkeren Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen) |
50–80 |
mit starken Auswirkungen (z.B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation) |
100 |
Der GdB ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.
GdB |
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Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation |
GdB ist entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen. |
Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von 3 Jahren (Heilungsbewährung) |
100 |
Nach den oben genannten Phasen |
GdB ist nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden zu bewerten, jedoch nicht niedriger als 30. |
Symptomatische Anämien (z.B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur. |
GdB |
Therapierefraktäre Anämien (z.B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte) |
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0–10 |
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20–40 |
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50–70 |
Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung) |
GdB |
leichte Form mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5% |
20 |
mittelschwere Form – mit 1–5% AHG |
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30–40 |
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50–80 |
schwere Form – mit weniger als 1% AHG |
80–100 |
Sonstige Blutungsleiden |
GdB |
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10 |
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20–40 |
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50–70 |
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80–100 |
Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z.B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdB mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann – analog den sonstigen Blutungsleiden – in der Regel ein GdB von 10 angenommen werden.
Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z.B. Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte, septische Granulomatose) |
GdB |
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0 |
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20–40 |
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50 |
Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdB in Betracht.
Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion) |
GdB |
HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik |
10 |
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik |
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30–40 |
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50–80 |
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100 |
Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Ja nach Art und Umfang der Behinderungen durch die chronische Hepatitis können bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen: Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Menschen mit Behinderungen haben außerdem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele: