COPD > Behinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

COPD kann abhängig vom Schweregrad zu dauerhaften Einschränkungen führen, die als Behinderung anerkannt werden. In diesem Fall kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Entscheidend für die Höhe des GdB bei COPD ist vor allem, bei welchen Belastungen im Alltag es schon zu Atemnot kommt.

2. Allgemeine Regelungen zu Behinderung und GdB

Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung bestimmt den Grad der Behinderung (GdB) und die sog. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nach der sog. Versorgungsmedizinverordnung. Diese enthält als Anhang die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit Anhaltspunkten zur Höhe des GdB bei verschiedenen Krankheiten. Die Anhaltspunkte sind nur ein Orientierungsrahmen; die Berechnung ist vom individuellen Einzelfall abhängig.

Wenn neben COPD noch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, wird nur dann ein höherer Gesamt-GdB festgestellt, wenn der Alltag insgesamt stärker beeinträchtigt ist als durch COPD allein.

4. Grad der Behinderung bei COPD

Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion GdB
Geringen Grades: Das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen [5 – 6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich 20–40
Mittleren Grades: Das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen [3 – 4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, Teilfunktionsstörung der Lunge (= respiratorische Partialinsuffizienz) 50–70
Schweren Grades: Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, Vollständige Funktionsminderung der Lunge (= respiratorische Globalinsuffizienz) 80–100

 

Bei weit fortgeschrittener COPD kann auch eine Lungentransplantation erforderlich werden.

Nach einer Lungentransplantation muss das Versorgungsamt in der Regel für 2 Jahre einen GdB von 100 feststellen, Näheres unter Heilungsbewährung. Danach darf es den GdB selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Unterdrückung der körpereigenen Abwehrkräfte (= Immunsuppression) nicht niedriger als 70 ansetzen.

5. Praxistipps

  • Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
  • COPD kann durch die Atemnot bei Belastung zu einer Gehbehinderung führen. Dann kann das Amt auf Antrag bei Ihnen das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) oder in besonders schweren Fällen sogar das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis eintragen. Bei einer Ablehnung lohnt sich oft ein Widerspruch. Sie können ggf. über die Beratungshilfe anwaltliche Unterstützung für den Widerspruch bekommen, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und sich die Anwaltskosten nicht leisten können.

6. Nachteilsausgleiche

Eine Schwerbehinderung liegt erst ab einem GdB von 50 vor, aber die Anerkennung einer Behinderung kann sich schon ab einem GdB von 20 lohnen. Bei COPD können z.B. folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:

7. Verwandte Links

Ratgeber Behinderung

COPD

Grad der Behinderung

Schwerbehindertenausweis

Merkzeichen

Versorgungsamt

Letzte Bearbeitung: 11.06.2024

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