Bei Asthma kann vom Versorgungsamt auf Antrag ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden, insbesondere wenn die Lungenfunktion eingeschränkt ist. Für Kinder gibt es besondere Anhaltswerte für die Feststellung des GdB bei Asthma. Als schwerbehindert gilt, wem ein GdB von mindestens 50 zuerkannt wird. Menschen mit Behinderungen können verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Das Versorgungsamt, Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (= Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung). Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB).
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Der GdB wird nur auf Antrag festgestellt, Näheres unter Grad der Behinderung.
Ab einem GdB von 50 besteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Der Grad der Behinderung bei Asthma ist abhängig von der Schwere und Häufigkeit der Anfälle sowie der Einschränkung der Lungenfunktion. Für Kinder gelten besondere Anhaltswerte.
GdB |
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Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen |
0–20 |
Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen |
30–40 |
Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle |
50 |
Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion |
GdB |
geringen Grades Das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen, mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu ein Drittel niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich |
20–40 |
mittleren Grades Das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz |
50–70 |
schweren Grades Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz |
80–100 |
GdB |
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Bronchialasthma geringen Grades Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr |
20–40 |
Bronchialasthma mittleren Grades Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2–3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr |
50–70 |
Bronchialasthma schweren Grades Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr |
80–100 |
Bei Bronchialasthma schweren Grades ist Hilflosigkeit (Merkzeichen H) in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H (= hilflos) können durch die Besserung der Gesundheitsstörungen und dadurch entfallen, dass der asthmakranke Jugendliche infolge des Reifungsprozesses – etwa nach Abschluss der Pubertät – ausreichend gelernt hat, die wegen des Asthma erforderlichen Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten.
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle Nachteilsausgleiche bei Merkzeichen:
Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Mit einem festgestellten GdB kommen folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche in Betracht:
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über alle GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche: GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Menschen mit Behinderungen haben außerdem Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, auch wenn bei ihnen (noch) kein GdB festgestellt wurde.
Beispiele:
Leistungen für Menschen mit Behinderungen