Bei Asthma kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden, insbesondere wenn die Lungenfunktion eingeschränkt ist. Als schwerbehindert gilt, wem ein GdB von mindestens 50 zuerkannt wird. Menschen mit Behinderungen können verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
GdB/GdS |
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Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen |
0 - 20 |
Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen |
30 - 40 |
Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle |
50 |
Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion |
GdB/GdS |
geringen Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen, mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu ein Drittel niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich) |
20-40 |
mittleren Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz) |
50-70 |
schweren Grades (Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz) |
80-100 |
GdB/GdS |
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Bronchialasthma geringen Grades Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr. |
20-40 |
Bronchialasthma mittleren Grades Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2 - 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr. |
50-70 |
Bronchialasthma schweren Grades Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr. |
80-100 |
Bei Bronchialasthma schweren Grades ist Hilflosigkeit (Merkzeichen H) in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H (= hilflos) können durch die Besserung der Gesundheitsstörungen und dadurch entfallen, dass der asthmakranke Jugendliche infolge des Reifungsprozesses - etwa nach Abschluss der Pubertät - ausreichend gelernt hat, die wegen des Asthma erforderlichen Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
Hat ein Mensch mit Asthma eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen: