Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Abzugsmöglichkeit alternativ zum Kindergeld. Eltern von Kindern mit Behinderungen können diesen Abzug auch noch geltend machen, wenn diese bereits erwachsen sind.
Der Kinderfreibetrag (Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes) steht im Einkommensteuergesetz (EstG) und wird relativ oft geändert. Daneben gibt es noch den sog. Betreuungsfreibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf). Beide zusammen ergeben den sog. Gesamtfreibetrag. Dieser wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen (abgesetzt) und ermäßigt damit das zu versteuernde Einkommen.
Hier die Übersicht für die Steuerjahre 2022–2024 (Freibetrag für 2024 wurde im November 2024 rückwirkend zum 1.1.2024 erhöht):
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2022 |
2023 |
2024 |
Kinderfreibetrag (Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes) bei zusammen veranlagten Eltern |
5.620 € |
6.024 € |
6.612 € |
Kinderfreibetrag je Elternteil |
2.810 € |
3.012 € |
3.306 € |
Betreuungsfreibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) bei zusammen veranlagten Eltern |
2.928 € | 2.928 € | 2.928 € |
Betreuungsfreibetrag je Elternteil |
1.464 € |
1.464 € |
1.464 € |
Gesamtfreibetrag bei zusammen veranlagten Eltern |
8.546 € |
8.952 € |
9.540 € |
Gesamtfreibetrag je Elternteil |
4.274 € |
4.476 € |
4.770 € |
Kinderfreibeträge sind eine Alternative zu Kindergeldzahlungen, aber nur dann, wenn die Freibeträge sich günstiger auswirken als das Kindergeld. Die Prüfung erfolgt am Jahresende automatisch durch das Finanzamt. Ist der Steuervorteil durch Freibeträge höher als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird die Differenz zwischen Steuervorteil und Kindergeld erstattet.
Der Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht
Das zuständige Finanzamt.
Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 32 Abs. 6 EStG