Das Bürgergeld soll das menschenwürdige Existenzminimum abdecken. Als Bedarfe werden unter anderem eine Pauschale für den Lebensunterhalt, der sog. Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und Heizung und etwaige Mehrbedarfe berücksichtigt. Davon abgezogen werden anrechenbares Einkommen und Vermögen.
Die Höhe des Bürgergelds wird so berechnet, dass zunächst die Bedarfe der sog. Bedarfsgemeinschaft ausgerechnet werden. Davon werden dann die anrechenbaren Einkommen und Vermögen der Menschen in der Bedarfsgemeinschaft abgezogen. Näheres unter Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.
Das Bürgergeld kann gekürzt werden. Die Kürzungen heißen Leistungsminderungen. Sie können höchstens 30 % des sog. Regelsatzes betragen. Sie werden eingesetzt, wenn Termine beim Jobcenter nicht wahrgenommen oder bestimmte Pflichten verletzt werden. Beispiele für Pflichten sind die Teilnahme an einem Bewerbungstraining, ein 1-€-Job oder der Nachweis einer individuell vom Jobcenter festgelegten Anzahl von Bewerbungen.
Der Anspruch auf den Regelsatz entfällt unter Umständen komplett, solange eine konkret verfügbare Arbeit verweigert wird. Es besteht dann aber weiterhin ein Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft.
Näheres unter Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
Bei sog. fehlender Mitwirkung wird ggf. auch das gesamte Bürgergeld inklusive der Kosten der Unterkunft gestrichen, z.B. wenn Kontoauszüge nicht rechtzeitig eingereicht werden.
Als Bedarfe werden berücksichtigt:
Die Höhe des Bürgergelds hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z.B.
Die Höhe des Bürgergelds entspricht der Höhe der Sozialhilfe. Das Sozialamt stockt das Bürgergeld nicht auf, auch nicht bei sog. Leistungsminderungen. Näheres unter Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
Im 1. Jahr des Bürgergelds, der sog. Karenzzeit, sind höhere Leistungen möglich, weil in dieser Zeit die vollen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Näheres unter Bürgergeld > Karenzzeit. Danach müssen die Kosten z.B. durch Umzug oder Vermietung gesenkt werden, sonst werden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft als Bedarf berücksichtigt. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.
Die pauschalierten Regelbedarfe sollen den Großteil des Lebensbedarfs abdecken, insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizkosten (meist elektrischer Strom, teils Gas zum Kochen), Bedarfe des täglichen Lebens und Teilnahme am kulturellen Leben. Für die Regelbedarfe werden sog. Regelsätze festgesetzt.
Die Regelsätze werden jeden 1. Januar an die Preise für sog. regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter angepasst. Dabei können die Regelsätze nur steigen, nicht sinken. Wenn sich rechnerisch eine Senkung der Regelsätze ergeben würde, bleiben die Regelsätze so hoch wie zuvor.
Das Statistische Bundesamt ermittelt, wie sich die Preise, Löhne und Gehälter verändert haben. Dafür werden die regelbedarfsrelevanten Preise, Löhne und Gehälter der Monate April, Mai und Juni des vorletzten Jahres mit denen des letzten Jahres vor der Anpassung verglichen. Die Regelsätze werden dann so weit erhöht, als hätten die Preise, Löhne und Gehälter sich danach genauso stark weiter erhöht.
Diese Regelung soll vorausschauend sein, denn es ist verfassungswidrig, wenn die Regelsätze bei Preissteigerungen nicht schnell genug erhöht werden. Bei der derzeit hohen Inflation kann das nur durch vorausschauende Anpassungen gewährleistet werden.
Die folgenden seit dem 1.1.2024 geltenden Regelsätze gelten auch 2025:
Regel- |
Regelsätze für |
Höhe |
1 |
Volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende |
563 € |
2 |
Volljährige Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft jeweils |
506 € |
3 |
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) sowie |
451 € |
4 |
Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils |
471 € |
5 |
Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils |
390 € |
6 |
Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils |
357 € |
Kosten der Unterkunft und Heizung (sog. KdU) sind nicht nur die Kosten für eine Mietwohnung, sondern auch die Kosten für das Wohnen in einer Eigentumswohnung oder im eigenen Haus. Haushaltsenergie, die nicht zum Heizen genutzt wird, insbesondere Strom, gehört nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern zum Regelbedarf. Näheres unter Kosten der Unterkunft.
Seit Einführung des Bürgergelds ist das 1. Jahr des Bezugs von Bürgergeld eine sog. Karenzzeit. In dieser Zeit werden die tatsächlichen KdU übernommen. Heizkosten werden in angemessener Höhe bezogen auf die tatsächliche Wohnungsgröße als Bedarf berücksichtigt. Näheres unter Bürgergeld > Karenzzeit.
Nach dem Ende der Karenzzeit müssen die Kosten der Unterkunft auf die sog. angemessenen Kosten der Unterkunft gesenkt werden, sonst wird nur noch ein Teil der anfallenden Kosten als Bedarf anerkannt. Wann die Kosten angemessen sind, regeln die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet. Dabei bilden sie sog. Vergleichsräume, in denen die gleichen Mietobergrenzen gelten. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.
Bei einem Umzug innerhalb des selben Vergleichsraums gilt:
Erwerbsfähige unter 25 Jahren, die aus dem Elternhaus ausziehen, bekommen in der Regel nur dann Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Der Träger muss einem Umzug nur dann zustimmen, wenn
Ohne diese Zustimmung wird keine Erstausstattung für die Wohnung (Näheres unter einmalige Leistungen, siehe unten) übernommen und es gibt nur die niedrigere Regelbedarfsstufe für Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen.
Ausnahme: Es ist der unter 25-jährigen Person nicht zumutbar, die vorherige Zusicherung einzuholen, z.B. weil sie schnell eine Wohnung annehmen muss, um eine Arbeit aufnehmen zu können oder um sofort der Gewalt im Elternhaus entkommen zu können. Es handelt sich um eine Regelung für Eilfälle. Die Voraussetzungen für eine Zusicherung (siehe oben) müssen vorgelegen haben.
Ist eine unter 25-jährige Person aus dem Elternhaus ausgezogen, bevor sie Leistungen nach dem SGB II bezogen oder beantragt hat, werden in der Regel die angemessenen KdU als Bedarf anerkannt und auch der Regelbedarf wird nicht gekürzt. Das gilt z.B. wenn ein junger Mensch für sein Studium oder seine Ausbildung das Elternhaus verlassen hat und danach keine Arbeit findet oder aufstocken muss und zusätzlich zum Einkommen Bürgergeld für den Lebensunterhalt benötigt. Die KdU werden aber nicht übernommen und der Regelbedarf wird auch gekürzt, wenn ein junger Mensch in der Absicht aus dem Elternhaus auszieht, später Geld vom Jobcenter zu bekommen.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld bekommen, erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe, z.B. für den persönlichen Schulbedarf, die Fahrt zur Schule, für Schulausflüge und Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, Lernförderung oder Beiträge zu Sportvereinen oder Musikunterricht. Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket.
Das Jobcenter übernimmt beim Bezug von Bürgergeld in vielen Fällen die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Wer Bürgergeld bezieht und nicht erwerbsfähig ist, z.B. Kinder und Jugendliche vor dem 15. Geburtstag, ist oft über die Familienversicherung kranken- und pflegeversichert.
Bürgergeld-Beziehende, die nicht pflichtversichert sind, erhalten die Kosten einer privaten Basis-Krankenversicherung voll erstattet. Die privaten Krankenkassen müssen ihren Versicherten einen Basistarif anbieten. Näheres unter Private Krankenversicherung > Basistarif.
Wer eigentlich seinen Lebensunterhalt sichern kann, aber wegen der Beitragszahlungen zu Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig wird, kann beim Jobcenter einen Zuschuss – maximal in Höhe des halben Basistarifs – beantragen.
Diesen Zuschuss erhalten auch Privatversicherte, die Bürgergeld beziehen und als Nicht-Erwerbsfähige nicht familienversichert sind.
Dass nur der halbe und nicht der ganze Basistarif als Zuschuss gewährt werden kann, liegt daran, dass Menschen mit Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe nur die Hälfte des Basistarifs bezahlen müssen. Die Jobcenter tragen also die gesamten anfallenden Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Freiwillig gesetzlich Versicherte können einen Zuschuss in Höhe ihres Beitrags für die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Das gilt, wenn zu wenig Einkommen vorhanden ist, um die Beiträge als Freibetrag vom anzurechnenden Einkommen abziehen zu können.
Leistungsbeziehende sind bei Terminen im Jobcenter sowie auf dem Hin- und Rückweg unfallversichert. Zudem sind sie unfallversichert, wenn sie an Terminen oder Maßnahmen teilnehmen, die vom Jobcenter veranlasst wurden. Das können z.B. Arztbesuche, Vorstellungsgespräche oder Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sein.
Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht bezahlt, aber die Zeiten des Bürgergeldbezugs werden vom Jobcenter an die Rentenversicherung gemeldet. Dort wird geprüft, ob die Zeiten angerechnet werden. Deshalb ist es auch wichtig, sich bei Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Denn auch diese Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten für die Rente gelten.
Der Mehrbedarf kommt bei bestimmten Zielgruppen zu den Regelleistungen der Tabelle (siehe oben) hinzu, z.B. bei Schwangeren, Alleinerziehenden oder Menschen mit Behinderungen oder bei kostenaufwendiger Ernährung. Näheres unter Mehrbedarfszuschläge.
Einmalige Leistungen sind
Näheres unter Sozialhilfe und Bürgergeld > Einmalige Leistungen.
Spezielle Informationen zum Bürgergeld erhalten Sie beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Telefon: 030 221 911 003, Mo–Do 8–17 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Die Jobcenter
Bürgergeld > Einkommen und Vermögen
Bürgergeld > Kosten der Unterkunft
Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen
Rechtsgrundlagen: SGB II