Versicherte, die vor 1952 geboren sind, konnten bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bereits früher als mit 65 in Rente gehen. Die Rente ist jedoch niedriger als die normale Rente.
Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit konnte unter folgenden Voraussetzungen vor dem 65. Geburtstag beantragt werden:
Die Altersgrenze von 60 Jahren wurde für die Geburtsjahrgänge 1937 bis 1941 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Detaillierte Tabelle in der Anlage 19 des SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/anlage_19.html.
Die Geburtsjahrgänge 1937 bis 1945 konnten die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit aber auch vorzeitig mit 60 Jahren in Anspruch nehmen. Für jeden Monat vor ihrer Altersgrenze erhielten sie einen Abschlag von 0,3 % auf die Rente.
Die vorgezogene Altersgrenze von 60 Jahren wurde für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 schrittweise von 60 auf 63 Jahre angehoben (mit Ausnahmen).
Altersteilzeit ist,
Altersteilzeit wird seit 2010 nicht mehr staatlich gefördert und es gibt keinen Rechtsansprch mehr darauf. Deshalb handelt es sich immer um privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Informationen und Beispiele gibt das Bundesarbeitsministerium unter www.bmas.de > Arbeit > Arbeitsrecht > Teilzeit und flexible Arbeitszeit > Teilzeit > Altersteilzeit - Schrittweise in den Ruhestand.
Seit 1.1.2023 kann bei Renten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit unbegrenzt hinzuverdient werden.
Die Geburtsjahrgänge 1937 bis 1945 konnten die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit trotz Anhebung der Altersgrenze vorzeitig mit 60 Jahren in Anspruch nehmen. Für jeden Monat vor ihrer Altersgrenze erhielten sie einen Abschlag von 0,3 % auf die Rente.
Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Die vorgezogene Altersgrenze von 60 Jahren wurde dann für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 auch angehoben: schrittweise von 60 auf 63 Jahre (mit Ausnahmen).
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Rechtsgrundlagen: § 237 SGB VI - Anlage 19 SGB VI