Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Versicherte, die vor 1952 geboren sind, konnten bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bereits früher als mit 65 in Rente gehen. Die Rente ist jedoch niedriger als die normale Rente.

2. Voraussetzungen

Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit konnte unter folgenden Voraussetzungen vor dem 65. Geburtstag beantragt werden:

  • Vor 1952 geboren
    und
  • Vollendung des 60. Lebensjahres oder höher
    und
  • Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (= Mindestversicherungszeit)
    und
  • 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente
    und
  • arbeitslos bei Beginn der Rente und mindestens 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach dem Lebensalter von 58,5 Jahren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen
    oder
    mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet

2.1. Höhere Altersgrenzen

Die Altersgrenze von 60 Jahren wurde für die Geburtsjahrgänge 1937 bis 1941 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Detaillierte Tabelle in der Anlage 19 des SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/anlage_19.html.

Die Geburtsjahrgänge 1937 bis 1945 konnten die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit aber auch vorzeitig mit 60 Jahren in Anspruch nehmen. Für jeden Monat vor ihrer Altersgrenze erhielten sie einen Abschlag von 0,3 % auf die Rente.

Die vorgezogene Altersgrenze von 60 Jahren wurde für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 schrittweise von 60 auf 63 Jahre angehoben (mit Ausnahmen).

2.2. Definition Altersteilzeit

Altersteilzeit ist,

  • wenn der Versicherte, der mindestens 55 Jahre alt ist, seine Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduziert,
    und
  • sein Altersteilzeitentgelt um mindestens 20 % durch den Arbeitgeber aufgestockt wird,
    und
  • der Arbeitgeber für den Versicherten zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlt.

Altersteilzeit wird seit 2010 nicht mehr staatlich gefördert und es gibt keinen Rechtsansprch mehr darauf. Deshalb handelt es sich immer um privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Informationen und Beispiele gibt das Bundesarbeitsministerium unter www.bmas.de > Arbeit > Arbeitsrecht > Teilzeit und flexible Arbeitszeit > Teilzeit > Altersteilzeit - Schrittweise in den Ruhestand.

3. Hinzuverdienst

Seit 1.1.2023 kann bei Renten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit unbegrenzt hinzuverdient werden.

4. Rentenabschläge

Die Geburtsjahrgänge 1937 bis 1945 konnten die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit trotz Anhebung der Altersgrenze vorzeitig mit 60 Jahren in Anspruch nehmen. Für jeden Monat vor ihrer Altersgrenze erhielten sie einen Abschlag von 0,3 % auf die Rente.

Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

Die vorgezogene Altersgrenze von 60 Jahren wurde dann für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 auch angehoben: schrittweise von 60 auf 63 Jahre (mit Ausnahmen).

5. Verwandte Links

Rente > Rentenarten

Altersrenten > Regelaltersrente

Rente > Kindererziehungszeiten

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Altersrente für langjährig Versicherte

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit

 

Rechtsgrundlagen: § 237 SGB VI - Anlage 19 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 05.09.2024

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