1. Das Wichtigste in Kürze
Altersteilzeit als Übergang in die Altersrente gibt es heute nur noch als Angebot von Arbeitgebern ohne öffentliche Förderung. In der Altersteilzeit arbeiten Beschäftigte vor der Rente nur noch die Hälfte – entweder halbtags oder im sog. Blockmodell Vollzeit, aber nur noch die Hälfte der Zeit bis zum Rentenbeginn. In der Altersteilzeit stockt der Arbeitgeber das "halbe" Gehalt um mindestens 20 % auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.
Bis 2009 wurde Altersteilzeit von der Arbeitsagentur gefördert. Zudem gab es für Versicherte, die vor 1952 geboren sind, die sog. "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit". Sie konnten dann bereits früher als mit 65 in Rente gehen. Diese Rente war jedoch niedriger als die normale Rente. Diese Rentenart kann nicht mehr beantragt werden.
2. Wie funktioniert die Altersteilzeit?
Für die Altersteilzeit gibt es derzeit 2 gängige Modelle:
- Gleichverteilungsmodell: Bis zur Rente halbtags arbeiten, also ein sanfter Übergang in die Rente.
- Blockmodell: Die halbe Zeit bis zur Rente voll weiterarbeiten (Arbeitsphase), dann nicht mehr arbeiten (Freistellungsphase).
Es sind aber auch individuelle Vereinbarungen möglich, z.B. eine stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit oder der Arbeitstage.
2.1. Voraussetzungen für Altersteilzeit
Für beide Modelle der Altersteilzeit gelten folgende Voraussetzungen:
- Beschäftigter ist mindestens 55 Jahre alt.
- Beschäftigter hat in den 5 Jahren vor der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage mit folgenden versicherungspflichtigen Zeiten erfüllt:
- Reduzierung der Arbeitszeit bis zur Rente auf die Hälfte; das halbierte Altersteilzeit-Gehalt ist ganz normal steuer- und beitragspflichtig.
- Der Arbeitgeber stockt das Gehalt um mindestens 20 % auf; die Aufstockung ist steuerfrei und frei von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Aufstockung muss aber bei der Steuererklärung angegeben werden, da sie den Steuersatz erhöhen kann (sog. Progressionvorbehalt).
- Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.
- Basis für diese Zahlungen sind in der Regel 80 % des Altersteilzeitgehalts, bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze weniger.
2.2. Dauer der Altersteilzeit
Die Altersteilzeit dauert mindestens bis zum Anspruch auf eine Altersrente und längstens bis zur Regelaltersgrenze. Es gibt keine Mindestdauer, man kann also auch nur einige wenige Monate vor der Altersrente auf Altersteilzeit reduzieren.
Arbeitgeber müssen die 20-%-Aufstockung und die zusätzlichen Rentenbeiträge maximal 6 Jahre leisten.
Da viele Beschäftigte erst ab dem Monat nach dem 63. Geburtstag in Rente gehen können, sind Altersteilzeitmodelle meist frühestens nach dem 57. Geburtstag möglich.
2.3. Praxistipps
- Altersteilzeit wird seit 2010 nicht mehr staatlich gefördert und es gibt keinen Rechtsansprch mehr darauf. Deshalb handelt es sich immer um privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Informationen und Beispiele gibt das Bundesarbeitsministerium unter www.bmas.de > Arbeit > Arbeitsrecht > Teilzeit und flexible Arbeitszeit > Teilzeit > Altersteilzeit - Schrittweise in den Ruhestand.
- Aufgrund des Fachkräftemangels wird Altersteilzeit derzeit seltener angeboten. Wenn Sie daran interessiert sind, fragen Sie bei Ihrer Personalabteilung, beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft nach, ob Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen entsprechende Regelungen enthalten.
- Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfassende Fachinformationen zur Altersteilzeit unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Experten > summa summarum > Zum Experten-Lexikon > A > Altersteilzeitarbeit.
- Lassen Sie eine Teilzeitvereinbarung vor der Unterschrift fachlich prüfen. Die Deutsche Rentenversicherung berät kostenlos und unabhängig. Insbesondere führt sie eine Berechnung durch, wie hoch am Ende die Altersrente ist, wenn schon vorher weniger gearbeitet und verdient wird. In der Regel reduziert das die Rente.
- Eine Alternative zur Altersteilzeit ist die Teilrente. Diese ist aber erst mit Anspruch auf eine Altersrente möglich und enthält keine Fördermöglichkeiten durch den Arbeitgeber.
3. Hinzuverdienst bei Altersrenten und Altersteilzeit
Seit 1.1.2023 kann bei allen Altersrenten unbegrenzt hinzuverdient werden.
Bei Altersteilzeit ist die Situation anders, da Beschäftigte neben ihrem halben Gehalt weitere Leistungen vom Arbeitgeber erhalten.
- In der Regel ist in der Altersteilzeit-Vereinbarung enthalten, welche Nebenjobs erlaubt sind.
- Nebenjobs sollten dem Arbeitgeber gemeldet werden. Manche Vereinbarungen oder Arbeitsverträge enthalten auch eine Pflicht zur Meldung.
- Unbedenklich sind weitere Jobs, die schon in den 5 Jahren vor der Altersteilzeit ausgeübt wurden.
- Erlaubt sind meist Minijobs.
- Für jedes weitere Einkommen gelten die normalen Steuer- und Sozialversicherungspflichten.
- Zusätzliches Einkommen beim Altersteilzeit-Arbeitgeber, z.B. wegen Überstunden, ist in geringfügigem Umfang möglich, in der Freistellungsphase allerdings nur ausnahmsweise.
4. Verwandte Links
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Rechtsgrundlagen: § 237 SGB VI - Anlage 19 SGB VI - AltTZG