Die Elternrente/Hinterbliebenenrente der Unfallversicherung heißt offiziell "Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie". Unfallversicherungsträger zahlen Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern eine Rente, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit starb und die Eltern Unterhalt vom Verstorbenen erhalten haben oder hätten. Die Rente liegt bei 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten für einen Elternteil, bzw. 30 % für beide Elternteile.
Die Unfallversicherungsträger zahlen eine Elternrente/Hinterbliebenenrente, wenn
Die Elternrente/Hinterbliebenenrente wird bis zum Ende der hypothetischen Unterhaltsleistung gezahlt, d.h. so lange die Eltern ohne den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können.
Sind die Eltern nicht mehr bedürftig, endet auch der Anspruch auf Elternrente/Hinterbliebenenrente.
Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlagen: § 69 SGB VII