Elternrente der Unfallversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Elternrente/Hinterbliebenenrente der Unfallversicherung heißt offiziell "Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie". Unfallversicherungsträger zahlen Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern eine Rente, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit starb und die Eltern Unterhalt vom Verstorbenen erhalten haben oder hätten. Die Rente liegt bei 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten für einen Elternteil, bzw. 30 % für beide Elternteile.

2. Voraussetzungen

Die Unfallversicherungsträger zahlen eine Elternrente/Hinterbliebenenrente, wenn

  • der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit starb
    und
  • die Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern vom verstorbenen Versicherten aus seinem Arbeitsverdienst Unterhalt erhalten haben
    oder Unterhalt erhalten hätten, sofern der Versicherte nicht gestorben wäre.

3. Höhe

  • Für einen Elternteil: 20 % des Jahresarbeitsverdienstes
  • Für ein Elternpaar: 30 % des Jahresarbeitsverdienstes

4. Dauer

Die Elternrente/Hinterbliebenenrente wird bis zum Ende der hypothetischen Unterhaltsleistung gezahlt, d.h. so lange die Eltern ohne den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können.

Sind die Eltern nicht mehr bedürftig, endet auch der Anspruch auf Elternrente/Hinterbliebenenrente.

5. Wer hilft weiter?

Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.

6. Verwandte Links

Geschiedenenrente

Sterbegeld Unfallversicherung

 

Rechtsgrundlagen: § 69 SGB VII

Letzte Bearbeitung: 13.06.2022

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