1. Das Wichtigste in Kürze
Die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim müssen Pflegebedürftige zum großen Teil selbst bezahlen. Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad einen pauschalen Teil der Kosten für die vollstationäre Pflege. Alle darüber hinaus gehenden Anteile, die für jede pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim anfallen, müssen aus eigenen Mitteln bezahlt werden.
Können die eigenen Kosten nicht selbst finanziert werden, kann Hilfe zur Pflege vom Sozialamt weiterhelfen. Bei der außerklinischen Intensivpflege muss kein Eigenanteil bezahlt werden.
2. Kosten für Pflege im Pflegeheim
Bei vollstationärer Pflege in einem Heim bezahlt die Pflegeversicherung pauschale Leistungen je nach Pflegegrad.
Menschen, die in ein Pflegeheim ziehen, schließen einen Pflegeheimvertrag mit der Einrichtung ab. In diesem Vertrag sind alle Entgeltbestandteile (oft Heimentgelt genannt) einzeln aufgelistet. Das Heimentgelt setzt sich zusammen aus:
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): Der EEE ist der Anteil der Pflegekosten im Pflegeheim, der nicht mit den pflegegradabhängigen Zuschüssen der Pflegekassen gedeckt werden kann. Der Eigenanteil unterscheidet sich von Heim zu Heim. Innerhalb eines Pflegeheims ist er aber einheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Er erhöht sich also nicht bei einer Höherstufung des Pflegegrads. Für den EEE, also nicht für den gesamten Anteil der eigenen Kosten, erhalten Versicherte seit 1.7.2022 einen Leistungszuschlag von der Pflegekasse. Der Leistungszuschlag wird direkt vom Pflegeheim mit der Pflegekasse abgerechnet und muss nicht beantragt werden.
- Eigenleistungen für Unterkunft und Verpflegung: Diese Eigenleistungen fallen je nach Pflegeheim unterschiedlich aus und setzen sich zusammen aus den sog. Hotelkosten:
- Unterkunft: alle Kosten für Heizung, Energie, Wasser und Wartung aller Anlagen, Kosten für gemeinsame Freizeitveranstaltungen
- Verpflegung: gesamte Verpflegung und Personalkosten für Zubereitung und Anrichten der Speisen und Getränke
- Investitionskosten: Darunter fallen die Kosten für die Beschaffung und Instandhaltung von Gebäuden, Anschaffung betrieblicher Güter, z.B. Betten, Tische, Stühle, Aufwendungen für Miete, Pacht und Nutzung von Gebäuden.
- Ausbildungskosten: Wenn im Pflegeheim Pflegekräfte ausgebildet werden, kann das Heim dafür anfallende Kosten auf die Pflegebedürftigen umlegen. Die Regelungen dazu variieren je nach Bundesland. Daher ist es möglich, dass diese Kosten auf der Rechnung erscheinen, ggf. aber auch nicht.
- Zusatzkosten: Besondere Komfortleistungen, z.B. Wäscheservice oder besondere Zimmerausstattungen, die nicht zur Grundausstattung gehören. Eine Unterbringung im Einzelzimmer darf in der Regel nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Zusätzliche Kosten müssen vorher schriftlich mit der pflegebedürftigen Person vereinbart werden.
2.1. Beispielrechnung für eigene Kosten bei Heimunterbringung
Rechenbeispiel für einen vollstationären Pflegeheimplatz mit Pflegegrad 3 für eine Bewohnerin die seit 18 Monaten im Pflegeheim lebt:
- Pflegebedingte Kosten gesamt: 2.785 €
- abzüglich Zuschuss der gesetzlichen Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bei Pflegegrad 3 (Stand 2025): 1.319 €
- Restbetrag für die pflegebedürftige Person: 1.466 € (=EEE)
- abzüglich Leistungszuschlag der Pflegekasse (30 % bei mehr als 12 Monaten Aufenthaltsdauer im Heim): 439,80 €
- Verbleibender Restbetrag für die pflegebedürftige Person: 1.026,20 €
- Unterkunft und Verpflegung: 921 €
- Investitionskosten: 485 €
- Ausbildungszuschlag: 122 €
Die Bewohnerin muss 2.554 € monatlich selbst bezahlen. Eventuelle Zusatzkosten sind in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.
2.1.1. Praxistipps
- In einigen Bundesländern gewähren die Sozialhilfeträger mit dem Pflegewohngeld einen Zuschuss für die Investitionskosten, Näheres unter Vollstationäre Pflege Punkt "Pflegewohngeld".
- Menschen mit geringem Einkommen haben ggf. Anspruch auf Wohngeld.
3. Hilfe zur Pflege im Pflegeheim
Pflegebedürftige, die ihre Eigenleistungen nicht aus ihrem Einkommen (z.B. Rente) und Vermögen bezahlen können, können möglicherweise Hilfe zur Pflege vom Sozialamt erhalten.
Das Sozialamt zahlt den Eigenanteil für ein Pflegeheim, wenn die Pflege zu Hause unmöglich ist oder nicht in Betracht kommt. Pflegebedürftige müssen erklären:
- warum die Pflege trotz aller Hilfen, wie z.B. einem Pflegedienst und stundenweiser Betreuung, nicht mehr zu Hause sichergestellt werden kann oder
- dass die Pflege zu Hause teurer wäre als die Heimkosten.
Wenn eine pflegebedürftige Person Hilfe zur Pflege bekommen möchte, ist zu beachten, ob es Menschen gibt, die ihr gegenüber unterhaltspflichtig nach dem BGB (=Bürgerliches Gesetzbuch) sind. Näheres unter Unterhalt > Überblick.
4. Praxistipps
- Wird vom Pflegeheim festgestellt, dass der Pflegeaufwand sich erhöht, ist die pflegebedürftige Person nach schriftlicher Aufforderung des Pflegeheims verpflichtet, eine Höherstufung des Pflegegrads bei der Pflegekasse zu beantragen. Kommt die pflegebedürftige Person dieser Aufforderung nicht nach, kann das Pflegeheim einen Monat nach der Aufforderung, die nächsthöhere Pflegeklasse berechnen. Die pflegebedürftige Person ist dann vorläufig zur Zahlung verpflichtet. Wird die Höherstufung bei der Begutachtung abgelehnt, muss der zu viel berechnete Betrag vom Pflegeheim zurückerstattet werden.
- Die Zahlungspflicht beginnt am Tag der Aufnahme der pflegebedürftigen Person und endet mit dem Tag, an dem die pflegebedürftige Person auszieht oder verstirbt. Zieht die pflegebedürftige Person in ein anderes Pflegeheim, darf das aufnehmende Pflegeheim den Verlegungstag berechnen.
- Für die Reservierung eines Pflegeheimplatzes, darf keine Gebühr berechnet werden.
- Bei Abwesenheit der pflegebedürftigen Person, z. B. wegen Krankenhausaufenthalt muss das Pflegeheim die Pflegekasse bzw. den leistenden Kostenträger informieren.
- Der BIVA Pflegeschutzbund bietet Nicht-Mitgliedern kostenfreie Kurzauskunft, volle Beratungsleistung ist nur Mitgliedern vorbehalten, Informationen dazu unter www.biva.de > Was wir tun > BIVA-Beratungsdienst > Rechtsberatung zu Pflege- und Heimrecht.
5. Wer hilft weiter?
Pflegekassen und Pflegeberatungsstellen.
6. Verwandte Links
Ratgeber Pflege
Pflegeleistungen
Vollstationäre Pflege
Landespflegegeld
Hilfe zur Pflege
Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege
Rechtsgrundlagen: §§ 82 – 91 SGB XI