Pflegepauschbetrag

1. Das Wichtigste in Kürze

Wer einen Menschen mit einem Pflegegrad oder mit dem Merkzeichen H für hilfsbedürftig zu Hause pflegt, kann dafür seit dem Veranlagungsjahr 2021 den sog. Pflegepauschbetrag als Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dabei werden je nach Pflegegrad zwischen 600 € und 1.800 € vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht vergütet wird, auch nicht durch das Pflegegeld, außer wenn Eltern das Pflegegeld für die Pflege ihres Kindes bekommen.

2. Was ist der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist eine Pauschale, die "von der Steuer abgesetzt" werden kann. Das bedeutet, dass es sich dabei um einen Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer handelt. Diese Pauschale wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, so dass auf ein entsprechend niedrigeres Einkommen Steuern anfallen. Sie hilft daher nur Pflegepersonen, deren Einkommen so hoch ist, dass sie Einkommensteuer zahlen müssen. Die Steuerersparnis hängt vom individuellen Einkommen ab und davon, was sonst noch abgesetzt werden kann. Je höher das Einkommen, umso höher fällt in der Regel auch die Steuerersparnis aus.

Der Pflegepauschbetrag soll alle Kosten abdecken, die für die einer Pflegeperson für die Pflege bei sich zu Hause oder bei der im Haushalt der pflegebedürftigen Person entstehen. Eine Pflegeperson kann diese Pauschale auch dann geltend machen, wenn ihr tatsächlich niedrigere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Die Pflegeperson muss keine Belege über ihre Ausgaben sammeln oder vorlegen.

Als Alternative zu der Pauschale können Pflegepersonen auch ihre tatsächlichen Ausgaben für die Pflege als sog. außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Dafür müssen sie aber alle ihre Ausgaben einzeln mit Belegen nachweisen. Das geht nur, wenn die tatsächlichen Ausgaben eine bestimmte individuelle Summe überschreiten, die sog. zumutbare Belastung. Und es ist nur sinnvoll, wenn die Ausgaben über der "zumutbaren Belastung" höher sind als der Pauschbetrag. Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.

3. Höhe des Pflegepauschbetrags

Wie hoch der Pflegepauschbetrag ist, hängt vom Pflegegrad des gepflegten Menschen ab und wer einen Menschen mit dem Merkzeichen H pflegt, kann den höchsten Pflegepauschbetrag geltend machen:

Pflegegrad Höhe des Pflegepauschbetrags
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 1.800 €
Pflegegrad 5 1.800 €
Merkzeichen H 1.800 €


Ändern sich die Bedingungen im Laufe des Jahres, gilt immer die höhere Pauschale für das ganze Jahr. Pflegen mehrere Steuerpflichtige einen Pflegebedürftigen, wird der Pflege-Pauschbetrag unter ihnen aufgeteilt.

4. Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag kann nur von einkommensteuerpflichtigen Pflegepersonen geltend gemacht werden, die eine Person mit einem Pflegegrad ab dem Pflegegrad 2 oder mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis pflegen. Zum Nachweis muss die Pflegeperson beim ersten Antrag auf den Pflegepauschbetrag dem Finanzamt den Bescheid der Pflegekasse über den festgestellten Pflegegrad der von ihr gepflegten Person vorlegen oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen H. Es gibt keine Mindestdauer, wie lange eine Person bereits gepflegt worden sein muss. Bei Zweifeln darf das Finanzamt weitere Belege anfordern.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält, also auch kein Pflegegeld.
Ausnahme: Wenn Eltern für die Pflege ihres Kindes mit Behinderung Pflegegeld erhalten, können Sie den Pflegepauschbetrag trotz dieser Einnahme geltend machen.

Kein Pflegepauschbetrag bei geringer Pflegeleistung: Eine Entscheidung des sächsischen Finanzgerichts besagt, dass der Pflegepauschbetrag nicht geltend gemacht werden kann, wenn nur geringfügige Pflegeleistungen erbracht werden. Ein Mann hatte seine pflegebedürftige Mutter mit Pflegegrad 3 fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und wollte dafür den Pflegepauschbetrag von 1.100 € geltend machen. Das Gericht entschied, dass sein Aufwand zu gering war und nicht über das Übliche bei Familienbesuchen hinausging. Die Pflegedauer sollte mindestens 10 % des gesamten Pflegeaufwands betragen (Gerichtsentscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 24.1.2024 – Az. 2 K 936/23).

5. Praxistipps

  • Den Pflegepauschbetrag können Sie in ihrer Einkommensteuererklärung in der „Anlage Sonderausgabe / außergewöhnliche Belastungen“ in den Zeilen 30 bis 39 geltend machen. Wenn Sie keine Steuerberatung benötigen, können Sie Ihre Steuererklärung kostenlos unter www.elster.de selbst erstellen.
  • Wenn Sie unselbstständig beschäftigt sind, können Sie als Alternative zur Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen und die Pflege als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen. Dann wird der Pflegepauschbetrag direkt beim Lohnsteuerabzug bei Ihrer Lohnabrechnung berücksichtigt und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen einen höheren monatlichen Nettolohn aus.
    Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie online stellen unter www.elster.de > Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Lohnsteuer Arbeitnehmer > Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
  • Wenn Sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für ein Kind mit Behinderung haben, können Sie den sog. Pauschbetrag bei Behinderung und die Fahrtkostenpauschale für private behinderungsbedingte Fahrten auf sich übertragen lassen und zusätzlich zum Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen. Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.

6. Wer hilft weiter?

Das Finanzamt erteilt Auskünfte zur Steuererklärung und zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Als Alternative zur Steuerberatung in einer Steuerkanzlei können Arbeitnehmende Steuerberatung von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nehmen.

7. Verwandte Links

Behinderung > Steuervorteile

Pauschbetrag bei Behinderung

Steuervorteile für Eltern

 

Rechtsgrundlagen: § 33b Abs. 6 EStG

Letzte Bearbeitung: 13.12.2024

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