Wer einen Menschen mit einem Pflegegrad oder mit dem Merkzeichen H für hilfsbedürftig zu Hause pflegt, kann dafür seit dem Veranlagungsjahr 2021 den sog. Pflegepauschbetrag als Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dabei werden je nach Pflegegrad zwischen 600 € und 1.800 € vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht vergütet wird, auch nicht durch das Pflegegeld, außer wenn Eltern das Pflegegeld für die Pflege ihres Kindes bekommen.
Der Pflegepauschbetrag ist eine Pauschale, die "von der Steuer abgesetzt" werden kann. Das bedeutet, dass es sich dabei um einen Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer handelt. Diese Pauschale wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, so dass auf ein entsprechend niedrigeres Einkommen Steuern anfallen. Sie hilft daher nur Pflegepersonen, deren Einkommen so hoch ist, dass sie Einkommensteuer zahlen müssen. Die Steuerersparnis hängt vom individuellen Einkommen ab und davon, was sonst noch abgesetzt werden kann. Je höher das Einkommen, umso höher fällt in der Regel auch die Steuerersparnis aus.
Der Pflegepauschbetrag soll alle Kosten abdecken, die für die einer Pflegeperson für die Pflege bei sich zu Hause oder bei der im Haushalt der pflegebedürftigen Person entstehen. Eine Pflegeperson kann diese Pauschale auch dann geltend machen, wenn ihr tatsächlich niedrigere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Die Pflegeperson muss keine Belege über ihre Ausgaben sammeln oder vorlegen.
Als Alternative zu der Pauschale können Pflegepersonen auch ihre tatsächlichen Ausgaben für die Pflege als sog. außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Dafür müssen sie aber alle ihre Ausgaben einzeln mit Belegen nachweisen. Das geht nur, wenn die tatsächlichen Ausgaben eine bestimmte individuelle Summe überschreiten, die sog. zumutbare Belastung. Und es ist nur sinnvoll, wenn die Ausgaben über der "zumutbaren Belastung" höher sind als der Pauschbetrag. Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.
Wie hoch der Pflegepauschbetrag ist, hängt vom Pflegegrad des gepflegten Menschen ab und wer einen Menschen mit dem Merkzeichen H pflegt, kann den höchsten Pflegepauschbetrag geltend machen:
Pflegegrad | Höhe des Pflegepauschbetrags |
Pflegegrad 2 | 600 € |
Pflegegrad 3 | 1.100 € |
Pflegegrad 4 | 1.800 € |
Pflegegrad 5 | 1.800 € |
Merkzeichen H | 1.800 € |
Ändern sich die Bedingungen im Laufe des Jahres, gilt immer die höhere Pauschale für das ganze Jahr. Pflegen mehrere Steuerpflichtige einen Pflegebedürftigen, wird der Pflege-Pauschbetrag unter ihnen aufgeteilt.
Der Pflegepauschbetrag kann nur von einkommensteuerpflichtigen Pflegepersonen geltend gemacht werden, die eine Person mit einem Pflegegrad ab dem Pflegegrad 2 oder mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis pflegen. Zum Nachweis muss die Pflegeperson beim ersten Antrag auf den Pflegepauschbetrag dem Finanzamt den Bescheid der Pflegekasse über den festgestellten Pflegegrad der von ihr gepflegten Person vorlegen oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen H. Bei Zweifeln darf das Finanzamt weitere Belege anfordern.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält, also auch kein Pflegegeld.
Ausnahme: Wenn Eltern für die Pflege ihres Kindes mit Behinderung Pflegegeld erhalten, können Sie den Pflegepauschbetrag trotz dieser Einnahme geltend machen.
Das Finanzamt erteilt Auskünfte zur Steuererklärung und zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Als Alternative zur Steuerberatung in einer Steuerkanzlei können Arbeitnehmende Steuerberatung von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlagen: § 33b Abs. 6 EStG