Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Entgeltersatzleistung (= Lohnersatzleistung) für Beschäftigte, wenn Betriebe vorübergehend zu wenig Arbeit für sie haben. Sie beträgt 60 % des ausgefallenen Nettolohns bzw. Nettogehalts für Beschäftigte ohne Kind und 67 % für Beschäftigte mit Kind. Dadurch können die Jobs oft erhalten werden. Lieferschwierigkeiten, eine schlechte Auftragslage wegen geringerer Nachfrage durch die Inflation und hohe Energiekosten sind häufige Gründe dafür, dass Betriebe Kurzarbeit anmelden.
Hat ein Unternehmen nicht mehr genug Arbeit für einen beträchtlichen Teil der Arbeitnehmenden, kann es bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für die betroffenen Beschäftigten beantragen. Für die Kurzarbeit müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Mindestens 1/3 der Beschäftigten müssen von Arbeitsausfall mit jeweils mehr als 10 % Arbeitsentgeltausfall betroffen sein.
Der erleichterte Zugang wegen der Corona-Pandemie und des Ukrainekriegs ist bereits ausgelaufen.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die im Anschluss an die Kurzarbeit weiterhin im Unternehmen beschäftigt sind.
Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bei fehlender Versicherungspflicht. Betroffen sind folgende Beschäftigungsformen:
Saisonkurzarbeitergeld (früher: Schlechtwettergeld) gibt es in der sog. Schlechtwetterzeit von 1.12. bis 31.3. für Beschäftigte im Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig, der von saisonbedingtem erheblichem Arbeitsausfall betroffen ist.
Neben wirtschaftlichen Gründen und einem unabwendbaren Ereignis kommen hier witterungsbedingte Gründe für den Arbeitsausfall in Betracht. Das bedeutet, dass allein wegen des Wetters, z.B. wegen Regen, Schnee oder Frost, die Fortsetzung der Arbeit in vollem Umfang unmöglich, unwirtschaftlich oder unzumutbar für die Arbeitskräfte ist. Der Arbeitsausfall gilt beim Saisonkurzarbeitergeld auch als unvermeidbar, wenn er branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist.
Beim Saisonkurzarbeitergeld muss der Betrieb die Kurzarbeit nicht anzeigen, sondern kann ohne vorherige Anzeige gleich für die Beschäftigten das Kurzarbeitergeld beantragen.
Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln fürs Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts bei Beschäftigten mit Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Bei allen anderen Beschäftigten sind es nur 60 %.
Die Regelungen zu erhöhtem Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Pandemie sind bereits ausgelaufen.
Eine ausführliche "Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes" bietet die Agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Suchbegriff: "Kurzarbeitergeld" > Kurzarbeitergeld: Informationen für Arbeitnehmer im Bereich Downloads unten auf der Seite. Für Auszubildende mit einem Einkommen bis 325 € und für Beschäftigte, die ein freiwilliges Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten, gibt es dort die gesonderte Berechnungstabelle "Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Geringverdiener".
Bei Kurzarbeit kann die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit reduziert sein. Es kann aber auch für eine Weile zu vollständigem Arbeitsausfall kommen. Das wird "Kurzarbeit null" genannt. In diesen Zeiten wird kein Arbeitslohn gezahlt, sondern nur Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld ist zeitlich begrenzt. Im Allgemeinen kann es fortlaufend maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten bezogen werden.
Bekommt das Unternehmen zwischenzeitlich einen Auftrag und kann (einzelne) Beschäftigte für mindestens einen Monat wieder voll einsetzen, wird für diesen Zeitraum die Kurzarbeit und demzufolge auch der Anspruch auf KUG ausgesetzt. Anschließend verlängert sich der Anspruch entsprechend.
Meldet ein Betrieb nach mindestens 3 Monaten ohne Kurzarbeit (auch ohne Saisonkurzarbeit) erneut Kurzarbeit an, beginnt hingegen ein neuer Bezugszeitraum von erneut bis zu 12 Monaten.
Saisonkurzarbeitergeld wird nur längstens bis zum Ende der Saison gezahlt. Es wird nicht auf die Bezugsdauer des "normalen" Kurzarbeitergelds angerechnet.
Die Regeln zur verlängerten Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wegen Corona sind bereits ausgelaufen.
Wer während der Kurzarbeit noch arbeitet, zahlt vom Arbeitseinkommen ganz normal Sozialversicherungsbeiträge. In der Regel trägt der Betrieb 50 % des Sozialversicherungsbeitrags als sog. Arbeitgeberanteil, die anderen 50 % werden vom Bruttolohn als sog. Arbeitnehmeranteil abgezogen.
Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit wegfällt, betragen die Sozialversicherungsbeiträge nur 80 %. Der Arbeitgeber trägt sie allein.
Bei "Kurzarbeit null" fallen nur Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung an, aber kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung läuft aber trotzdem weiter und die Zeit der Kurzarbeit wird auf die Anwartschaftszeit fürs Arbeitslosengeld angerechnet. Das ist die nötige Vorversicherungszeit, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. Näheres unter Arbeitslosengeld.
Beschäftigte können die aufgrund der Kurzarbeit frei verfügbare Zeit für Weiterbildungsmaßnahmen nutzen.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Kurzarbeitergeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.
Rechtsgrundlagen: §§ 95ff SGB III