Kurzarbeitergeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Entgeltersatzleistung (= Lohnersatzleistung) für Beschäftigte, wenn Betriebe vorübergehend zu wenig Arbeit für sie haben. Sie beträgt 60 % des ausgefallenen Nettolohns bzw. Nettogehalts für Beschäftigte ohne Kind und 67 % für Beschäftigte mit Kind. Dadurch können die Jobs oft erhalten werden. Lieferschwierigkeiten, eine schlechte Auftragslage wegen geringerer Nachfrage durch die Inflation und hohe Energiekosten sind häufige Gründe dafür, dass Betriebe Kurzarbeit anmelden.

2. Voraussetzungen des Kurzarbeitergelds

Hat ein Unternehmen nicht mehr genug Arbeit für einen beträchtlichen Teil der Arbeitnehmenden, kann es bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für die betroffenen Beschäftigten beantragen. Für die Kurzarbeit müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Wirtschaftliche Gründe, z.B. Lieferschwierigkeiten, oder ein unabwendbares Ereignis, z.B. behördlich angeordnete Schließung wegen Seuchengefahr oder Hochwasser, verursachen einen erheblichen Arbeitsausfall.
  • Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar und der Betrieb hat alles dagegen getan, was möglich ist.
    • Wenn möglich, müssen Beschäftigte in Zeiten mit zu wenig Arbeit vorrangig Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufbauen und Urlaub nehmen.
    • Überstunden können als Hinweis dafür gelten, dass der Arbeitsausfall vermeidbar wäre. Aus diesem Grund sind Überstunden grundsätzlich während des Bezugs von KUG nicht erlaubt. Sollten doch für einen kurzen Zeitraum Überstunden unumgänglich sein, wird die Vergütung wie folgt geregelt: Der Betrieb kommt für das Arbeitsentgelt der geleisteten Überstunden auf. Dafür verringert sich der Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend: Es ist damit zu rechnen, dass während der Bezugsdauer eine Rückkehr zu den früheren Arbeitszeiten möglich ist.
  • Der Betrieb hat den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt.
  • Die Arbeitnehmenden bleiben versicherungspflichtig beschäftigt und bekommen keine Kündigung.

2.1. Erheblicher Arbeitsausfall

Mindestens 1/3 der Beschäftigten müssen von Arbeitsausfall mit jeweils mehr als 10 % Arbeitsentgeltausfall betroffen sein.

Der erleichterte Zugang wegen der Corona-Pandemie und des Ukrainekriegs ist bereits ausgelaufen.

2.2. Beschäftigte mit möglichem Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die im Anschluss an die Kurzarbeit weiterhin im Unternehmen beschäftigt sind.

Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bei fehlender Versicherungspflicht. Betroffen sind folgende Beschäftigungsformen:

  • Minijob
  • Praktikum
  • Job neben einem Studium (Werkstudierendentätigkeit)
  • Freie Mitarbeit
  • Beschäftigung ab Ausspruch der Kündigung
  • Beschäftigung bei gleichzeitigem Bezug einer Rente
  • Leiharbeit/Zeitarbeit

3. Saisonkurzarbeitergeld

Saisonkurzarbeitergeld (früher: Schlechtwettergeld) gibt es in der sog. Schlechtwetterzeit von 1.12. bis 31.3. für Beschäftigte im Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig, der von saisonbedingtem erheblichem Arbeitsausfall betroffen ist.

Neben wirtschaftlichen Gründen und einem unabwendbaren Ereignis kommen hier witterungsbedingte Gründe für den Arbeitsausfall in Betracht. Das bedeutet, dass allein wegen des Wetters, z.B. wegen Regen, Schnee oder Frost, die Fortsetzung der Arbeit in vollem Umfang unmöglich, unwirtschaftlich oder unzumutbar für die Arbeitskräfte ist. Der Arbeitsausfall gilt beim Saisonkurzarbeitergeld auch als unvermeidbar, wenn er branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist.

Beim Saisonkurzarbeitergeld muss der Betrieb die Kurzarbeit nicht anzeigen, sondern kann ohne vorherige Anzeige gleich für die Beschäftigten das Kurzarbeitergeld beantragen.

Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln fürs Kurzarbeitergeld.

4. Höhe des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts bei Beschäftigten mit Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Bei allen anderen Beschäftigten sind es nur 60 %.

Die Regelungen zu erhöhtem Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Pandemie sind bereits ausgelaufen.

Eine ausführliche "Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes" bietet die Agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Suchbegriff: "Kurzarbeitergeld" > Kurzarbeitergeld: Informationen für Arbeitnehmer im Bereich Downloads unten auf der Seite. Für Auszubildende mit einem Einkommen bis 325 € und für Beschäftigte, die ein freiwilliges Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten, gibt es dort die gesonderte Berechnungstabelle "Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Geringverdiener".

5. Umfang der Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit kann die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit reduziert sein. Es kann aber auch für eine Weile zu vollständigem Arbeitsausfall kommen. Das wird "Kurzarbeit null" genannt. In diesen Zeiten wird kein Arbeitslohn gezahlt, sondern nur Kurzarbeitergeld.

6. Dauer des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld ist zeitlich begrenzt. Im Allgemeinen kann es fortlaufend maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten bezogen werden.

Bekommt das Unternehmen zwischenzeitlich einen Auftrag und kann (einzelne) Beschäftigte für mindestens einen Monat wieder voll einsetzen, wird für diesen Zeitraum die Kurzarbeit und demzufolge auch der Anspruch auf KUG ausgesetzt. Anschließend verlängert sich der Anspruch entsprechend.

Meldet ein Betrieb nach mindestens 3 Monaten ohne Kurzarbeit (auch ohne Saisonkurzarbeit) erneut Kurzarbeit an, beginnt hingegen ein neuer Bezugszeitraum von erneut bis zu 12 Monaten.

Saisonkurzarbeitergeld wird nur längstens bis zum Ende der Saison gezahlt. Es wird nicht auf die Bezugsdauer des "normalen" Kurzarbeitergelds angerechnet.

Die Regeln zur verlängerten Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wegen Corona sind bereits ausgelaufen.

7. Sozialversicherung beim Bezug von Kurzarbeitergeld

Wer während der Kurzarbeit noch arbeitet, zahlt vom Arbeitseinkommen ganz normal Sozialversicherungsbeiträge. In der Regel trägt der Betrieb 50 % des Sozialversicherungsbeitrags als sog. Arbeitgeberanteil, die anderen 50 % werden vom Bruttolohn als sog. Arbeitnehmeranteil abgezogen.

Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit wegfällt, betragen die Sozialversicherungsbeiträge nur 80 %. Der Arbeitgeber trägt sie allein.

Bei "Kurzarbeit null" fallen nur Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung an, aber kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung läuft aber trotzdem weiter und die Zeit der Kurzarbeit wird auf die Anwartschaftszeit fürs Arbeitslosengeld angerechnet. Das ist die nötige Vorversicherungszeit, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. Näheres unter Arbeitslosengeld.

8. Kurzarbeit und Weiterbildung

Beschäftigte können die aufgrund der Kurzarbeit frei verfügbare Zeit für Weiterbildungsmaßnahmen nutzen.

9. Urlaub, Krankheit und Feiertage bei Kurzarbeit

  • Beschäftigte können verpflichtet werden, zur Vermeidung von Kurzarbeit Urlaub zu nehmen.
  • Durch die Kurzarbeit kann sich die Dauer des Urlaubs entsprechend der verkürzten Arbeitszeit verringern. Der Anspruch auf Urlaub wird nämlich auf Grundlage der Arbeitstage berechnet.
  • Wer während der Kurzarbeit oder davor, aber noch im gleichen Kalendermonat, krank wird, bekommt
    • Entgeltfortzahlung für die Stunden, in denen er arbeiten würde, wenn er gesund wäre,
    • und Kurzarbeitergeld für die Stunden, die wegen der Kurzarbeit ausgefallen sind.
  • Wer schon vor dem Kalendermonat, in dem die Kurzarbeit beginnt, krank geworden ist, bekommt
    • auch Entgeltfortzahlung für die Stunden, in denen er arbeiten würde, wenn er gesund wäre,
    • aber Krankengeld statt Kurzarbeitergeld für die wegen der Kurzarbeit ausgefallenen Stunden. Dieses Krankengeld zahlt der Betrieb in Höhe des Kurzarbeitergelds.
  • Nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung gibt es Krankengeld von der Krankenkasse (§ 47 Abs. 2 SGB V). Dieses wird auf Grundlage des normalen Entgelts, nicht des Kurzarbeitergelds, berechnet. Es ist also genauso hoch wie ohne die Einführung von Kurzarbeit.
  • An Feiertagen gibt es keine Kurzarbeit, sondern die Betriebe müssen Entgeltfortzahlung leisten, das heißt das normale Gehalt bzw. den normalen Lohn weiterzahlen.

10. Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Kurzarbeitergeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.

11. Verwandte Links

Arbeitslosengeld

Agenturen für Arbeit

 

Rechtsgrundlagen: §§ 95ff SGB III

Letzte Bearbeitung: 27.08.2024

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